277. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015 und der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 6, 5, Absatz 3, sowie 7 Absatz 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, und der Paragraphen 16, Absatz 6, 60, Absatz 5, 69, Absatz 2 und 91 Absatz 4, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, für Studien an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004 sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 54 Abs. 9a UG.“ Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, für Studien an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph eins, des DUK-Gesetzes 2004 sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 9 a, UG.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird das Wort „siebenstellige“ durch das Wort „achtstellige“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „siebenstellige“ durch das Wort „achtstellige“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 entfällt das Wort „erstmaligen“ im ersten Satz.In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt das Wort „erstmaligen“ im ersten Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (Paragraph 54, Absatz 9 und Paragraph 56, UG) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2)Absatz 2,Die zulassende Universität hat
die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat bzw. die anderen an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen beteiligten Universitäten zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität bzw. Universitäten.
(4)Absatz 4,Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
(5)Absatz 5,Der akademische Grad ist zu verleihen:
bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 UG) von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde;bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (Paragraph 54, Absatz 6, UG) von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde;
bei Bachelor- und Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und bei Bachelorstudien von der Universität, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist.
(6)Absatz 6,Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) mit Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs.1 UG genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen.“Bei gemeinsam eingerichteten Studien (Paragraph 54, Absatz 9 und Paragraph 56, UG) mit Beteiligung von anderen als den in Paragraph 6, Absatz eins, UG genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien innerhalb eines Lehrverbundes (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 9a UG) hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen (Universität oder Pädagogische Hochschule) nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Bildungseinrichtungen können jedoch durch Vereinbarung jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien innerhalb eines Lehrverbundes (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 54, Absatz 9 a, UG) hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen (Universität oder Pädagogische Hochschule) nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Bildungseinrichtungen können jedoch durch Vereinbarung jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2)Absatz 2,Die zulassende Universität oder Pädagogische Hochschule hat
die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen, sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3)Absatz 3,Die an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Mit der Zulassung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 3 Abs. 1 bis 3“ der Ausdruck „oder § 3a“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§ 3 Absatz eins bis 3 der Ausdruck „oder Paragraph 3 a, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002“ durch „UG“ ersetzt und nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002“ durch „UG“ ersetzt und nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß Paragraph 3 a, an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a einstellig alphabetisch;die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien gemäß Paragraph 3 a, einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Anlage 3, Punkt 2.3, Felder 4 bis 9);
die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG einstellig alphabetisch;den Beitragsstatus gemäß den Paragraphen 91 und 92 UG einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.
(2)Absatz 2,Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden.Für die Codierung gemäß Absatz eins, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden.
(3)Absatz 3,Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4)Absatz 4,Die Studien sind mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:Die Studien sind mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Paragraph 3 a,) mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer bzw. das Unterrichtsfach und die Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen;
sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 4 sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium gemäß § 3a sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3 a, sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Universitäten und die von ihnen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.Die Universitäten und die von ihnen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.
(2)Absatz 2,Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen
die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 6, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(4)Absatz 4,Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (§ 64a UG) nach Maßgabe der Anlage 6 zur Verfügung zu stellen.Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph 64 a, UG) nach Maßgabe der Anlage 6 zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich zu bearbeiten.
(6)Absatz 6,Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 UG, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind allfällige Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken.Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des Paragraph 61, Absatz 5, UG, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Absatz 2, im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind allfällige Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, UG. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken.
