BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 19. Oktober 2015

Teil II

313. Verordnung:

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015

313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015

Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Haushaltsgrundsatz

Paragraph 3,

Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte

2. Abschnitt
Voranschlag

Paragraph 4,

Zeitraum der Veranschlagung

Paragraph 5,

Bestandteile des Voranschlags

Paragraph 6,

Gliederung des Voranschlags

Paragraph 7,

Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung

Paragraph 8,

Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag

Paragraph 9,

Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

Paragraph 10,

Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

Paragraph 11,

Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

Paragraph 12,

Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung

3. Abschnitt
Rechnungsabschluss

Paragraph 13,

Grundsätze des Rechnungsabschlusses

Paragraph 14,

Zeitliche Abgrenzung

Paragraph 15,

Bestandteile des Rechnungsabschlusses

Paragraph 16,

Voranschlagsvergleichsrechnungen

Paragraph 17,

Nettoergebnis und Nettofinanzierungssaldo

Paragraph 18,

Gliederung der Vermögensrechnung

Paragraph 19,

Ansatz- und Bewertungsregeln

Paragraph 20,

Liquide Mittel

Paragraph 21,

Forderungen

Paragraph 22,

Vorräte

Paragraph 23,

Beteiligungen

Paragraph 24,

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

Paragraph 25,

Kulturgüter (Sachanlagen)

Paragraph 26,

Verbindlichkeiten

Paragraph 27,

Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

Paragraph 28,

Rückstellungen

Paragraph 29,

Rückstellungen für Prozesskosten

Paragraph 30,

Rückstellungen für Haftungen

Paragraph 31,

Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)

Paragraph 32,

Finanzschulden

Paragraph 33,

Aktive Finanzinstrumente

Paragraph 34,

Derivative Finanzinstrumente

Paragraph 35,

Nettovermögen

Paragraph 36,

Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)

Paragraph 37,

Beilagen zum Rechnungsabschluss

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 38,

Erstellung der Eröffnungsbilanz

Paragraph 39,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 40,

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Länder und Gemeinden, nachfolgend Gebietskörperschaften genannt, sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.
  2. Absatz 2Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen gemäß Absatz eins,, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen. Die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft sind mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.

Haushaltsgrundsatz

Paragraph 2,

Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Haushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt.
  2. Absatz 2Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist der Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen.
  3. Absatz 3Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen und Auszahlungen zu erfassen. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen.
  4. Absatz 4Im Finanzierungshaushalt ist zwischen der allgemeinen Gebarung, welche die operative und investive Tätigkeit der Gebietskörperschaft umfasst, und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und laufende Transfers. Die investive Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit, aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen, sowie aus Kapitaltransfers. Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der operativen und investiven Tätigkeit ergibt den Nettofinanzierungssaldo aus der allgemeinen Gebarung.
  5. Absatz 5Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit der Gebietskörperschaft.
  6. Absatz 6Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Diese verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern.

2. Abschnitt
Voranschlag

Zeitraum der Veranschlagung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
  2. Absatz 2Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

Bestandteile des Voranschlags

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Voranschlag besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
    3. Ziffer 3
      dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
    4. Ziffer 4
      den Beilagen nach Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2Im Voranschlag sind voranzustellen
    1. Ziffer eins
      die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
    2. Ziffer 2
      die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
    3. Ziffer 3
      der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
  3. Absatz 3Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Personaldaten gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt; d.i. ein Nachweis über den Aufwand für Personal, getrennt nach Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (Anlage 4),
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern sind (Anlage 6a),
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c bis 6e),
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder –betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien) (Anlage 6f),
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis über die veranschlagten haushaltsinternen Vergütungen (Anlage 6g).

