298. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Höchstzinssatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 85, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Höchstzinssatzverordnung), BGBl. Nr. 70/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Höchstzinssatzverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:
Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (§ 81c Abs. 3 Posten D.II. VAG) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t,
den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen.Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (Paragraph 81 c, Absatz 3, Posten D.II. VAG) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t, ris-attachment://output_45.img2is.png den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen.
Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t,
entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß § 81c Abs. 3 Posten D.II. VAG zum Zeitpunkt t-1.“Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, ris-attachment://output_45.img3is.png entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß Paragraph 81 c, Absatz 3, Posten D.II. VAG zum Zeitpunkt t-1.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Wert der ZZR für das Jahr 2015 gemäß Abs. 2 erhöht sich um 60% der gemäß Abs. 2 im Jahr 2015 zu bildenden ZZR.“Der Wert der ZZR für das Jahr 2015 gemäß Absatz 2, erhöht sich um 60% der gemäß Absatz 2, im Jahr 2015 zu bildenden ZZR.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 3 Abs. 2 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft“Paragraph 3, Absatz 2 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft“
Ettl Kumpfmüller