BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 21. Oktober 2015

Teil römisch zwei

315. Verordnung:

Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 – VU-SWRV 2016

315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung von Versicherungsunternehmen (Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 – VU-SWRV 2016)

Auf Grund des Paragraph 139, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Versicherungszweig und Geschäftsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:
    1. Ziffer eins
      Unfallversicherung;
    2. Ziffer 2
      Haftpflichtversicherung:
      1. Litera a
        allgemeine Haftpflichtversicherung;
      2. Litera b
        Atomhaftpflichtversicherung;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung;
    5. Ziffer 5
      Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung;
    6. Ziffer 6
      Luftfahrtversicherung:
      1. Litera a
        Flug-Haftpflichtversicherung;
      2. Litera b
        Flug-Kaskoversicherung;
      3. Litera c
        Flug-Insassenunfallversicherung;
    7. Ziffer 7
      Rechtsschutzversicherung;
    8. Ziffer 8
      Feuerversicherung:
      1. Litera a
        Feuer-Industrieversicherung;
      2. Litera b
        Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung;
      3. Litera c
        sonstige Feuerversicherungen;
    9. Ziffer 9
      Einbruchdiebstahlversicherung;
    10. Ziffer 10
      Leitungswasserschadenversicherung;
    11. Ziffer 11
      Glasbruchversicherung;
    12. Ziffer 12
      Sturmschadenversicherung;
    13. Ziffer 13
      Haushaltversicherung;
    14. Ziffer 14
      Hagelversicherung;
    15. Ziffer 15
      Tierversicherung;
    16. Ziffer 16
      Maschinenversicherung:
      1. Litera a
        Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung;
      2. Litera b
        sonstige Maschinenversicherungen;
    17. Ziffer 17
      Computerversicherung;
    18. Ziffer 18
      Transportversicherung:
      1. Litera a
        Reisegepäckversicherung;
      2. Litera b
        sonstige Transportversicherungen;
    19. Ziffer 19
      Kreditversicherung;
    20. Ziffer 20
      Bauwesenversicherung;
    21. Ziffer 21
      sonstige Versicherungen.
  2. Absatz 2,Als Geschäftsbereich im Sinn dieser Verordnung gelten:
    1. Ziffer eins
      Berufsunfähigkeitsversicherung;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsunfallversicherung;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;
    4. Ziffer 4
      sonstige Kraftfahrtversicherung;
    5. Ziffer 5
      See-, Luftfahrt- und Transportversicherung;
    6. Ziffer 6
      Feuer- und andere Sachversicherungen:
      1. Litera a
        Feuerversicherung;
      2. Litera b
        Hagelversicherung;
      3. Litera c
        sonstige Sachversicherungen;
    7. Ziffer 7
      allgemeine Haftpflichtversicherung;
    8. Ziffer 8
      Kredit- und Kautionsversicherung:
      1. Litera a
        Kreditversicherung;
      2. Litera b
        Kautionsversicherung;
    9. Ziffer 9
      Rechtsschutzversicherung;
    10. Ziffer 10
      Beistand;
    11. Ziffer 11
      verschiedene finanzielle Verluste;
    12. Ziffer 12
      sonstige Versicherungen.
  3. Absatz 3,Ein Versicherungszweig der ersten Ebene ist ein in Absatz eins, mit Zahlen bezeichneter Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der ersten Ebene ist ein in Absatz 2, mit Zahlen bezeichneter Geschäftsbereich. Ein Versicherungszweig der zweiten Ebene ist ein in Absatz eins, mit Kleinbuchstaben bezeichneten Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der zweiten Ebene ist ein in Absatz 2, mit Kleinbuchstaben bezeichneter Geschäftsbereich.
  4. Absatz 4,Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der ersten Ebene oder für die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche gemäß den Vorschriften des dritten Abschnitts zu bilden.
  5. Absatz 5,Anstatt der in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der ersten Ebene kann die Schwankungsrückstellung jeweils auch für die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der zweiten Ebene gebildet werden. Bei Bildung einer Schwankungsrückstellung für die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche, ist diese für den Geschäftsbereich 6 („Feuer- und andere Sachversicherungen“) und für den Geschäftsbereich 8 („Kredit- und Kautionsversicherung“) verpflichtend gesondert auf der zweiten Ebene zu bilden. Eine Bildung der Schwankungsrückstellung auf Ebene des Geschäftsbereiches der ersten Ebene ist für diese beiden Geschäftsbereiche ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,Der Übergang von der ersten Ebene zur zweiten Ebene ist nur in demjenigen Geschäftsjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, erstmals für mindestens einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erstmals gleichzeitig erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
  7. Absatz 7,Ist innerhalb der zweiten Ebene für keinen der Versicherungszweige gemäß Absatz eins, mehr die Voraussetzung des Paragraph 9, Ziffer eins, erfüllt, so kann zum entsprechenden Versicherungszweig erster Ebene übergegangen werden.
  8. Absatz 8,Für die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ist das Prinzip der Stetigkeit anzuwenden. Ein Wechsel von den in Absatz eins, genannten Versicherungszweigen auf die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche oder ein Wechsel von den in Absatz 2, genannten Geschäftsbereichen auf die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige ist nur bei Vorliegen besondere Umstände und unter Beachtung der in Paragraph 222, Absatz 2, erster Satz UGB umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Unternehmen haben den Wechsel in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluss anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Eine vorhandene Schwankungsrückstellung ist im Verhältnis der Sollbeträge auf die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche aufzuteilen. Die Daten des Beobachtungszeitraumes gemäß Paragraph 2, sind an die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche anzupassen.