Gliederung des Voranschlags

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Absatz 2 bis 9 darzustellen. Die Gliederung der Voranschläge richtet sich bei den Ländern optional nach Absatz 2, oder Absatz 3,, bei den Gemeinden nach Absatz 3,
  2. Absatz 2Von den Ländern (einschließlich Wien) sind, sofern nicht die Darstellung nach Absatz 3, gewählt wird, folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Der Voranschlag ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in Bereichsbudgets aufzuteilen. Ein Bereichsbudget entspricht einem Politik- bzw. Aufgabenfeld oder einer hoch aggregierten Einheit mit eindeutiger politischer Zuständigkeit.
    2. Ziffer 2
      Jedes Bereichsbudget ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in ein oder mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget betrifft einen sachlich zusammengehörenden Aufgabenbereich.
    3. Ziffer 3
      Jedes Globalbudget ist vollständig in ein oder mehrere Detailbudgets aufzuteilen. Die Einrichtung der Detailbudgets hat möglichst organorientiert und nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Ein Detailbudget erster Ebene kann in Detailbudgets zweiter Ebene desselben Globalbudgets aufgeteilt werden, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen oder zur Übertragung budgetärer Verantwortung zweckmäßig erscheint.
    4. Ziffer 4
      Die im Ansatzverzeichnis (Anlage 2) definierten Unterabschnitte (3. Dekade) sowie allfällige weitere Unterteilungen sind den jeweiligen Detailbudgets in systematischer Weise eindeutig und vollständig zuzuordnen. Eine Gliederung des Voranschlags nach Absatz 3, ist fakultativ möglich.
  3. Absatz 3Von den Gemeinden und fakultativ von den Ländern (einschließlich Wien) sind folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Der Voranschlag ist entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitte (1. bis 2. Dekade) und Unterabschnitte (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2). Der Ausweis der Budgets hat aufsteigend in dekadischer Form des Ansatzverzeichnisses zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Es sind zumindest die Gruppen (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2) als einzelne Bereichsbudgets (insgesamt zehn) auszuweisen.
    3. Ziffer 3
      Jedes Bereichsbudget kann vollständig unter Verwendung des Ansatzverzeichnisses bedarfsorientiert in Globalbudgets aufgeteilt werden.
    4. Ziffer 4
      Jedes Globalbudget kann vollständig unter Verwendung des Ansatzverzeichnisses bedarfsorientiert in Detailbudgets aufgeteilt werden.
  4. Absatz 4Für den Gesamthaushalt und für jedes Bereichsbudget ist ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag darzustellen. Wird ein Bereichsbudget in mehrere Globalbudgets aufgeteilt, ist für jedes Globalbudget ebenfalls ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag auszuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Detailbudgets. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlage 1a und Anlage 1b angegebenen Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen. Für den Gesamthaushalt, sowie für die Bereichs- und Globalbudgets erfolgt der Ausweis der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1) und für die Detailbudgets auf zweiter Ebene (MVAG 2). Wird ein Bereichsbudget oder ein Globalbudget nicht weiter aufgeteilt, ist dieses bis zur zweiten Ebene der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auszuweisen. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen (Paragraph 8,) und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen (Paragraph 11,) dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge (Paragraph 8,) und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen (Paragraph 11,) dar.
  5. Absatz 5Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen. Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag können nebeneinander ausgewiesen werden.
  6. Absatz 6Die Veranschlagung erfolgt unabhängig von der Gliederung des Voranschlags zumindest auf der dritten Dekade des Ansatzverzeichnisses (Unterabschnitt, Anlage 2) und unter lückenloser Verwendung des Kontenplans. Für allfällige weitere Unterteilungen sind die vierte und fünfte Dekade eines Ansatzes heranzuziehen. Die Bezifferung der sechsten Dekade eines Ansatzes richtet sich nach den Angaben in Anlage 2. Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Konten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden. Zusätzlich kann ein Haushaltshinweis angegeben werden.
  7. Absatz 7Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen. Diese sind entsprechend der Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. Die Werte des zu beschließenden Finanzjahres sind den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen. Ergebnisvoranschlag (Erträge, Aufwendungen) und Finanzierungsvoranschlag (Einzahlungen, Auszahlungen) können nebeneinander ausgewiesen werden. Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) des jeweiligen Unterabschnitts sind vor Mittelverwendungen (Aufwendungen, Auszahlungen) des jeweiligen Unterabschnitts auszuweisen und zu summieren.
  8. Absatz 8Ein Detailnachweis auf Kontenebene ist nicht verpflichtend auszuweisen, sofern die Gebietskörperschaft bei der Haushaltsführung und der Rechnungslegung den Grundsatz der Wirkungsorientierung nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung anwendet.
  9. Absatz 9Die Verwendung von in den Anlagen 2 und Anlagen 3a bzw. 3b nicht vorgesehenen Gliederungselementen ist unzulässig.
  10. Absatz 10Die Gebietskörperschaft hat die in Paragraph 5, genannten Bestandteile des Voranschlags im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.

Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIm Voranschlag sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, sind diese zu schätzen.
  3. Absatz 3Die Voranschlagsbeträge sind in durch 100 teilbare Euro-Beträge festzusetzen.
  4. Absatz 4Mittelaufbringungen (Einzahlungen und Erträge) und Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) für Vorhaben, die sich über mehrere Finanzjahre erstrecken, sind nur mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil zu veranschlagen.
  5. Absatz 5Haushaltsinterne Vergütungen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelaufbringungsgruppe):
    1. Ziffer eins
      Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Erträge aus Transfers sowie
    3. Ziffer 3
      Finanzerträge.
  2. Absatz 2Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelverwendungsgruppe):
    1. Ziffer eins
      Personalaufwand,
    2. Ziffer 2
      Sachaufwand (ohne Transferaufwand),
    3. Ziffer 3
      Transferaufwand und
    4. Ziffer 4
      Finanzaufwand.
  3. Absatz 3Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen sowie Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen für die Bediensteten. Nicht zum Personalaufwand zählen Bezüge der gewählten Organe (Sachaufwand) sowie Vorschüsse an Bezugsempfänger oder Pensionisten (Darlehen).
  4. Absatz 4Unter Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, noch dem Transfer-, noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.
  5. Absatz 5Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. Unter einer Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen zu verstehen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Im Falle von Kapitaltransfers sind Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 36, zu beachten.
  6. Absatz 6Der Finanzaufwand umfasst zumindest alle Aufwendungen für Zinsen, unabhängig von der Fristigkeit der zugrundeliegenden Finanzierung, sowie sonstige Finanzaufwendungen.
  7. Absatz 7Zur Deckung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
  8. Absatz 8Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, die Differenz zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen, darzustellen.

Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFinanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht unmittelbar zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die nicht unmittelbar zu einem Mittelzufluss führen.
  2. Absatz 2Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nach Absatz 3, dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.
  3. Absatz 3Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jedenfalls zu veranschlagen:
    1. Ziffer eins
      Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen aus der Wertberichtigung und Abschreibung von Forderungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen,
    3. Ziffer 3
      Aufwendungen aus der Dotierung und Erträge aus der Auflösung von folgenden Rückstellungen:
      1. Litera a
        für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
      2. Litera b
        für Prozesskosten,
      3. Litera c
        für Haftungen,
      4. Litera d
        für die Sanierung von Altlasten,
      5. Litera e
        für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach Paragraph 31,),
    4. Ziffer 4
      sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben können und
    5. Ziffer 5
      Sachbezüge.

Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

Paragraph 10,

  1. Absatz einsErträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
  2. Absatz 2Ist die Zuordnung gemäß Absatz eins, nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
  3. Absatz 3Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt 92, „Öffentliche Abgaben“, als Erträge zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als Ertrag zu veranschlagen.
  4. Absatz 4Die Erträge der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel ergeben.
  5. Absatz 5Erträge aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind beim Abschnitt 94, „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“, als operative Erträge zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugutekommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Erträge veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen für Gemeinden sind von diesen abhängig vom Ertragscharakter (Kapitaltransfer oder Transfer) zu veranschlagen.
  6. Absatz 6Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, so ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen. Erhaltene Kapitaltransfers sind gemäß der Nutzungsdauer des Vermögenswertes, für den sie gewährt werden, abzugrenzen und jährlich entsprechend ertragswirksam aufzulösen.
  7. Absatz 7Der Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt.
  8. Absatz 8Der Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.
  9. Absatz 9Der Transferaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das sie gewährt werden.
  10. Absatz 10Erträge und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und derivative Finanzinstrumente sind im Finanzertrag bzw. Finanzaufwand brutto zu veranschlagen. Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind periodengerecht als Finanzaufwand bzw. Finanzertrag zu veranschlagen. Alle Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.

Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

Paragraph 11,

  1. Absatz einsEinzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung sind mindestens in folgende Mittelaufbringungs- und –verwendungsgruppen zu gliedern (Anlage 1b):
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus operativer Verwaltungstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen aus Transfers,
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus Finanzerträgen,
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen aus Personalaufwand,
    5. Ziffer 5
      Auszahlungen aus Sachaufwand,
    6. Ziffer 6
      Auszahlungen aus Transfers,
    7. Ziffer 7
      Auszahlungen aus Finanzaufwand.
  2. Absatz 2Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sach- und Finanzaufwand) und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Fällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Geldfluss in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
  3. Absatz 3Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung sind mindestens in folgende Mittelaufbringungs- und –verwendungsgruppen (Anlage 1b) zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse),
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Auszahlungen von gewährten Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
    6. Ziffer 6
      Auszahlungen aus Kapitaltransfers.
  4. Absatz 4Als Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie aus der Veräußerung von Beteiligungen zu verstehen. Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sofern deren Wert 400 Euro übersteigt, sowie aus dem Zugang von Beteiligungen zu verstehen. Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie sind nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.
  5. Absatz 5Als Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) sind Einzahlungen, die bei der Gebietskörperschaft zu Investitionen führen, zu verstehen. Investitionszuschüsse werden in der Vermögensrechnung auf der Passivseite ausgewiesen. Dabei ist Paragraph 36, zu beachten. Als Auszahlungen aus Kapitaltransfers sind Auszahlungen, welche bei einem Dritten zu Investitionen führen, zu verstehen. In der Ergebnisrechnung werden diese dem Transferaufwand zugerechnet, ein Vermögenswert der Gebietskörperschaft wird nicht erfasst.
  6. Absatz 6Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der operativen und investiven Gebarung ist der Nettofinanzierungssaldo. Der Nettofinanzierungssaldo ist über den Geldfluss der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
  7. Absatz 7Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten,
    4. Ziffer 4
      Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
    5. Ziffer 5
      Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
    6. Ziffer 6
      Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    7. Ziffer 7
      Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten und
    8. Ziffer 8
      Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.

Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung)

Paragraph 12,

  1. Absatz einsAls Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und als Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (Verwahrgelder),
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung (temporäre Evidenz),
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, welche die Gebietskörperschaft für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt, sowie deren Weiterleitung,
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen, die eine Gebietskörperschaft für Dritte leistet, und die von diesen zurückzuzahlen sind (Vorschüsse),
    5. Ziffer 5
      Einzahlungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt,
    6. Ziffer 6
      Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Gebietskörperschaft oder Teile davon gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
    7. Ziffer 7
      auf Namen und Rechnung anderer Rechtsträger bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur aufgenommene Darlehen bzw. abgeschlossene derivative Finanzinstrumente.
  2. Absatz 2Die Ein- und Auszahlungen gemäß Absatz eins, sind nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung).
  3. Absatz 3Die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen sind bis zum Ende des laufenden Finanzjahres dahingehend auszugleichen, als nur jene Beträge als nicht voranschlagswirksam ausgewiesen werden sollten, welche aus sachlichen und zeitlichen Gründen gerechtfertigt sind. Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss zu erläutern.

