303. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie hinsichtlich des § 6 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie hinsichtlich des Paragraph 6, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Erstellung der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545/2014, ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 10,der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 77 vom 14.03.1998 Seite 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 163 vom 29.05.2014 Seite 10,
der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 42 sowieder Verordnung (EU) Nr. 318 aus 2013, zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, Amtsblatt Nummer L 99 vom 09.04.2013 Seite 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 370 vom 30.12.2014 Seite 42 sowie
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 6,der Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, Amtsblatt Nummer L 76 vom 20.03.2015 Seite 6,
im Jahr 2016 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt für das Kalenderjahr 2016 zu erstellen und zu veröffentlichen.
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
Es sind folgende Merkmale der 15- bis 34-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben: Es sind folgende Merkmale der 15- bis 34-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
Arbeitserfahrung während der Ausbildung,
Berufspraktisches Lernen,
Zusätzliche formale Bildungsstufe,
Grund für Abbruch der zusätzlichen Ausbildung,
Datum der Beendigung der zusätzlichen Ausbildung,
Grund, die Ausbildung nicht fortzusetzen,
Unterstützung bei der Arbeitssuche,
Methode bei der Suche nach der derzeitigen Tätigkeit,
Angemessenheit des Arbeitsplatzes gemessen am Bildungsgrad,
Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz umzuziehen,
Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz zu pendeln,
Praktika nach Ende der Ausbildung,
Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität
§ 3.Paragraph 3,
Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2016 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen. §§ 6 und 7 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 sind sinngemäß anzuwenden. Die Erhebung der Daten gemäß Paragraph 2, ist im Jahr 2016 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen. Paragraphen 6 und 7 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Alle unter 35-jährigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 2 verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.Alle unter 35-jährigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 2, verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Veröffentlichung
§ 5.Paragraph 5,
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt bis 31. Dezember 2017 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt bis 31. Dezember 2017 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
Kostenersatz
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 2 Z 12 und 13 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 22 622 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 2, Ziffer 12 und 13 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 22 622 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 7.Paragraph 7,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Hundstorfer