Beobachtungszeitraum

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14,, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b und in der Kreditversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19,, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
  2. Absatz 2,Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Absatz eins,, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.

Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
  2. Absatz 2,Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2,
  3. Absatz 3,Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (Paragraph 3, Absatz 2,) des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Absatz eins, zu verstehen.
  4. Absatz 4,Die abgegrenzten Versicherungsleistungen entsprechen den Aufwendungen für Versicherungsfälle mit Ausnahme der Aufwendungen für Schadenregulierung und -verhütung.

Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb einschließlich versicherungstechnischer Aufwendungen und Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle, abzüglich versicherungstechnischer Erträge zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung).
  2. Absatz 2,Für Versicherungszweige gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Geschäftsbereiche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist jeweils ein gemeinsamer einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Wird für einen einzelnen Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder für einen einzelnen Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ein Kostensatz auf Grundlage einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt, kann dieser für diesen einzelnen Versicherungszweig oder für diesen einzelnen Geschäftsbereich herangezogen werden. Die Zuordnung der Aufwendungen ist hierbei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
  4. Absatz 4,Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2,

Grenzschadensatz

Paragraph 5,

Der Grenzschadensatz ist die Differenz zwischen 100% und dem durchschnittlichen Kostensatz.

Varianz, Standardabweichung

Paragraph 6,

Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (Paragraph 3, Absatz 3,) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz.

Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Geschäftsjahres zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Geschäftsjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz gemäß Paragraph 5,, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60% der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.

2. Abschnitt
Vorgangsweise beim indirekten Geschäft

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Bildung einer Schwankungsrückstellung kann das direkte und indirekte Geschäft eines Versicherungszweiges oder eines Geschäftsbereiches zusammengefasst werden. Wird eine getrennte Berechnung der Schwankungsrückstellung durchgeführt, ist es für das indirekte Geschäft zulässig, die Versicherungszweige gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Ziffer 8 bis 13 sowie Ziffer 16 und Ziffer 17, zusammenzufassen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Paragraph 4, kann bei getrennter Berechnung für das direkte und das indirekte Geschäft getrennt vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Ein Wechsel von einer gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gewählten Vorgangsweise ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung und danach nur bei Vorliegen besondere Umstände zulässig und hat dem Prinzip der Stetigkeit zu genügen. Paragraph eins, Absatz 8, dritter Satz ist anzuwenden.

3. Abschnitt
Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung

Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung

Paragraph 9,

Für jeden Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder jeden Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn

  1. Ziffer eins
    die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres 150.000 Euro übersteigen,
  2. Ziffer 2
    die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und
  3. Ziffer 3
    die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß Paragraph 2, mindestens einmal 100% überstiegen hat.

Sollbetrag

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, sowie in der Kreditversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, das Sechsfache und in allen anderen Versicherungszweigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Geschäftsbereichen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres.
  2. Absatz 2,Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz (Paragraph 3, Absatz 2,) den Grenzschadensatz (Paragraph 5,), so ist in allen Versicherungszweigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und allen Geschäftsbereichen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres von dem nach Absatz eins, ermittelten Betrag abzuziehen. Hiervon sind der Versicherungszweig Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und der Geschäftsbereich Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, ausgenommen.
  3. Absatz 3,Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Ergibt sich durch Zuführungen gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, eine Überschreitung des Sollbetrags, ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Geschäftsjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, ist der Differenzbetrag im Geschäftsjahr jedenfalls aufzulösen. Für die Auflösung gilt Paragraph 14, Absatz eins,

Schadenunabhängige Zuführung

Paragraph 11,

Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Geschäftsjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst 1,5% ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.

Schadenabhängige Zuführung

Paragraph 12,

Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erhöhen.

Schadenabhängige Entnahme

Paragraph 13,

Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu vermindern.

Auflösung der Schwankungsrückstellung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 9, erfüllt, ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann gleichmäßig auf das Geschäftsjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre verteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, im Geschäftsjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, dass diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres zu übernehmen.

4. Abschnitt
Neuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder eines Geschäftsbereiches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, neu aufgenommen, ist der dritte Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches erstmals 150.000 Euro übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Kann in den Fällen des Absatz eins, ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.

5. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 16,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Übergangsbestimmung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wird in einem Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder in einem Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung (Paragraph 9,) auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, nicht vor, so ist Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Liegt der auf Grund dieser Verordnung gemäß Paragraph 10, ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages Paragraph 14, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Im Geschäftsjahr der erstmaligen Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die sich nach dem dritten Abschnitt ergebenden Zuführungsbeträge gemäß Absatz 4, zu vermindern.
  4. Absatz 4,In Anwendung des Absatz 3, sind die sich für einzelne Versicherungszweige gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Geschäftsbereiche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergebenden Zuführungsbeträge in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge abzüglich der Summe aller sich rechnerisch ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Geschäftsbereiches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge entspricht. Beim Kürzungsverfahren ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft vorzugehen, wenn die Schwankungsrückstellung getrennt ermittelt wird.

Ettl   Kumpfmüller