3. Abschnitt
Rechnungsabschluss

Grundsätze des Rechnungsabschlusses

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
  2. Absatz 2Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), d. h. vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Verrechnung hat nach Maßgabe des Kontenplans für Länder (Anlage 3a) und Gemeinden (Anlage 3b) zu erfolgen. Der Kontenplan enthält die Konten für die Ergebnis-, die Finanzierungs- und die Vermögensrechnung. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung überzuleiten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen zum Voranschlag gelten sinngemäß für den Rechnungsabschluss, sofern nicht abweichende Regelungen gemäß dieser Verordnung getroffen werden.
  5. Absatz 5Gewinnabfuhren (Finanzerträge) sind in jenem Finanzjahr als Erträge zu erfassen, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt.
  6. Absatz 6Der Rechnungsabschluss ist auf Basis zuverlässiger Informationen zu erstellen.
  7. Absatz 7Aufwendungen und Erträge sind zeitlich abzugrenzen, sofern deren Wert 10 000 Euro übersteigt.
  8. Absatz 8Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten der Gebietskörperschaft anzunehmen.

Zeitliche Abgrenzung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsSachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  2. Absatz 2Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  3. Absatz 3Es ist zu gewährleisten, dass Vergleiche unterschiedlicher Finanzjahre für sämtliche Abschlussrechnungen erfolgen können.

Bestandteile des Rechnungsabschlusses

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Rechnungsabschluss besteht aus:
    1. Ziffer eins
      der Ergebnisrechnung,
    2. Ziffer 2
      der Finanzierungsrechnung,
    3. Ziffer 3
      der Vermögensrechnung (Anlage 1c),
    4. Ziffer 4
      der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
    5. Ziffer 5
      den Beilagen gemäß Paragraph 37,
    Für den Gesamthaushalt sind die Abschlussrechnungen um die internen Vergütungen zu bereinigen (Paragraph 7, Absatz 5,).
  2. Absatz 2Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.
  3. Absatz 3Die Vermögensrechnung ist in die in Paragraph 18, angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (Paragraphen 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des abzuschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4Die Gebietskörperschaft hat die in Absatz eins, genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Voranschlagsvergleichsrechnungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.
  2. Absatz 2In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
    2. Ziffer 2
      die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge,
    3. Ziffer 3
      die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen.

    Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

  3. Absatz 3In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
    2. Ziffer 2
      die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
    3. Ziffer 3
      die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen.

    Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

  4. Absatz 4Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung können nebeneinander dargestellt werden.
  5. Absatz 5Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. Paragraph 6, Absatz 8, gilt sinngemäß.

Nettoergebnis und Nettofinanzierungssaldo

Paragraph 17,

  1. Absatz einsIn der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen. Unter dem Nettoergebnis sind Zuweisungen an bzw. Entnahmen aus Haushaltsrücklagen (Paragraph 27,) darzustellen.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2), das ist die allgemeine Gebarung der Finanzierungsrechnung, ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).
  3. Absatz 3Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach Paragraph 12, sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.
  4. Absatz 4Aus der Summe der nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 6) und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 5) ergibt sich die Veränderung an liquiden Mitteln (Saldo 7). Der Anfangsbestand, die Veränderung und der Endbestand an liquiden Mitteln in der Finanzierungsrechnung haben jenen in der Vermögensrechnung zu entsprechen.

Gliederung der Vermögensrechnung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen, die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.
  3. Absatz 3Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen.
  4. Absatz 4Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind zumindest kurzfristige Finanzschulden (netto), kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen.
  5. Absatz 5Vermögenswerte und Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Als langfristiges Vermögen sind zumindest Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte auszuweisen. Die Sachanlagen sind zumindest in folgende Kategorien zu untergliedern: Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur, Gebäude und Bauten, technische Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Kulturgüter. Langfristige Fremdmittel sind zumindest in langfristige Finanzschulden (netto), langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen zu untergliedern.
  6. Absatz 6Das Nettovermögen gliedert sich zumindest in den Saldo der Eröffnungsbilanz, das kumulierte Nettoergebnis, die Haushaltsrücklagen, die Neubewertungsrücklagen und die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen.
  7. Absatz 7Für die Darstellung der Vermögensrechnung ist die in der Anlage 1c angeführte Gliederung zu verwenden.

