Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 11. September 2015 |
Teil römisch zwei |
254. Verordnung: | Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV) |
Auf Grund des Paragraph 26, Medizinische-Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, wird verordnet:
Die MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Anlage 7 werden unter „Praktikumsstellen“ nach dem Wort „Sanitätsbehörde“ ein Beistrich sowie in der nächsten Zeile die Wortfolge „nicht bettenführende Organisationseinheit einer Krankenanstalt“ angefügt.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 8 werden im ersten Absatz die Zahl „417“ durch „433“ und im zweiten Absatz die Zahl „233“ durch „217“ sowie der Klammerausdruck „(= 1 300-650-297-120)“ durch den Klammerausdruck „(= 1 300-650-313-120)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 8 werden in der Tabelle die Zahl „180“ durch die Zahl „196“ und die Zahl „297“ durch „313“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 12 wird die zweite Ziffer „11.“ durch „12.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 20 wird die Wortfolge „MEDIZINISCHE FACHASSISTENZ“ durch die Wortfolge „DIPLOMIERTER MEDIZINISCHER FACHASSISTENT (MFA) / DIPLOMIERTE MEDIZINISCHE FACHASSISTENTIN (MFA)“ ersetzt.
Oberhauser