Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 30. September 2015 |
Teil römisch zwei |
290. Verordnung: | Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden |
Auf Grund des Artikel 2, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2015,, wird festgestellt:
Ein Bedarf an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden liegt vor.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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