BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 15. Oktober 2015

Teil römisch zwei

309. Verordnung:

Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – KV-GBV

309. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung (Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – KV-GBV)

Auf Grund des Paragraph 102, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen. Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 2, und 3 sind nur auf Krankenversicherungsverträge gemäß Absatz eins, anzuwenden, die auf Basis von nach dem 30. Juni 2007 der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen abgeschlossen werden. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen lediglich erfolgt, um die schon vor dem 1. Juli 2007 verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen an die veränderten Kosten des Gesundheitswesens oder geänderten Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anzupassen.

Mindestgewinnbeteiligung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, zu betragen (Mindestgewinnbeteiligung). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.
  2. Absatz 2,Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Absatz eins, können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.

Mindestbemessungsgrundlage

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.2. VAG 2016);

3.

-

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.3. VAG 2016);

5.

-

Aufwendungen für Versicherungsfälle (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.4. VAG 2016);

6.

-

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.5. VAG 2016);

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.6. VAG 2016);

8.

-

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.7. VAG 2016);

9.

-

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.9. VAG 2016);

10.

-

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.10. VAG 2016);

11.

+

Sonstige nicht-versicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.5. VAG 2016);

12.

-

Sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.6. VAG 2016);

13.

-

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.11. VAG 2016);

14.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.13.a. VAG 2016);

15.

-

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.14.a. VAG 2016).

  1. Absatz 2,Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 4, VAG 2016 ist die Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 15,
  2. Absatz 3,In der Berechnung gemäß Absatz eins und 2 ist Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      alle Posten gemäß Absatz eins, nur insoweit, als sie auf Krankenversicherungsverträge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, entfallen; Posten, die nicht direkt den Krankenversicherungsverträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.
    2. Ziffer 2
      die Posten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der Krankenversicherungsverträge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (Paragraph 144, Absatz 2, Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (Paragraph 144, Absatz 2, Posten F.II. VAG 2016) jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr.
  3. Absatz 4,In der Berechnung gemäß Absatz eins, sind die Zuführung oder Auflösung von latenten Steuern nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, höchstens 5% von den abgegrenzten Prämien gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, die den Krankenversicherungsverträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuzurechnen sind, vorweg abzuziehen.

Gewinnbeteiligung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Einklang mit dem Gewinnplan und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.
  2. Absatz 2,Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die Krankenversicherungsverträge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch Erklärung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig.
  3. Absatz 3,Erklärte, aber noch nicht zugeteilte Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zuzuteilen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung GBVKVU, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, anzuwenden.

Ettl    Kumpfmüller