311. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2015)
Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Überwachungsprogramme
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel sind nach den von der Bundesministerin für Gesundheit – unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie der epidemiologischen Gegebenheiten – jährlich erstellten Stichprobenplänen Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenzen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Untersuchungen nach den im Abs. 1 genannten Stichprobenplänen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann.Die Durchführung der Untersuchungen nach den im Absatz eins, genannten Stichprobenplänen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann.
(3)Absatz 3,Sofern epidemiologische Hinweise,
auf eine Übertragung des neuen humanen A/H1N1-Virus in österreichische Schweinebestände oder
auf eine Ansteckung des Menschen mit dem neuen humanen A/H1N1-Virus durch Schweine aus österreichischen Beständen
vorliegen, sind vom jeweiligen Landeshauptmann Stichprobenuntersuchungen auf A/H1N1 in österreichischen Schweinebeständen nach dem, von der Bundesministerin für Gesundheit erstellten, Stichprobenplan durchzuführen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen haben nach Möglichkeit in Verbindung mit anderen amtlichen, veterinären Untersuchungen zu erfolgen, die bereits in der österreichischen Schweinepopulation durchgeführt werden.
Probennahme
§ 2.Paragraph 2,
Die Probennahmen sind von Amtstierärzten/-ärztinnen oder von amtlichen Tierärzten/-ärztinnen gemäß § 2 Abs. 6 TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probennahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte/-ärztinnen gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, oder für Probennahmen bei Geflügel gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, bedienen.
Die Probennahmen sind von Amtstierärzten/-ärztinnen oder von amtlichen Tierärzten/-ärztinnen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probennahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte/-ärztinnen gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,, oder für Probennahmen bei Geflügel gemäß Paragraph 3, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,, bedienen.
Durchführung der Laboruntersuchungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten bzw. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.
(2)Absatz 2,Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, vorzugehen.Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,, vorzugehen.
Kosten
§ 5.Paragraph 5,
Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach Paragraph 7, Absatz 2, TGG vom Bund zu tragen.
Schlussbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 102/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2011, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2011,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Durch diese Verordnung werden folgende Vorschriften des Unionsrechts in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31;Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003, Seite 31;
Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/652/EU zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2013, S. 26.Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/652/EU zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien, Amtsblatt Nummer L 303 vom 14.11.2013, Seite 26.
Oberhauser
ANHANG gemäß § 1gemäß Paragraph eins
Liste der Erreger, die im jährlichen Stichprobenplan zu berücksichtigen sind
Ausgewählte Erreger gemäß § 1 Abs. 1:Ausgewählte Erreger gemäß Paragraph eins, Absatz eins :
Verotoxinbildende Escherichia coli (VTEC)
Indikatorbakterien (Enterococcus faecalis, Enterococcus faecium und E. coli)
Extended-Spectrum-Betalaktamase-(ESBL)-bildende E. coli
Carbapenemase-bildende E. coli