BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 20. Oktober 2015

Teil römisch zwei

314. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

314. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………………………….

9

Kärnten: ………………………………..

45, davon 10 für Gletscherregionen

Niederösterreich: ……………………….

5

Oberösterreich: ……………………...…

40, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ……………………………….

410, davon 90 für Gletscherregionen

Steiermark: ……………………………..

156, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ………………………………...…

290, davon 110 für Gletscherregionen

Vorarlberg: ……………………………..

210

Wien: ………………………………..…

25 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 16. November 2015 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2016 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
  2. Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2016 außer Kraft.

Hundstorfer