BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 20. Februar 2015

Teil römisch zwei

27. Verordnung:

Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung und der Schiffstechnikverordnung

27. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung und die Schiffstechnikverordnung geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 19, 52, 58, bis 60, 67, 70, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 und 113 des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport sowie dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Langtitel, Kurztitel und Abkürzung lauten:

„Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung – SchAVO)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    „Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 10, und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Bei der Errichtung einer neuen oder bei Änderung einer bestehenden Lände sowie bei der Instandhaltung einer Lände dürfen nur brauchbare und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte im Sinne des Bauproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.
  2. Absatz 11,Dies gilt sinngemäß für Arbeiten zu Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Wasserstraßen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, Absatz 6, wird der Ausdruck „§§ 3.14 und 3.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 248/2005“ durch den Ausdruck „§ 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 289/2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt der Beistrich nach „§ 13 Absatz 3,

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird der Ausdruck „OEVE“ durch den Ausdruck „ÖVE“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Im Bereich von Länden für das Verheften von Schiffen, die einen oder mehrere blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 14, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, an Senkrechtverbauten sind am Ufer in einem Bereich von 10 m von der Kaikante Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Insbesondere im Bereich von landseitig öffentlich zugänglichen Länden kann auf dieses Verbot durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, hingewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von Häfen gilt Paragraph 4, Absatz 10, und 11 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird nach „BGBl. römisch zwei Nr. 368/1998“ eingefügt: „in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 256/2009“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 9, Absatz 13, wird der Ausdruck „§ 9.01 Ziffer 2, lit. j“ durch den Ausdruck „§ 10.01 Ziffer 3, lit. e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Arbeitsmittelverordnung abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß der Arbeitsmittelverordnung überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen mit mindestens einem festen Fluchtweg ausgerüstet sein, der den Bestimmungen der Nummern 1.2.1, 7.1.4.7.1, 7.1.4.77, 7.2.4.10.1, 7.2.4.77 und 8.6.3 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, beigefügten Verordnung in der ab 2015 geltenden Fassung entspricht. Sofern in den genannten Bestimmungen ein zweites Evakuierungsmittel gefordert wird, muss der Bewilligungsinhaber dessen Verfügbarkeit während des Umschlags sicherstellen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 13, Absatz 4, wird der Ausdruck „ÖNORM EN 12115 „Gummi- und Kunststoffschläuche und –schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien – Spezifikation“ vom 1. August 1999“ durch den Ausdruck „ÖNORM EN 12115, Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien – Anforderungen, vom 1. Oktober 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 13, Absatz 7, wird der Ausdruck „die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449 in der Fassung BGBl. Nr. 167/1990“ durch den Ausdruck „das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 13, Absatz 10, 14, 15, und 16 wird jeweils der Ausdruck „Anlage zur ADN-Verordnung“ durch den Ausdruck „dem ADN beigefügten Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 13, Absatz 16, wird der Ausdruck „EN 60309-2:1999“ durch den Ausdruck „ÖVE/ÖNORM EN 60309-2, Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen – Teil 2: Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen (IEC 60309-2:1999 + A1:2005, modifiziert + A2:2012), vom 1. März 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen und für Anlagen zur Übernahme von Schiffsbetriebsabfällen und Abfällen aus dem Ladungsbereich zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2012/18/EU festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang römisch eins der Richtlinie 2012/18/EU angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 16, Absatz 2 und 5 wird jeweils der Ausdruck „ADN-Verordnung“ durch „ADN“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 16, Absatz 16, lautet:

  1. Absatz 16,Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks ist im Übrigen das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 16, Absatz 17, wird der Ausdruck „der ADN-Verordnung“ durch „des ADN“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind nach dem Stand der Technik wie Fußgängerbrücken zu bemessen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Bemessung nach ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 ― Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 erfolgt.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    dort, wo ein Absturz möglich ist, mit
    1. Litera a
      einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit mindestens zwei Durchzügen oder entsprechenden vertikalen Elementen und
    2. Litera b
      bei einem seitlichen Niveauunterschied von mehr als 10 cm mit Radabweisern
                  versehen sein,“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 5 bis 7 lauten:

