29. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die STCW-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), BGBl. II Nr. 228/2000, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 346/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 17 lautet:Paragraph 2, Ziffer 17, lautet:
„STCW-Richtlinie“: Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2012/35/EU, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S 78;“
3.Novellierungsanordnung 3, Der 2. Teil entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung werden gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes über ein Qualitätssicherungssystem kontinuierlich überwacht, damit sichergestellt wird, dass alle vorgegebenen Ziele, insbesondere betreffend die Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und Prüfer, eingehalten werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 10, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
alle einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der Änderungen über das Qualitatssicherungssystem überwacht werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „der Europäischen Kommission“ die Wortfolge „unter Verwendung des in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes festgelegten Formats“ eingefügt.Paragraph 10, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „der Europäischen Kommission“ die Wortfolge „unter Verwendung des in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes festgelegten Formats“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 Abs. 2 entfällt.Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der 4. Teil entfällt
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), BGBl. II Nr. 228/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2005,vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeunisse und Vermerke gelten nach Maßgabe allfälliger Befristungen weiter.Die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2005,,vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeunisse und Vermerke gelten nach Maßgabe allfälliger Befristungen weiter.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat ein Verzeichnis aller vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise und Vermerke für Kapitäne, Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu führen.
(3)Absatz 3,Auf Ersuchen sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens oder Unternehmen Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen, die einem Kapitän oder Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden, erforderlich ist, und Seeleute ihnen diese mit der Absicht vorgelegt haben, eine Anerkennung nach Regel I/10 des STCW-Übereinkommens oder eine Verheuerung zu erlangen. Ab 1. Jänner 2017 sind diese Informationen in elektronischer Form zu übermitteln.“Auf Ersuchen sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens oder Unternehmen Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen, die einem Kapitän oder Offizier gemäß Anhang römisch eins Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden, erforderlich ist, und Seeleute ihnen diese mit der Absicht vorgelegt haben, eine Anerkennung nach Regel I/10 des STCW-Übereinkommens oder eine Verheuerung zu erlangen. Ab 1. Jänner 2017 sind diese Informationen in elektronischer Form zu übermitteln.“
Stöger