Ansatz- und Bewertungsregeln

Paragraph 19,

  1. Absatz einsVermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn die Gebietskörperschaft zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat.
  2. Absatz 2Wirtschaftliches Eigentum liegt unabhängig von einer zivilrechtlichen Eigentümerschaft vor, wenn die Gebietskörperschaft wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem sie diese insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.
  3. Absatz 3Jeder Vermögenswert (aktiv- und passivseitig) ist für sich einzeln zu erfassen und zu bewerten. Für bewegliche Güter kann aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren angewendet werden. Ebenso können Gegenstände mit gleicher Nutzungsdauer zu einer Sachanlage zusammengefasst werden, wenn diese üblicherweise zusammen genutzt werden.
  4. Absatz 4Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, wobei der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Wert und Wertveränderung zu erfassen sind.
  5. Absatz 5Der Barwert ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall anderes vorgeschrieben, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am Rechnungsabschlussstichtag gültigen durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) entspricht.
  6. Absatz 6Anschaffungskosten sind alle Kosten des Erwerbs, wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten von baulichen Gegenständen bzw. Liegenschaften umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch allfälliger bestehender baulicher Gegenstände bzw. die Wiederherstellung des Standorts (z. B. Dekontaminierung), insoweit diese im Zusammenhang mit der Anschaffung stehen. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.
  7. Absatz 7Herstellungskosten sind sämtliche Kosten, die dem jeweiligen Vermögenswert direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.
  8. Absatz 8Unter fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verstehen, die um den linearen Abschreibungsbetrag vermindert wurden.
  9. Absatz 9Der beizulegende Zeitwert (fair value) ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu ermitteln aus:
    1. Ziffer eins
      dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung oder sofern diese nicht vorliegt,
    2. Ziffer 2
      dem gegenwärtigen Marktpreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird oder sofern dies nicht zutrifft,
    3. Ziffer 3
      dem Preis der letzten Transaktionen, sofern die Umstände, unter denen die Transaktionen stattgefunden haben, sich nicht wesentlich geändert haben oder sofern dies nicht möglich ist,
    4. Ziffer 4
      dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen, verlässlichen Schätzung ergibt.
  10. Absatz 10Die Abschreibung eines Vermögenswertes erfolgt linear und beginnt mit der Inbetriebnahme. Wenn der Vermögenswert zur Verfügung steht, sich an seinem Standort und im betriebsbereiten Zustand befindet und binnen sechs Monaten nicht in Betrieb genommen wird, hat die Abschreibung nach Ablauf der sechs Monate zu beginnen. Für die Berechnung der Abschreibung sind die Nutzungsdauern in Anlage 7 zu verwenden. Ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten der Sachanlage eine andere voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer, so ist diese heranzuziehen und zu begründen. Ist der entgeltlich erworbene Vermögensgegenstand länger als sechs Monate des Haushaltsjahres im Anlagevermögen, so ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, andernfalls die Hälfte. Eine monatsgenaue Abschreibung ist zulässig.
  11. Absatz 11Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres in Euro umzurechnen. Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zum jeweiligen nationalen niedrigeren Devisenkurs umzurechnen. Änderungen aufgrund des Wechselkurses werden erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst. Diese sind dem Nettovermögen zuzurechnen und bei Veräußerung oder Ausscheiden aufzulösen.
  12. Absatz 12Neubewertungsrücklagen entstehen bei der Folgebewertung von Vermögenswerten und sind dem Nettovermögen zuzurechnen.
  13. Absatz 13Neubewertungsrücklagen und Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung oder Ausscheiden in der Ergebnisrechnung aufzulösen.
  14. Absatz 14Wenn Vorgänge bekannt werden, die eine wesentliche Wertminderung bzw. eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung eines Vermögenswertes vermuten lassen, so ist dies zu prüfen. Ist dies der Fall, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes ist der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten oder der Gebrauchswert.
  15. Absatz 15Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte nach Absatz 14, vorzunehmen, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben. Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätten, dürfen dabei nicht überschritten werden.

Liquide Mittel

Paragraph 20,

Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen.

Forderungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsForderungen sind Ansprüche der Gebietskörperschaft auf den Empfang von Geldleistungen. Kurzfristige Forderungen und langfristige, verzinste Forderungen sind zum Nominalwert zu bewerten. Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu bewerten, wenn deren Wert 10 000 Euro übersteigt.
  2. Absatz 2Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung zu erfassen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.
  3. Absatz 3Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig, wenn diese sachgerecht sind.

Vorräte

Paragraph 22,

  1. Absatz einsVorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    2. Ziffer 2
      Wiederbeschaffungswert.
  2. Absatz 2Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
    2. Ziffer 2
      unfertige Erzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      fertige Erzeugnisse und Waren,
    4. Ziffer 4
      noch nicht abrechenbare Leistungen,
    5. Ziffer 5
      geleistete Anzahlungen auf Vorräte.
  3. Absatz 3Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.
  4. Absatz 4Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.
  5. Absatz 5Es ist ein Inventarverzeichnis zu führen.

Beteiligungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsUnter einer Beteiligung ist der Anteil der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder eine von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten, Stiftungen und Fonds) zu verstehen. Anteile der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Eine Bewertung zum Rechnungsabschlussstichtag hat gemäß Absatz 7 und 8 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Organisationsform, sonstige Beteiligungen und von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3Ein verbundenes Unternehmen ist bei einem Anteil von mehr als 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein verbundenes Unternehmen dann vor, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle oder die Beherrschung hat. Die Kontrolle ist dann anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus deren Tätigkeit zieht.
  4. Absatz 4Ein assoziiertes Unternehmen ist bei einem Kapitalanteil von 20 % bis zu 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen.
  5. Absatz 5Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 % vom Anteil am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens ist von einer sonstigen Beteiligung auszugehen.
  6. Absatz 6Eine von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung (Anstalt, Stiftung, Fonds) ist in einem eigenen Nachweis (Anlage 6l) darzustellen, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle oder die Beherrschung ausübt und mit dem geschätzten Nettovermögen zu bewerten. Eine Kontrolle oder Beherrschung einer von der Gebietskörperschaft verwalteten Einrichtung ist dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung dem Sektor Staat gemäß ESVG 2010 zuzurechnen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Gebietskörperschaft oder eine von ihr kontrollierte Einrichtung die operativen Tätigkeiten der Einrichtung bestimmt und andernfalls selbst wahrnehmen würde oder
    3. Ziffer 3
      die Gebietskörperschaft oder eine von ihr kontrollierte Einrichtung die operativen Tätigkeiten der Einrichtung bestimmt und Begünstigte einer Stiftung ist und deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar von der Gebietskörperschaft stammt.