(7)Absatz 7,Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
(8)Absatz 8,Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.“Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten“ durch die Wortfolge „Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund gemäß § 7“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten“ durch die Wortfolge „Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund gemäß Paragraph 7, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten“ durch die Wortfolge „Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner aus dem Datenverbund gemäß § 7“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten“ durch die Wortfolge „Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner aus dem Datenverbund gemäß Paragraph 7, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 9 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführenDie Ermittlung bei Studien, die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
im Instrumentalstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen- und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 9 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 UG) gilt für die zähltechnische Abbildung:Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (Paragraph 54, Absatz 9, UG) gilt für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Ziffer 3, pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6)Absatz 6,Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, gilt für die zähltechnische Abbildung: Die Gewichtung erfolgt pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
(7)Absatz 7,Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a gilt für die zähltechnische Abbildung:Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß Paragraph 3 a, gilt für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Ziffer 3, pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligten Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 9a Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat“ jeweils durch die Wortfolge „Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.In Paragraph 9 a, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat“ jeweils durch die Wortfolge „Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 sowie Anlage 1, 1., 1.1, 1.2, 1.3 und 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015 treten am 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit ab dem Studienjahr 2017/18 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, sowie Anlage 1, 1., 1.1, 1.2, 1.3 und 2.3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2015, treten am 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit ab dem Studienjahr 2017/18 in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Anlage 5, 4.2 tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 9 Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015 ist erstmals ab dem Studienjahr 2016/17 anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 5 bis 7 sowie Anlage 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2015, ist erstmals ab dem Studienjahr 2016/17 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bis zur vollständigen technischen Integration der Pädagogischen Hochschulen in den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 7 sind jene Lehrverbünde, die bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 3a anbieten, berechtigt, Daten gemäß Anlage 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. Nr. I 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, zu verwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, weitere Dienstleister im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, heranzuziehen.“Bis zur vollständigen technischen Integration der Pädagogischen Hochschulen in den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 7, sind jene Lehrverbünde, die bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß Paragraph 3 a, anbieten, berechtigt, Daten gemäß Anlage 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 12 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, zu verwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, weitere Dienstleister im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, heranzuziehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Anlagen 1 bis 6 lauten:
„Anlage 1 zu § 2 Abs. 1zu Paragraph 2, Absatz eins
Bildung, Vergabe und Sperrung von Matrikelnummern
Bildung der Matrikelnummer: Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge.
Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Matrikelnummern der Universitäten.
Die zweite und dritte Stelle bezeichnet das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.
Vergabe der Matrikelnummer
Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems, an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz oder einer Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems, an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz oder einer Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.
War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1 oder Z 2.3, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Verfügen Studierende über eine Matrikelnummer einer Universität und über eine Matrikelnummer einer Pädagogischen Hochschule, bleibt die ältere der beiden Matrikelnummern gültig. Die betroffenen Studierenden sind davon in Kenntnis zu setzen. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer 2 Punkt eins, zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Ziffer eins, oder Ziffer 2 Punkt 3,, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Verfügen Studierende über eine Matrikelnummer einer Universität und über eine Matrikelnummer einer Pädagogischen Hochschule, bleibt die ältere der beiden Matrikelnummern gültig. Die betroffenen Studierenden sind davon in Kenntnis zu setzen. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.
Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer Null vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben unverändert.
Sperrung einer Matrikelnummer
Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Ziffer eins und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.