  1. Ziffer 5
    ohne Quergefälle und so ausgeführt sein, dass sich auf der Lauffläche kein Wasser ansammeln kann,
  2. Ziffer 6
    an beiden Enden der Rampe in der gesamten Breite farblich kontrastierend gekennzeichnet sein, und
  3. Ziffer 7
    mit Handläufen in den Höhen von 90 bis 100 cm und 75 cm versehen sein.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 17, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 82/2005“ der Ausdruck „zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 107/2013“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 18, Absatz 2, vierter und fünfter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Landebrücken der Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im Übrigen mindestens dem Stand der Technik für Straßenbrücken entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 ― Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 und den in diesen Normen angeführten Eurocode Normen und nationalen Festlegungen entsprechen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 19, Absatz 9, wird der Ausdruck „1. August 2002“ durch den Ausdruck „1. Februar 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Der dritte und vierte Satz von Paragraph 20, Absatz 3, werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Rampen müssen im Übrigen dem Stand der Technik für Straßenbrücken entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 ― Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 und den in diesen Normen angeführten Eurocode Normen und nationalen Festlegungen entsprechen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 23, Absatz 4, wird der Ausdruck „(siehe Anlage 3 der Seen- und Flussverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,)“ durch „vom 1. März 1990“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt Paragraph 4, Absatz 10 und 11 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 26, Absatz 4, wird der Ausdruck „ÖVE/ÖNORM EN 50341/AC1 „Freileitungen über AC 45 kV“ vom 1. Jänner 2007“ durch „ÖVE/ÖNORM EN 50341 „Freileitungen über AC 45 kV“ vom 1. Jänner 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Der 8. Teil lautet:

„8. TEIL

Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes.
  2. Absatz 2,Folgende Schifffahrtsanlagen sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung):
    1. Ziffer eins
      Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
    2. Ziffer 2
      schwimmende Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter;
    3. Ziffer 3
      Fähranlagen;
    4. Ziffer 4
      Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt dienen;
    5. Ziffer 5
      Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen.
  3. Absatz 3,Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen diesem Erhaltungszustand angemessen zu verkürzen sind, betragen
    1. Ziffer eins
      zwei Jahre bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
    2. Ziffer 2
      fünf Jahre bei Fähranlagen, bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen, sowie bei schwimmenden Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann die Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).
  5. Absatz 5,Überprüfungen gemäß anderen Vorschriften, insbesondere nach der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, und der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 57, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 4, für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 59, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 12, Absatz 4 und der 8. Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 4, Absatz 10 und 11, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2 und 12, Paragraph 8, Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz 2 und 13, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 4, 7, 10, 14, 15 und 16, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 2, 5, 16 und 17, Paragraph 17, Absatz eins, 4, 5 und 6, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 3, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 34, In Artikel 21.02 Absatz 2, Litera a, der Anlage 2 wird der Ausdruck „Wendeanzeiger“ durch den Ausdruck „Wendegeschwindigkeitsregler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Artikel 11.02 Absatz 4, Litera b,, Absatz 4 a, Litera c und Absatz 4 b, Litera b, der Anlage 2 wird jeweils der Ausdruck „Anlage I“ durch den Ausdruck „Anhang I“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Artikel 22.02 Absatz eins, Litera d, der Anlage 2 wird in der zweiten Zeile der Legende zur Berechnungsformel der Ausdruck „unbeladenen“ durch den Ausdruck „beladenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In der Novellierungsanordnung Nr. 49 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2014, wird in der linken Spalte der Tabelle der Ausdruck „10.02 Absatz 2, Litera e,)“ durch den Ausdruck „10.02 Absatz eins, Litera e,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In der Novellierungsanordnung Nr. 92 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2014, wird der Ausdruck „Anlage 6“ durch den Ausdruck „Anlage 5“ ersetzt.

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