306. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde
Auf Grund des § 86 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, und des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 86, Absatz 4, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, und des Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Ausweise der Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.
Ausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
§ 3.Paragraph 3,
Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Ausweis auszuweisen.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Ausweis auszustellen.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 2, ein neuer Ausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abhandenkommens des Ausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
(4)Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Ausweis einzuziehen.
Inhalt
§ 5.Paragraph 5,
Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;
Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;
Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;
Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;
aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;
Rückseite
Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:
„Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, idgF, und Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, idgF „Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, idgF, und Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, idgF
Betreten von Grundstücken und Räumen
Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse
Überprüfung von Telekommunikationsanlagen
Einholen von Auskünften und Urkunden
Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen
Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen
vorläufige Beschlagnahme“
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.
Übergangsbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit.
In- und Außerkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde, BGBl. II Nr. 98/2007, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2007,, außer Kraft.
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