257. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014, wird wie folgt geändert:Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang I.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs (Anhang IV.1.) gesondert auszuweisen.“Aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang römisch eins.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs (Anhang römisch vier.1.) gesondert auszuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 8 Abs. 2a ist anzuwenden.“„§ 8 Absatz 2 a, ist anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Z 3 lautet:Paragraph 14, Ziffer 3, lautet:
Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sindZubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 26 Abs. 1 Z 4 wird in der lit. a nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird in der Litera a, nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 27 Abs. 1 Z 5 wird in der lit. a folgender Halbsatz angefügt:Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, wird in der Litera a, folgender Halbsatz angefügt:
„aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist durch den Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Anhang IV.1. dritte Zeile werden nach dem Wort „Delta-9-Tetrahydrocannabinol“ die Worte „synthetischen Ursprungs“ eingefügt.Im Anhang römisch vier.1. dritte Zeile werden nach dem Wort „Delta-9-Tetrahydrocannabinol“ die Worte „synthetischen Ursprungs“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Anhang IV.2. entfällt die zweite Zeile.Im Anhang römisch vier.2. entfällt die zweite Zeile.
Oberhauser