Anlage 2 zu § 6 Abs. 1zu Paragraph 6, Absatz eins
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anhang zum Diplom
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang stellt keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung dar; er beinhaltet keine Aussage über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung. Sind zu einem der nachfolgenden acht Punkte keine Angaben möglich, wird der Grund dafür angeführt.
|
1
|
Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers
|
|
1.1
|
Familien- oder Nachname(n)
|
|
|
1.2
|
Vorname(n)
|
|
|
1.3
|
Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
|
|
|
1.4
|
Matrikelnummer oder Code
|
|
|
2
|
Angaben zur Qualifikation
|
|
|
2.1
|
Name der Qualifikation und verliehener Titel *)
|
|
|
2.2
|
Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
|
|
|
2.3
|
Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *)
|
|
|
2.4
|
Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *)
|
|
|
2.5
|
Im Unterricht/in den Prüfungen verwendete Sprache(n)
|
|
|
3
|
Angaben zum Niveau der Qualifikation
|
|
3.1
|
Niveau der Qualifikation
|
|
|
3.2
|
Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer)
|
|
|
3.3
|
Zulassungsvoraussetzungen
|
|
|
4
|
Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse
|
|
4.1
|
Studienart
|
|
|
4.2
|
Anforderungen des Studiums
|
|
|
4.3
|
Details zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen / Bewertungen / ECTS-Anrechnungspunkte
|
|
|
4.4
|
Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Notenverteilung (ECTS-Einstufungstabelle)
|
Einzelnoten:
- „sehr gut“ (1)
- „gut“ (2)
- „befriedigend“ (3)
- „genügend“ (4)
- „nicht genügend“ (5)
Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:
- „mit Erfolg teilgenommen“
Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:
- „ohne Erfolg teilgenommen“
Gesamtbeurteilung:
- „mit Auszeichnung bestanden“
- „bestanden“
- „nicht bestanden“
|
|
4.5
|
Gesamtbeurteilung der Qualifikation *)
|
„Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung
bzw. „nicht zutreffend“
|
|
5
|
Angaben zur Funktion der Qualifikation
|
|
5.1
|
Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien
|
|
|
5.2
|
Beruflicher Status
|
Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften;
Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von BerufsqualifikationenDiplom im Sinne des Artikel 11, lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
|
|
6
|
Sonstige Angaben
|
|
6.1
|
Weitere Angaben
|
|
|
6.2
|
Weitere Informationsquellen
|
|
|
7
|
Beurkundung des Anhanges
|
7.4 Rundsiegel **)
|
|
7.1
|
Ausstellungsdatum
|
|
|
7.2
|
Name und Unterschrift
|
|
|
7.3
|
Amtliche Funktion der Urkundsperson
|
|
|
8
|
Angaben zum österreichischen Hochschulsystem
|
|
|
|
|
*) in Originalsprache (Deutsch)
**) gegebenenfalls: Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde**) gegebenenfalls: Dieses Dokument wurde gemäß Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde
Rahmenformular für die englischsprachige Version
Diploma Supplement
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It provided a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Where information is not provided in one of the sections, an explanation gives the reason why.This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). römisch eins t provided a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. römisch eins t is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Where information is not provided in one of the sections, an explanation gives the reason why.
|
1
|
Information identifying the holder of the qualification
|
|
1.1
|
Family name(s)
|
|
|
1.2
|
Given name(s)
|
|
|
1.3
|
Date of birth (DDMMYYYY)
|
|
|
1.4
|
Student identification number
|
|
|
2
|
Information identifying the qualification
|
|
2.1
|
Name of qualification, title conferred *)
|
|
|
2.2
|
Main field(s) of study for the qualification
|
|
|
2.3
|
Name and status of awarding institution *)
|
|
|
2.4
|
Name and status of institution administering studies *)
|
|
|
2.5
|
Language(s) of instruction/examination
|
|
|
3
|
Information on the level of the qualification
|
|
3.1
|
Level of qualification
|
|
|
3.2
|
Official length of programme
|
|
|
3.3
|
Access requirement(s)
|
|
|
4
|
Information on the contents and results gained
|
|
4.1
|
Mode of study
|
|
|
4.2
|
Programme requirements
|
|
|
4.3
|
Programme details (e.g. modules or units studied), and the individual grades / marks / ECTS credits obtained
|
|
|
4.4
|
Grading scheme and, if available, grade distribution guidance (ECTS grading scale)
|
Single grades:
- „excellent“ (1)
- „good“ (2)
- „satisfactory“ (3)
- „sufficient“ (4)
- „insufficient“ (5)
Positive achievement when a strict differentiation does not take place:
- „successfully completed“
Negative achievement when a strict differentiation does not take place:
- „unsuccessfully completed“
Overall classification of qualification:
- „pass with distinction“
- „pass“
- „insufficient“
|
|
4.5
|
Overall classification of the qualification *)
|
„Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final panel exam,
or, respectively, „not applicable“
|
|
5
|
Information on the function of the qualification
|
|
5.1
|
Access to further study
|
|
|
5.2
|
Professional status
|
Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EGAccess to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of Artikel 11, lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG
|
|
6
|
Additional information
|
|
6.1
|
Additional information
|
|
|
6.2
|
Further information sources
|
|
|
7
|
Certification of the supplement
|
7.4 Official stamp or seal **)
|
|
7.1
|
Date
|
|
|
7.2
|
Name and signature
|
|
|
7.3
|
Capacity
|
|
|
8
|
Information on the Austrian higher education system
|
|
|
|
|
*) in original language (German)
**) potentially: This document has been officially signed according to art. 19 of the E-Government Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.**) potentially: This document has been officially signed according to art. 19 of the E-Government Act, Bundesgesetzblatt Teil eins, No. 10 aus 2004,, as amended, and has the legal proof of a public document.
Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)
Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer/innen, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.
Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Der deutschen Fassung ist eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuchs für Benutzer/innen beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (Paragraph 69, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Der deutschen Fassung ist eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuchs für Benutzer/innen beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.
Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.
Im Punkt 5.2 können zusätzlich konkrete Berufsfelder angeführt werden, soferne das betreffende Studium hauptsächlich darauf vorbereitet.
Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/diploma-supplement/das-oesterreichische-hochschulsystem-punkt-8/
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/home/studies/enic-naric-austria/diploma-supplement/the-austrian-system-of-higher-education-item-8/
Für weitere Informationen siehe http://www.europass.at/was-ist-europass/diploma-supplement/
Anlage 3 zu § 7 Abs. 2zu Paragraph 7, Absatz 2
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität aufweisen.
2. Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.
Aufbau der Personendatensätze
|
Lfd. Nr.
|
Feldinhalt
|
Anmerkungen
|
|
1
|
Matrikelnummer
|
|
|
2
|
meldende Universität
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
3
|
Familien- oder Nachname(n)
|
|
|
4
|
Vorname/n
|
|
|
5
|
Geburtsdatum (JJJJMMTT)
|
|
|
6
|
Staatsangehörigkeit
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
7
|
Geschlecht
|
M, W
|
|
8
|
akademische/r Grad/e vor dem Namen
|
|
|
9
|
akademische/r Grad/e nach dem Namen
|
|
|
10
|
Staat der Anschrift am Heimatort
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
11
|
Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
|
|
|
12
|
Heimatort
|
|
|
13
|
Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
|
|
|
14
|
Staat der Zustelladresse
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
15
|
Postleitzahl der Zustelladresse
|
|
|
16
|
Ort der Zustelladresse
|
|
|
17
|
Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
|
|
|
18
|
c/o-Name
|
|
|
19
|
Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen
|
|
|
20
|
Bezugssemester
|
|
|
21
|
Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN
|
3.2
|
|
22
|
Kennzeichnung für die Personenzählung PO
|
3.3
|
|
23
|
Studienbeitragsstatus
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
24
|
E-Mail-Adresse
|
|
Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
|
Lfd. Nr.
|
Feldinhalt
|
Anmerkungen
|
|
1
|
Matrikelnummer
|
|
|
2
|
meldende Universität
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
3
|
Beitragssemester
|
|
|
4
|
Bezahlungsstatus
|
3.5
|
|
5
|
Vorschreibung Studienbeitrag
|
|
|
6
|
Vorschreibung Studierendenbeitrag
|
|
|
7
|
Vorschreibung Sonderbeitrag
|
|
|
8
|
Valutadatum der Vorschreibung
|
entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein
|
|
9
|
Nachforderung Studienbeitrag
|
|
|
10
|
Nachforderung Studierendenbeitrag
|
|
|
11
|
Nachforderung Sonderbeitrag
|
|
|
12
|
Valutadatum der Nachforderung
|
entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein
|
|
13
|
Druckauftrag für Erlagschein
|
|
|
14
|
Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)
|
|
|
15
|
Ist-Betrag
|
|
|
16
|
letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)
|
|
|
17
|
Studienbeitragskonto der Universität
|
BIC und IBAN
|
Aufbau der Studiendatensätze
|
Lfd. Nr.
|
Feldinhalt
|
Anmerkungen
|
|
1
|
Matrikelnummer
|
|
|
2
|
meldende Universität
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
3
|
Bezugssemester
|
|
|
4
|
Kennzeichnung Studiengesetz
|
3.6
|
|
5
|
Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der ZulassungUniversität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Paragraph 3 a,) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
6
|
Kennzahl-1 des Studiums
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
7
|
Kennzahl-2 des Studiums
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
8
|
Kennzahl-3 des Studiums
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
9
|
zweite Universität oder Lehrverbund
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
10
|
Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT)
|
3.7
|
|
11
|
Form der allgemeinen Universitätsreife
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
12
|
Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM)
|
3.1
|
|
13
|
Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
14
|
Zulassungsstatus
|
3.8
|
|
15
|
Anfängerkennzeichen SN für Fach-1
|
3.9
|
|
16
|
Anfängerkennzeichen SN für Fach-2
|
3.9
|
|
17
|
Meldung der Fortsetzung des Studiums
|
3.10
|
|
18
|
Mobilitätsprogramm
|
codiert (§ 5); 3.4codiert (Paragraph 5,); 3.4
|
|
19
|
Gastland des Auslandsaufenthaltes
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
20
|
Beendigungsdatum (JJJJMMTT)
|
3.11
|
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 23 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6 und 10 bis 14 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen.
Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
Zu verwenden sind die Codes
Betrag nicht ordnungsgemäß
bezahlt an anderer Bildungseinrichtung
Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (Paragraph 3 a,) sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.In Verbindung mit Zulassungsstatus römisch fünf ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (Paragraphen 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
Zu verwenden sind die Codes
Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
Studienzulassung ist erloschen
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden.
„Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer.
Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (Paragraphen 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Anlage 4 zu § 7 Abs. 3zu Paragraph 7, Absatz 3
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen umfassen
Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.
2. Aufbau der Datensätze
Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität
|
Lfd. Nr.
|
Feldinhalt
|
Anmerkungen
|
|
1
|
Matrikelnummer
|
|
|
2
|
meldende Universität
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
3
|
Berichtssemester
|
|
|
4
|
Kennzeichnung Studiengesetz
|
3.1
|
|
5
|
Kennzeichnung des Studiums
|
Kennzeichnung gemäß
§ 5 Abs. 4Paragraph 5, Absatz 4
|
|
6
|
Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3)Semesterzahl Fach-1 (Paragraph 9, Absatz 3,)
|
3.2
|
|
7
|
Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3)Semesterzahl Fach-2 (Paragraph 9, Absatz 3,)
|
3.2
|
|
8
|
Semesterstundenzahl Fach-1
|
3.3.1, 3.3.3
|
|
9
|
Semesterstundenzahl Fach-2
|
3.3.2
|
|
10
|
Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1
|
3.3.1, 3.3.3
|
|
11
|
Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2
|
3.3.2
|
|
12
|
ECTS-Punkte Fach-1
|
3.3.1, 3.3.3
|
|
13
|
ECTS-Punkte Fach-2
|
3.3.2
|
Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten
|
Lfd. Nr.
|
Feldinhalt
|
Anmerkungen
|
|
1
|
Matrikelnummer
|
|
|
2
|
meldende Universität
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
3
|
Berichtssemester
|
|
|
4
|
Kennzeichnung Studiengesetz
|
3.1
|
|
5
|
Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der ZulassungUniversität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Paragraph 3 a,) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
6
|
Kennzahl-1 des Studiums
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
7
|
Kennzahl-2 des Studiums
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
8
|
Kennzahl-3 des Studiums
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
9
|
zweite Universität oder Lehrverbund
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
10
|
Studienabschnitt (Fach-1)
|
3.4 bis 3.8
|
|
11
|
Studienabschnitt (Fach-2)
|
3.4 bis 3.8
|
|
12
|
Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1)
|
3.4 bis 3.7
|
|
13
|
Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2)
oder 2. Abschnitt (Fach-1)
|
3.4 bis 3.7
|
|
14
|
Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1)
|
3.4 bis 3.7
|
|
15
|
Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2)
|
3.4 bis 3.7
|
|
16
|
Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss
|
3.4 bis 3.7
|
Feldinhalt
Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.
Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen.Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (Paragraph 3 a,) sind mit „L“ zu kennzeichnen.
Semesterzahl
Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).
Bei Lehramtsstudien entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
3.3.13 Punkt 3 Punkt eins
Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.
Bei Lehramtsstudien sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 8, 10 und 12 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen.
Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen (Paragraph 5, Absatz 2,) abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 11 darf nur bei Lehramtsstudien besetzt sein.Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Ziffer 3 Punkt 8, zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 11 darf nur bei Lehramtsstudien besetzt sein.
Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten gemäß § 3 Abs. 4 betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, betrieben werden, gilt für Ziffer 3 Punkt 4 und 3 Punkt 5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:
|
leer
|
noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
|
|
R
|
den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)
|
|
W
|
den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)
|
|
S
|
abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)
|
|
P
|
(abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
|
|
U
|
Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit und Abschluss eines Erweiterungsstudiums
|
Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.