BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 23. Februar 2015

Teil römisch zwei

31. Verordnung:

Ausgangsstoffverordnung

31. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung)

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Regelungsbereich

Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    die nähere Festlegung eines Registrierungssystems für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, Amtsblatt Nummer L 39 vom 09.02.2013, Seite 1;
  2. Ziffer 2
    die Festlegung der genaueren Ausführung der gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, vorgeschriebenen Kennzeichnung.

Registrierungssystem

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, dürfen
    1. Ziffer eins
      Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%,
    2. Ziffer 2
      Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew% und
    3. Ziffer 3
      Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen über 3 Gew% bis einschließlich 10 Gew%
    Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Absatz 2, registriert.
    Ist eine Registrierung der Transaktion erfolgt, ist dem Mitglied der Allgemeinheit der zur Registrierung gehörige Kassabeleg auszuhändigen, der zumindest den Namen des Wirtschaftsteilnehmers enthält, der die Registrierung vorgenommen hat. Der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Abgabe das Mitglied der Allgemeinheit zu informieren, dass die Aufbewahrung dieses Kassabelegs dem Nachweis für die erfolgte Registrierung der Transaktion dient.
  2. Absatz 2,Wirtschaftsteilnehmer, die die in Absatz eins, angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Absatz eins, nach den in Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.
  3. Absatz 3,Vor dem Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) eines gemäß Absatz eins, der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, angeführten Daten zu melden.
  4. Absatz 4,Bei der Führung des Registers gemäß Absatz 2, haben die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 2, des ChemG 1996 zu erfüllen. Sofern die Daten elektronisch gespeichert werden, sind die Anforderungen des Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, einzuhalten.

Kennzeichnung

Paragraph 3,

Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Artikel 3, Ziffer 10, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Artikel 5, wie folgt gekennzeichnet sind: „Erwerb, Besitz oder Verwendung durch private Endverbraucher ist gesetzlich eingeschränkt“.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des ChemG 1996 festgelegt.
  3. Absatz 3,Den in der Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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