BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 6. Oktober 2015

Teil römisch zwei

297. Verordnung:

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung – PZV-ZRV

297. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rückstellung für Kapitalanlagerisiken bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, die über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung hinausgehen (Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung – PZV-ZRV)

Auf Grund des Paragraph 152, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (PZV), ist eine zusätzliche Rückstellung mindestens in der Höhe gemäß Paragraph 5, zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.
  2. Absatz 2,Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.
  3. Absatz 3,Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet.
  4. Absatz 4,Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit  bezeichnet.
  5. Absatz 5,Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von maximal i = 1,75% zulässig.
  6. Absatz 6,Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pj, k bezeichnet.
  7. Absatz 7,Sigma bezeichnet die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Berechnung des maximalen Verlustes

Paragraph 3,

Der maximale Verlust L zum Bilanzstichtag ist das Minimum, also der kleinere Wert von und

Berechnung des Garantiebetrages

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Garantiebetrag G zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird jeweils aus der abgezinsten Summe der bisherigen Prämieneinzahlungen ermittelt, wobei Jk die Anzahl der bisherigen Prämieneinzahlungen von Vertrag k und K die Gesamtanzahl der Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge angeben:

  1. Absatz 2,Zusätzliche Garantiebeträge bzw. während der Laufzeit zugeteilte Gewinnanteile sind dem Garantiebetrag gemäß Absatz eins, hinzuzurechnen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die jeweilige Leistung zu berücksichtigen ist.

Berechnung der zusätzlichen Rückstellung

Paragraph 5,

Der Mindestbetrag der zusätzlichen Rückstellung Vzus ergibt sich aus dem Maximum des Verlustes L gemäß Paragraph 3, zuzüglich des Garantiebetrags G gemäß Paragraph 4, abzüglich des Marktwertes des gesamten Portfolios W gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und null:

Bedeckung der zusätzlichen Rückstellung

Paragraph 6,

Die zusätzliche Rückstellung gemäß Paragraph 5, ist im Deckungsstock gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu bedecken.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Ettl    Kumpfmüller