    Wird eine solche Einrichtung von mehreren Gebietskörperschaften im gleichen Ausmaß verwaltet, ohne dass die Kontrolle oder Beherrschung zuordenbar ist, haben die Gebietskörperschaften das geschätzte Nettovermögen zu gleichen Teilen auszuweisen.

  7. Absatz 7Eine zum Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene Beteiligung an einem Unternehmen ist mit dem Anteil der Gebietskörperschaft am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen der Beteiligung zu bewerten. Für die Bewertung ist der Einzelabschluss heranzuziehen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz vorliegt. Liegt dieser noch nicht vor, ist der jeweilige Einzelabschluss des vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Sollte ein Konzernabschluss verfügbar sein, ist dieser heranzuziehen. Für die Bewertung von verwalteten Einrichtungen (Anstalten, Stiftungen und Fonds) sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder nach anderen gesetzlichen Regelungen (UGB, IFRS) erstellte Rechnungsabschlüsse heranzuziehen.
  8. Absatz 8Hat sich das Eigenkapital oder geschätzte Nettovermögen durch Gewinne oder durch andere Änderungen in den Eigenmitteln erhöht, so hat die Anpassung des Beteiligungswertes erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Wertaufholung handelt. Die Neubewertungsrücklage ist zu reduzieren, wenn sich das Nettovermögen der Beteiligung verringert hat. Verringert sich das Nettovermögen der Beteiligung und ist keine Neubewertungsrücklage für diese Beteiligung vorhanden, so ist diese Verringerung erfolgswirksam als Finanzaufwand zu erfassen.
  9. Absatz 9Mittelbare Beteiligungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % sind im Anhang (Anlage 6m) auszuweisen. Sofern für Beteiligungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % ein konsolidierter Konzernabschluss (UGB, IFRS) vorliegt, kann dieser für den Ausweis herangezogen werden. In diesem Fall brauchen weitere Tochterunternehmen dieser Konzerngesellschaft nicht mehr in der Anlage ausgewiesen werden. Stattdessen ist eine graphische oder tabellarische Darstellung oder ein Link auf die Homepage des Unternehmens anzufügen, aus welcher allfällige weitere kontrollierte bzw. beherrschte Tochterunternehmen mit Namen, Rechtsform und Beteiligungsverhältnis hervorgehen.

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

Paragraph 24,

  1. Absatz einsSachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.
  2. Absatz 2Unter immateriellen Anlagenwerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn sie angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.
  3. Absatz 3Es sind vollständige Anlagenverzeichnisse zu führen.
  4. Absatz 4Sachanlagen sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu bewerten. Unentgeltliche Erwerbe (z. B. Schenkungen und Erbschaften) sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  5. Absatz 5Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind auf ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Geringwertige Wirtschaftsgüter können vom Ansatz in der Vermögensrechnung ausgenommen werden.
  6. Absatz 6Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie im Anlagenverzeichnis mit dem Wert Null anzusetzen.
  7. Absatz 7Geleistete Anzahlungen für Anlagen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.
  8. Absatz 8Werden Maßnahmen gesetzt, die zu einer Vermehrung der Substanz, Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder einer wesentlichen Verbesserung der Funktionen führen, sind die zuordenbaren Aufwendungen zu aktivieren und allenfalls gemäß Absatz 5, abzuschreiben.

Kulturgüter (Sachanlagen)

Paragraph 25,

  1. Absatz einsKulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft erhalten wird.
  2. Absatz 2Kulturgüter gemäß Absatz eins, sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder nach einer internen plausiblen Wertfeststellung zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6i zu erfassen.
  3. Absatz 3Sofern Gebäude der Definition gemäß Absatz eins, entsprechen, sind diese zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
  4. Absatz 4Eine lineare Abschreibung ist bei Kulturgütern nicht vorzunehmen. Bei Gebäuden, die in die Kategorie der Kulturgüter fallen, besteht hinsichtlich der linearen Abschreibung ein Wahlrecht.

Verbindlichkeiten

Paragraph 26,

  1. Absatz einsVerbindlichkeiten sind Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen.
  2. Absatz 2Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.

Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

Paragraph 27,

Haushaltsrücklagen sind aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) darzustellen.

Rückstellungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsRückstellungen sind für Verpflichtungen der Gebietskörperschaft anzusetzen, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung besteht und
    2. Ziffer 2
      das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung eingetreten ist und
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung der Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Mittelverwendungen der Gebietskörperschaft führen wird und
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist.
  2. Absatz 2Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu bewerten. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu bewerten. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.
  3. Absatz 3Zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Rückstellungen für Prozesskosten,
    2. Ziffer 2
      Rückstellungen für ausstehende Rechnungen (Bescheide), wenn deren Wert jeweils zumindest 5 000 Euro beträgt und
    3. Ziffer 3
      Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube.
  4. Absatz 4Zu den langfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Rückstellungen für Abfertigungen,
    2. Ziffer 2
      Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen,
    3. Ziffer 3
      Rückstellungen für Haftungen,
    4. Ziffer 4
      Rückstellungen für die Sanierungen von Altlasten,
    5. Ziffer 5
      Rückstellungen für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach Paragraph 31,) und
    6. Ziffer 6
      sonstige langfristige Rückstellungen, wenn deren Wert jeweils mindestens 10 000 Euro beträgt.
  5. Absatz 5Erwartet die Gebietskörperschaft für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung von Dritten, so ist diese nur dann als Forderung anzusetzen, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.
  6. Absatz 6In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn die Gebietskörperschaft Kenntnis über Umstände erlangt, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder ihrer Höhe bewirken.
  7. Absatz 7Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.

