BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 23. September 2015

Teil römisch zwei

276. Verordnung:

Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert (GMMO-VO Novelle 2015)

276. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2015)

Auf Grund des Paragraph 41, Gaswirtschaftgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16 a, wird folgende Ziffer 16 b, eingefügt:

  1. Ziffer 16 b
    „Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 273 vom 15.10.2013;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden Kapazitätsprodukte nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, gebündelt.
  2. Absatz 2,Die Fernleitungsnetzbetreiber können gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach die Wortfolge „in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren“ ersetzt durch die Wortfolge „nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

An Grenzkopplungspunkten sind die in Artikel 8 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, genannten Anteile der technischen Jahreskapazität zurückzuhalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität bzw. Quartalskapazität anzubieten. Über dieses Mindestmaß hinausgehende Anteile können gemäß den Ergebnissen einer von den Fernleitungsnetzbetreibern koordiniert durchzuführenden Bedarfserhebung und nach Konsultation angrenzender Fernleitungsnetzbetreiber je Grenzkopplungspunkt vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Betreiber der Online-Plattform“ ersetzt durch die Wortfolge „Die Online-Plattform“ und nach der Wortfolge „und des Handels von Sekundärkapazität“ die Wortfolge „nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „die Anforderungen dieser Verordnung“ die Wortfolge „und der Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Einheit „kWh“ ersetzt durch „kWh/h“ und nach der Wortfolge „Day Ahead-“ die Wortfolge „und Within Day“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Wort „Überschreitet“ ersetzt durch die Wortfolge „Über- oder unterschreitet“ und die Wortfolge „den zulässigen Bereich überschreitende Teil“ ersetzt durch die Wortfolge „den zulässigen Bereich über- oder unterschreitenden Teil“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz 9 und 10 wird jeweils die Wortfolge „gemäß Paragraph 6, Absatz 3, gestrichen.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 3, wird am Ende der Satz „Kapazitätserweiterungsanträge werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eintreffens behandelt.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz der Satz „Netzzutrittsverträge mit Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sind nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers abzuschließen, soweit diese Verträge Auswirkungen auf die Steuerung des Verteilernetzes haben.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,An Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz, über die Teile des Marktgebiets ausschließlich durch ein benachbartes Marktgebiet aufgespeist werden, bucht der Verteilergebietsmanager die erforderlichen Kapazitäten.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz der Satz „Kommen Speicherunternehmen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Speicherunternehmens für das Folgejahr zugrunde zu legen.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 16, Absatz eins a, wird nach der Wortfolge „im Wege des Netzzugangsantrags“ die Wortfolge „für die Vertragsdauer der vorgehaltenen Kapazität“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz der Satz „Kommen Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Produzenten bzw. Erzeugers von biogenen Gasen für das Folgejahr zugrunde zu legen.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 26, Absatz 6, lautet der fünfte Satz:

„Die Berechnung erfolgt auf Basis der allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers; dabei ist der Gesamtstatus des Systems in Form des bilanziellen Marktgebietssaldos zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 26, Absatz 6, wird der Satz „Per 1. Jänner 2013 wird dieser Strukturierungsbeitrag mit maximal 0,4 Cent/kWh festgelegt.“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 27, Absatz eins, wird am Ende der Satz „Verbrauchsmengen, die durch eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen ohne Zuordnung des Zählpunkts zu einer Bilanzgruppe auftreten, sind in der besonderen Bilanzgruppe für Verteilernetze enthalten.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 37, Absatz 4, wird am Ende der Satz „Verbrauchsmengen, die durch eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen ohne Zuordnung des Zählpunkts zu einer Bilanzgruppe auftreten, sind in der besonderen Bilanzgruppe für Verteilernetze enthalten.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 47, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16 b,, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 8,, Paragraph 9 und Paragraph 26, Absatz 6, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2015,, treten mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Anlage 1 Punkt römisch drei.1 Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Verteilernetzbetreiber und der Verteilergebietsmanager sind erst dann zur Stattgebung des Antrages und Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Verteilergebietsmanager erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag innerhalb der ihm durch den Verteilernetzbetreiber und dem Verteilergebietsmanager gesetzten Frist rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen – wie z. B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nachgekommen ist. Bei nicht fristgerechter, rechtsgültiger Unterzeichnung des Kapazitätserweiterungsvertrags oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen verliert der Kapazitätserweiterungsantrag seine Wirksamkeit.“

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 1 Punkt römisch drei.1 Absatz 4, wird nach der Wortfolge „dem Antragsteller“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem Verteilergebietsmanager“ eingefügt.

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