Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 22. September 2015 |
Teil römisch zwei |
270. Verordnung: | Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) |
Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 8, 28, 56, 59 und 72 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, wird verordnet:
Die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung – MMHm-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks „Verkürzte Ausbildung – Ausbildungsablauf“.
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeile „§ 32 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte“ sowie das 6. und 7. Hauptstück.
Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß Paragraph 27, MMHmG“ durch den Eintrag „Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für Masseure gemäß Paragraph 26, MMHmG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Anlage 8 Aufschulung für gewerbliche Masseure gemäß Paragraph 84, MMHmG“ durch den Eintrag „Anlage 8 Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 32, samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 33, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „bzw. der verkürzten Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte“.
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 34, lautet:
Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.“
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 64, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 64, Absatz 3, wird der Ausdruck „Anlage 6 und 7“ durch den Ausdruck „Anlage 6 bis 8“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 65, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Hydro- und Balneotherapie“ jeweils die Wortfolge „bzw. Basismobilisation“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 65, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 66, lautet:
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 68,, Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz eins und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Hydro- und Balneotherapie“ die Wortfolge „bzw. Basismobilisation“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 84, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 1 wird in der Spalte Lehrinhalte im Unterrichtsfach „5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung“ die Wortfolge „Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschalltherapie oder Packungsanwendung:“ durch die Wortfolge „Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung:“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 2 wird in der Spalte Lehrinhalte im Unterrichtsfach „7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie“ das Wort „Reflextherapeutische“ durch das Wort „Reflexzonentherapeutische“ ersetzt; die Wortfolge „Kombinierte Massagetechniken, sowie Massagetechniken in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren“ enfällt.
Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2 wird in der Spalte Lehrinhalte der Praktischen Übungen die Wortfolge „Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschalltherapie oder Packungsanwendung“ durch die Wortfolge „Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 2 wird in der Spalte Fachbereiche der Praktischen Ausbildung die Wortfolge „Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschalltherapie oder Packungsanwendung“ durch die Wortfolge „Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung“ und das Wort „Reflextherapeutische“ durch das Wort „Reflexzonentherapeutische“ ersetzt; die Wortfolge „Kombinierte Techniken“ entfällt.
Novellierungsanordnung 26, Anlage 3 lautet:
Praktische Ausbildung |
Fachbereiche |
Std. |
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Praktische Ausbildung |
Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung
Massagetechniken:
- Klassische Massage
- Manuelle Lymphdrainage
- Reflexzonentherapeutische Massagetechniken
unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen:
- Chirurgie
- Unfallchirurgie
- Orthopädie
- Rheumatologie
- Geriatrie
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GESAMT |
580 |
Novellierungsanordnung 27, Anlage 8 lautet:
Unterrichts-, fach |
Lehrinhalte |
Std. |
Lehrkraft |
Art der Prüfung |
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Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation |
- Einführung in die Rehabilitation
- Physiologische Körperhaltung und Bewegungsmuster - Theoretische Grundlagen und praktische Umsetzung von Lagerung und Transfer, Einsatz von Gehhilfen sowie Gehtraining
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10
10
20
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Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV /, Physiotherapeut |
Kommissionelle Abschlussprüfung |
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GESAMT |
40 |
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Praktische Ausbildung |
Std. |
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Praktische Ausbildung in Einrichtungen, die der stationären Betreuung dienen |
40 |
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Oberhauser