Rückstellungen für Prozesskosten

Paragraph 29,

  1. Absatz einsAls Rechtsstreitigkeiten, welche die Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten darstellen, sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
    2. Ziffer 2
      Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.
  2. Absatz 2In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und Risiken einzubeziehen, wie beispielsweise
    1. Ziffer eins
      die Höhe des voraussichtlichen Zahlungsbetrages,
    2. Ziffer 2
      die Höhe drohender Zinsen,
    3. Ziffer 3
      die Höhe von Gerichtskosten, Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.
  3. Absatz 3Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.
  4. Absatz 4Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, dann sind diese als Rückstellungsverbrauch zu erfassen.

Rückstellungen für Haftungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsFür Haftungen der Gebietskörperschaft, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen anzusetzen.
  2. Absatz 2Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum für eine Haftung in Anspruch genommen wurde.
  4. Absatz 4Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Absatz 3, erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
  5. Absatz 5Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Absatz 2, erfolgen an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)

Paragraph 31,

  1. Absatz einsUnabhängig von einem Ausweis in den Beilagen zum Rechnungsabschluss können Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft zu tragen hat, in der Vermögensrechnung erfasst werden. Dabei sind folgende Pensionsleistungen zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu tragen hat (römisch eins. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch besteht und
    2. Ziffer 2
      Betriebspensionen (römisch II. Pensionssäule), wobei der Anspruch durch Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und die von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag zu entsprechen.
  3. Absatz 3Der bewertete Anspruch auf Pensionsleistungen wird reduziert ab Beginn der tatsächlichen Auszahlungen.

Finanzschulden

Paragraph 32,

  1. Absatz einsFinanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten, die zu dem Zwecke eingegangen werden, der Gebietskörperschaft die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung, sowie Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten begründen keine Finanzschulden.
  2. Absatz 2Zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten begründen Finanzschulden nur soweit sie nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
  3. Absatz 3Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten der Gebietskörperschaft aus Rechtsgeschäften zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Auszahlungen der Gebietskörperschaft nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und die Gebietskörperschaft diesem die Auszahlungen erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Auszahlungen durch die Gebietskörperschaft zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
    2. Ziffer 2
      bei denen der Gebietskörperschaft außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung der Gebietskörperschaft auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
  4. Absatz 4Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten.

Aktive Finanzinstrumente

Paragraph 33,

  1. Absatz einsAktive Finanzinstrumente, außer liquide Mittel, Forderungen und Beteiligungen, sind in der Vermögensrechnung eindeutig einer der zwei folgenden Kategorien zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder
    2. Ziffer 2
      zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente.
  2. Absatz 2In die Kategorie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche die Gebietskörperschaft tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).
  3. Absatz 3In die Kategorie zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).
  4. Absatz 4Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu erfassen.
    2. Ziffer 2
      Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments aufgrund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist als Finanzaufwand bzw. Finanzertrag zu erfassen.
    3. Ziffer 3
      Änderungen des Wertes aufgrund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.
  5. Absatz 5Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
    2. Ziffer 2
      Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu erfassen.
    3. Ziffer 3
      Änderungen des Wertes aufgrund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.
  6. Absatz 6Die Gebietskörperschaft hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements für aktive Finanzinstrumente (Paragraph 33,), Finanzschulden (Paragraph 32,) und derivative Finanzinstrumente (Paragraph 34,) im Anhang zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben.
  7. Absatz 7Für jede Kategorie von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und derivativen Finanzinstrumenten sind darüber hinaus Angaben zu machen über
    1. Ziffer eins
      Umfang und Art der Finanzinstrumente
    2. Ziffer 2
      die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien und
    3. Ziffer 3
      das Wechselkursrisiko.
  8. Absatz 8Für aktive Finanzinstrumente, Finanzschulden und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, inwieweit die Gebietskörperschaft einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. Ziffer eins
      vertraglich festgelegte Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Effektivzinssätze.
  9. Absatz 9Für aktive Finanzinstrumente und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, in welchem Ausmaß die Gebietskörperschaft einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Weiters ist anzugeben, inwieweit erhebliche Ausfallrisikokonzentrationen vorliegen.

Derivative Finanzinstrumente

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDerivative Finanzinstrumente sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden. Derivative Finanzinstrumente sind schriftlich zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Bezieht sich ein derivatives Finanzinstrument auf ein Grundgeschäft und bildet mit diesem eine wirtschaftliche Einheit, hat der Ansatz von diesem derivativen Finanzinstrument als Sicherungsgeschäft zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen.
  3. Absatz 3Von einem Mikroswap bei Zinstauschverträgen wird dann gesprochen, wenn das Grundgeschäft und das derivative Finanzinstrument im Volumen, in der Geltungsdauer und hinsichtlich der Zinstermine völlig übereinstimmen.
  4. Absatz 4Die Bewertung noch vorhandener freier Derivate, das sind jene, welche die Voraussetzung für ein Sicherungsgeschäft nicht erfüllen, erfolgt zum beizulegenden Zeitwert.

