Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 23. September 2015 |
Teil II |
275. Verordnung: | AbgeltungsV Haushaltsverpackungen |
Aufgrund des Paragraph 29 b, Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten für die Verpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise auf hohem Niveau angeglichen werden.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Schicht 1 |
Wien |
Schicht 2 |
Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Klosterneuburg, Krems, Linz, Stadt Salzburg, Sankt Pölten, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt |
Schicht 3 |
Alle nicht in Schicht 1 und 2 genannten österreichischen Gemeinden |
Sammelkategorie |
Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen |
Papier: |
46 100 |
Glas: |
44 320 |
Metall: |
22 560 |
Leichtverpackungen: |
101 280 |
Für die Berechnung der jeweils abzugeltenden Massen an Verpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden, ist das Berechnungsmodell gemäß Anhang 2 heranzuziehen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2014/522/A).
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Rupprechter
Papier |
Glas |
Metall |
Leichtverpackungen |
|
Burgenland |
883 |
598 |
423 |
2 040 |
Kärnten |
2 459 |
4 887 |
1 486 |
7 266 |
Niederösterreich |
5 627 |
5 719 |
3 553 |
15 865 |
Oberösterreich |
3 903 |
4 096 |
2 211 |
10 007 |
Salzburg |
3 222 |
5 291 |
2 047 |
7 850 |
Steiermark |
2 593 |
2 944 |
1 913 |
7 635 |
Tirol |
2 547 |
2 891 |
1 466 |
6 520 |
Vorarlberg |
701 |
596 |
450 |
1 658 |
Wien |
24 166 |
17 298 |
9 011 |
42 440 |
Alle Berechnungen erfolgen grundsätzlich getrennt nach Sammelkategorien.
Basis für die Berechnung der Gesamterfassungsmasse ist die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen (TM).
Die Gesamterfassungsmasse (GEM) wird erreicht durch
Bei der Feststellung der Masse der getrennten haushaltsnahen Sammlung sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
Die Zukaufsmasse wird durch Analysen vor und nach der jeweiligen Umstellung erhoben.
Die Abgeltungsmasse ist jährlich zu errechnen und bildet die Basis für die Abgeltung von – über die Zukaufsmasse hinausgehenden – Verpackungsmassen in den gemischten Siedlungsabfällen. Dafür sind die Teilnahmemassen des vorangegangenen Kalenderjahres und die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Sammelkategorie des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen. Die Berechnung erfolgt erstmals 2017 an Hand der Daten von 2016.
Die bundesweite Gesamterfassungsmasse (GEM) je Sammelkategorie errechnet sich durch Multiplikation der Teilnahmemassen aller Sammel- und Verwertungssysteme (TM) und der in Paragraph 4, festgelegten Gesamterfassungsquoten (GEQ).
GEM = TM x GEQ
Die insgesamt abzugeltende Verpackungsmasse (AM) in den gemischten Siedlungsabfällen ergibt sich aus der Gesamterfassungsmasse (GEM) abzüglich der getrennt gesammelten Verpackungen (getrennte Sammelmasse – gSM) und abzüglich der Zukaufsmasse (ZM).
AM = GEM – (gSM + ZM)
Die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß Paragraph 3, (VM§3), reduziert um die Zukaufsmasse (ZM), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential (AP).
AP = VM§3 – ZM
Die bundesweit einheitliche Abgeltungsquote (AQ) je Sammelkategorie definiert, wieviel Prozent vom Abgeltungspotential durch die Abgeltung finanziert werden sollen. Die Abgeltungsquote kann maximal 100% betragen.
Die Abgeltungsquote errechnet sich durch Division der Abgeltungsmasse (AM) durch das Abgeltungspotential (AP).
AQ = AM / AP
Berechnung des Abgeltungspotentials je Bundesland:
Die Masse der im Bundesland gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß Anhang 1 (VM§3BL), reduziert um die Zukaufsmasse des Bundeslandes (ZMBL), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen im Bundesland, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential im jeweiligen Bundesland (APBL).
APBL = VM§3BL – ZMBL
Berechnung der abzugeltenden Masse je Bundesland:
Die abzugeltende Masse im jeweiligen Bundesland (AMBL) errechnet sich aus dem Abgeltungspotential des Bundeslandes multipliziert mit der bundesweit einheitlichen Abgeltungsquote (AQ).
AMBL = APBL x AQ
Die Basismasse ist jene Masse, die in einem Bundesland durch getrennte Sammlung zumindest zu erreichen ist, um die Abgeltungsmasse vollständig abgegolten zu bekommen.
Die Grundlage für die Berechnung der Basismasse in einem Bundesland bildet die gesamte Marktinputmasse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie eines Bundeslandes. Diese Marktinputmasse setzt sich zusammen aus der getrennt gesammelten Masse im Bundesland (gSMBL) und der mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungsmasse im Bundesland (VM§3BL).
Für die Berechnung der Basismasse sind folgende Basisquoten je Schicht und Sammelkategorie heranzuziehen:
Basisquoten |
Papier |
Glas |
Metall |
LVP |
Schicht 1 |
42% |
48% |
27% |
24% |
Schicht 2 |
56% |
64% |
36% |
32% |
Schicht 3 |
70% |
80% |
45% |
40% |
Die Marktinputmasse des Bundeslandes ist mit der der Basisquoten je Schicht (BQSch), gewichtet mit dem Anteil der Einwohner dieser Schicht im Bundesland (EWBL-Sch) zu multiplizieren. In der Folge sind diese Ergebnisse aller Schichten des Bundeslandes zu addieren, um die Basismasse für das Bundesland (BMBL) zu erhalten.
BMBL = ∑Schichten BL [ (gSMBL + VM§3BL) x BQSch x EWBL-Sch ]
Die Differenz zwischen der Basismasse (BMBL) und der tatsächlich getrennt gesammelten Verpackungsmasse in diesem Bundesland (gSMBL1) ergibt die Unterschreitungsmasse (UMBL1).
UMBL1 = BMBL1 – gSMBL1
Diese Unterschreitungsmasse reduziert die Abgeltungsmasse (redAMBL) dieses Bundeslandes (redAM BL1).
redAMBL1 = AMBL1 – UMBL1
Für die anderen Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben, erhöht sich anteilig die Abgeltungsmasse (AMBL2-9). Zur Berechnung wird die Unterschreitungsmasse (UMBL1) durch die Summe der Abgeltungspotentiale jener Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben (APBL2-9), dividiert. Der so errechnete Prozentsatz wird auf die bundesweit gültige Abgeltungsquote (AQ) aufgeschlagen und führt so zu einer erhöhten Abgeltungsquote (erhAQ) in jedem dieser Bundesländer.
erhAQ = AQ + UMBL1 / Summe APBL2-9
Diese erhöhte Abgeltungsquote ist bei der Berechnung der erhöhten Abgeltungsmasse dieser Bundesländer (erhAMBL2-9) jeweils heranzuziehen.
erhAMBLn = APBLn x erhAQ
Unterschreiten mehrere Bundesländer die jeweilige Basismasse, so sind die jeweiligen Unterschreitungsmassen zu addieren und den Berechnungen für die restlichen Bundesländer zugrunde zu legen.