BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. September 2015

Teil römisch zwei

285. Verordnung:

Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (6. Novelle zur FSG-GV)

285. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-GV)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 34 des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit verordnet:

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wortfolge „§ 19 Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, in der Fassung BGBl. Nr. 752/1996“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 45 Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 156/2005“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 20a Ärztegesetz 1984“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 47 Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 62/2009“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    für Wiederholungsuntersuchungen…..…………………………………………………30 Euro, wobei dieses Gutachten auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 verwendet werden kann.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.“

Stöger