BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 14. September 2015

Teil römisch zwei

257. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

257. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang römisch eins.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs (Anhang römisch vier.1.) gesondert auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Absatz 2 a, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
    1. Litera a
      Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
    2. Litera b
      der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird in der Litera a, nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:

„aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen;“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, wird in der Litera a, folgender Halbsatz angefügt:

„aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist durch den Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen;“

Novellierungsanordnung 6, Im Anhang römisch vier.1. dritte Zeile werden nach dem Wort „Delta-9-Tetrahydrocannabinol“ die Worte „synthetischen Ursprungs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Anhang römisch vier.2. entfällt die zweite Zeile.

Oberhauser