BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 9. September 2015

Teil II

247. Verordnung:

Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015

247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015)

Aufgrund der Paragraphen 131, Absatz 4 und 131b Absatz 5, Ziffer 2, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird verordnet:

Vereinfachte Losungsermittlung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO und der Belegerteilungpflicht nach Paragraph 132 a, BAO kann nur in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
  3. Absatz 3Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß Paragraph 131 b, BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach Paragraph 132 a, BAO.

Umsätze im Freien

Paragraph 2,

  1. Absatz einsFür Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, kann bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze gemäß Paragraph 131, Absatz 4, BAO von 30 000 Euro Jahresumsatz die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Absatz eins,) erstmalig überschritten wurde.
  3. Absatz 3Wird die Umsatzgrenze (Absatz eins,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Bei bestimmten Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
    1. Ziffer eins
      Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Die Organisation der Veranstaltung sowie die Verpflegung bei der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt.
    3. Ziffer 3
      Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1 000 Euro pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.

Sonderregelungen für Automaten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach Paragraph 132 a, BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung
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      der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder
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      der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken
    durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.

Paragraph 5,

Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.

Sonderregelung für Onlineshops

Paragraph 6,

Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,

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    bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
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    denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,
von der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO ausgenommen.

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte

Paragraph 7,

Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach Paragraph 131 b, BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.

Wegfall der Registrierkassenpflicht

Paragraph 8,

Werden die Umsatzgrenzen (Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 2, BAO) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen – Barbewegungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2006,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, treten die Paragraphen 4 und 5 für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

Schelling