BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. September 2015

Teil römisch zwei

271. Verordnung:

Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung (MMHmZV)

271. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung (MMHmZV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 8, 28, 56, 59 und 72 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, wird verordnet:

Die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung – MMHmZV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 3 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildungen zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin“ durch den Eintrag „3 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie“ der Eintrag „§ 7a Ausbildungsbestätigung und Zeugnis Spezialqualifikation Basismobilisation“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 10 Bestätigung und Zeugnis – Prüfung Elektrotherapie gemäß Paragraph 81, MMHmG“ durch den Eintrag „§ 10 Inkrafttreten“ ersetzt und es entfällt der Eintrag „§ 11 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß Paragraph 84, Absatz 3, MMHmG“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge „Anlage 5 Ausbildungsbestätigung – verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte“ und „Anlage 6 Zeugnis – verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte“.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „Anlage 14 Zeugnis – Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie“ die Einträge „Anlage 14a Ausbildungsbestätigung – Spezialqualifikation Basismobilisation“ und „Anlage 14b – Zeugnis – Spezialqualifikation Basismobilisation“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge „Anlage 18 Bestätigung – Prüfung Elektrotherapie gemäß Paragraph 81, MMHmG“, „Anlage 19 Zeugnis – Prüfung Elektrotherapie gemäß Paragraph 81, MMHmG“, „Anlage 20 Ausbildungsbestätigung – Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß Paragraph 84, Absatz 3, MMHmG“ und „Anlage 21 Zeugnis – Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß Paragraph 84, Absatz 3, MMHmG“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz eins, werden das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4 und der Punkt am Ende der Ziffer 5, jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Anlage 1 bis 21“ durch den Ausdruck „Anlage 1 bis 17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, entfallen die Absatz 4 bis 6,

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Basismobilisation

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für die Basismobilisation sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 14a und 14b auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5,Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Basismobilisation nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

Paragraph 10,

Die Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Die Anlagen 5 und 6 sowie 18 bis 21 entfallen.

Novellierungsanordnung 15, Nach der Anlage 14 werden folgende Anlagen 14a und 14b eingefügt: (siehe Anlagen)

Oberhauser