Nettovermögen

Paragraph 35,

Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:

  1. Ziffer eins
    den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. Ziffer 2
    den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
  3. Ziffer 3
    den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  4. Ziffer 4
    den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
  5. Ziffer 5
    den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Abschlussstichtag des Finanzjahres,
  6. Ziffer 6
    dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
  7. Ziffer 7
    der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.

Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)

Paragraph 36,

Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Kapitaltransferzahlungen für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Nettovermögen und den langfristigen Fremdmitteln anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der in der Nutzungsdauertabelle angegebenen Nutzungsdauer (Anlage 7) ertragswirksam vorzunehmen.

Beilagen zum Rechnungsabschluss

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
    2. Ziffer 2
      Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern sind (Anlage 6a),
    3. Ziffer 3
      Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
    4. Ziffer 4
      Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c bis 6e),
    5. Ziffer 5
      Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder -betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien) (Anlage 6f),
    6. Ziffer 6
      Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6g),
    7. Ziffer 7
      Anlagenspiegel (Anlage 6h) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6i),
    8. Ziffer 8
      Leasingspiegel (Anlage 6j),
    9. Ziffer 9
      Beteiligungsspiegel (Anlagen 6k und 6m),
    10. Ziffer 10
      Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
    11. Ziffer 11
      Einzelnachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6n und 6o),
    12. Ziffer 12
      Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6p),
    13. Ziffer 13
      Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6q),
    14. Ziffer 14
      Rückstellungsspiegel (Anlage 6r)
    15. Ziffer 14
      Haftungsnachweise (Anlage 6s),
    16. Ziffer 15
      die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6t).
    17. Ziffer 16
      Nachweis über die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen (Länder; Anlage 6u; Gemeinden: Anlage 6v),
    18. Ziffer 17
      Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4),
  2. Absatz 2Die der Verordnung beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Erstellung der Eröffnungsbilanz

Paragraph 38,

  1. Absatz einsFür die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die Paragraphen 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6h in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten.
  3. Absatz 3Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß Paragraph 39, unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach Paragraphen 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.
  4. Absatz 4Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie beim erstmaligen Ansatz in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und bis zu ihrem Ausscheiden mit dem Wert Null anzusetzen.
  5. Absatz 5Sofern die Angaben für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen oder Inventarverzeichnissen der Gebietskörperschaft vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben.
  6. Absatz 6Kurzfristige und langfristige Forderungen der Gebietskörperschaft sind in der Eröffnungsbilanz, unter Berücksichtigung der durch teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfassen. Dies ist zu dokumentieren.
  7. Absatz 7Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge vorzunehmen.
  8. Absatz 8Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz können bis spätestens fünf Jahre nach deren Veröffentlichungen erfolgen und sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.
  9. Absatz 9Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Absatz 8, zulässig.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 39,

  1. Absatz einsFür nachfolgende Sachverhalte gelten Übergangsbestimmungen, die bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz (ausschließlich beim erstmaligen Ansatz) angewendet werden können.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, können Grundstücke auch zum beizulegenden Zeitwert auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (z. B. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.
  3. Absatz 3Bei Anwendung des Grundstücksrasterverfahrens ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Grundstücke sind in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentiert, so ist diese für die Bewertung heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
      1. Litera a
        Baufläche zu Basispreisen für Bauflächen,
      2. Litera b
        Landwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      3. Litera c
        Garten zu 80 % des Basispreises für Bauflächen,
      4. Litera d
        Weingarten zu 200 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      5. Litera e
        Alpe zu 20 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      6. Litera f
        Wald zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      7. Litera g
        Gewässer zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      8. Litera h
        sonstige Benützungsarten zu 20 %. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletschern zu 10 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, können Gebäude und Bauten auch zum beizulegenden Zeitwert, auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung, mit Durchschnittswerten von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind oder mittels sonstiger Nachweise wie aktueller Durchschnittspreisermittlungen bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.
  5. Absatz 5Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen und Gemeingebrauchsflächen (öffentliches Gut), insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen zu verstehen. Die entsprechende Angabe der Nutzung ist aus dem Grundbuch bzw. Kataster zu entnehmen. Es wird zwischen dem Grundstück, der Grundstückseinrichtungen (keine Abschreibung) und dem Aufbau (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, kann der Aufbau einer Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
    1. Ziffer eins
      mittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
    2. Ziffer 2
      nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
    3. Ziffer 3
      mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 herangezogen werden können.

    Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.

Inkrafttreten

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der VRV 2015 sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      für Länder und für Gemeinden, die gemäß Artikel 127 a, Absatz eins, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,, zum Stichtag 1. Jänner 2015 der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2019 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse);
    2. Ziffer 2
      für Gemeinden, die gemäß Artikel 127 a, Absatz eins, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,, zum Stichtag 1. Jänner 2015 nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse).
  3. Absatz 3Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2007,, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

Schelling