BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 8. September 2015

Teil römisch zwei

246. Verordnung:

Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015

246. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau (Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015)

Aufgrund der Paragraphen 4, Absatz 3, 5, 6, Absatz eins, 2 und 3, 8 Absatz eins, 9 und 32 Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 12, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Finanzminister und hinsichtlich des Paragraph 11, aufgrund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2016 Statistiken jeweils über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau zu erstellen.

Statistische Einheiten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten sind natürliche und juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften, die
    1. Ziffer eins
      Gartenbaubetriebe und Baumschulen mit mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschafteter Freilandfläche oder einem Gewächs- bzw. Treibhaus (Hochglas oder Kunststoff oder Folie) oder
    2. Ziffer 2
      landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 10 Ar Feldgemüseanbauflächen einschließlich Flächen im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen oder einem überwiegend gewerbsmäßig bewirtschafteten Gewächs- bzw. Treibhaus (Hochglas oder Kunststoff oder Folie)
    bewirtschaften.
  2. Absatz 2,Von der Erhebung sind Betriebe mit ausschließlicher Forstpflanzgut- oder Forstsaatguterzeugung und Betriebe, die ausschließlich für den Eigenbedarf produzieren, ausgenommen.

Stichtag, Referenzzeitraum

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Stichtag der Erhebung der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Abschnitt A Ziffer eins, 2, 6, 8 und 9 und gemäß Anlage römisch zwei Abschnitt A Ziffer eins und 2 ist der 1. Juli 2015.
  2. Absatz 2,Die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Abschnitt B sind über das Kalenderjahr 2014 (Referenzzeitraum) zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Abschnitt A Ziffer 3 bis 5 und 7 und Abschnitt C Ziffer eins bis 4 sowie Anlage römisch zwei Abschnitt A Ziffer 3 bis 5 und Abschnitt B sind über das Kalenderjahr 2015 zu erheben.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

Folgende Erhebungsmerkmale sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, die in der Anlage römisch eins und
  2. Ziffer 2
    bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, die in der Anlage römisch zwei
angeführten Merkmale.

Erhebungsart

Paragraph 5,

Die Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Befragung gemäß Paragraph 5, erfolgt durch die Bundesanstalt.
  2. Absatz 2,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen oder die den ausgewählten Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2,Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) mittels Telefoninterview nachzukommen.
  3. Absatz 3,Soweit dem Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten der Merkmale gemäß Paragraph 3, Absatz 3, über das Jahr 2015 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, hat er eine Abschätzung nach bestem Wissen vorzunehmen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 9,

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 10,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Übermittlung von Daten in das LFBIS

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenersatz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt einen Kostenersatz in Höhe von insgesamt 407 774 €.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt als Einmalzahlung bis Ende des Jahres 2015.

Außerkrafttreten

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Rupprechter

Anlage römisch eins

Erhebungsmerkmale der Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins

  1. A
    Struktur der Gartenbaubetriebe und Baumschulen:
  2. Ziffer eins
    Flächenverteilung (in m2)
    1.1.                     Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnel
    1.1.1.                 Folientunnel 3,5 m – 7,5 m
    1.1.2.                 Folientunnel größer 7,5 m
    1.1.3.                 Foliengewächshaus einfach
    1.1.4.                 Foliengewächshaus normal
    1.1.5.                 Foliengewächshaus gut
    1.1.6.                 Gewächshaus älter als 30 Jahre (Anzahl/Fläche in m2)
    1.1.7.                 Gewächshaus 20 – 30 Jahre (Anzahl/Fläche in m2)
    1.1.8.                 Gewächshaus bis 20 Jahre (Anzahl/Fläche in m2)
    1.2.                     Freilandfläche einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas
    1.3.                     Freilandfläche Baumschulkulturen
    1.4.                     Gärtnerisch genutzte Fläche insgesamt
  3. Ziffer 2
    Produktionsweise des Betriebes
    2.1.                     Anerkannter Biobetrieb
    2.2.                     Konventioneller Betrieb
  4. Ziffer 3
    Nützlingseinsatz
  5. Ziffer 4
    Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion nach Verkaufserlös (in Prozent)
    4.1.                     an Wiederverkäufer
    4.1.1.                 Handelskettenbelieferung direkt
    4.1.2.                 Großmarkt/Großhandel
    4.1.3.                 Einzelhandel (Floristen, Gartengestalter)
    4.1.4.                 Verarbeitungsindustrie
    4.1.5.                 Erzeugerorganisationen
    4.2.                     an Endverbraucher (am Verbrauchermarkt, im eigenen Geschäft oder Betrieb, Ab Hof, Gastronomie und Hotellerie, Onlineshop)
  6. Ziffer 5
    Arbeitskräfte
    5.1.                     Familieneigene Arbeitskräfte (einschl. Bewirtschafter/Bewirtschafterin bzw. Betriebsleiter/Betriebsleiterin (männlich/weiblich, Anzahl))
    5.1.1.                 vollbeschäftigt
    5.1.2.                 teilbeschäftigt
    5.1.3.                 familieneigene Arbeitskräfte insgesamt
    5.2.                     Familienfremde Arbeitskräfte (männlich/weiblich, Anzahl)
    5.2.1.                 Ständig Beschäftigte
    5.2.1.1.             vollbeschäftigt (inkl. Lehrlinge)
    5.2.1.2.             teilbeschäftigt
    5.2.2.                 Saisonarbeiter/Saisonarbeiterin
    5.2.3.                 Erntehelfer/Erntehelferin (bis 6 Wochen)
    5.2.4.                 familienfremde Arbeitskräfte insgesamt
  7. Ziffer 6
    Art des Betriebes
    6.1.                     ausschließlicher Produktionsbetrieb
    6.2.                     Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe
  8. Ziffer 7
    Überwiegende Produktionsrichtung
    7.1.                     Gemüse
    7.2.                     Blumen und Zierpflanzen
    7.3.                     Baumschule
  9. Ziffer 8
    Anzahl der Heizanlagen nach Alter (Kessel/Brenner/Heizkanone)
    8.1.                     älter als 10 Jahre
    8.2.                     jünger als 10 Jahre
  10. Ziffer 9
    Produktionseinrichtungen (Fläche in m2)
    9.1.                     Geschlossenes Kulturverfahren (im Gewächshaus/im Freiland)
  11. B
    Verbrauch an Brennstoffen und Energie in Gartenbaubetrieben und Baumschulen:
  12. Ziffer eins
    Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)
  13. Ziffer 2
    Heizöl (Liter)
  14. Ziffer 3
    Kohle einschl. Koks (Tonnen)
  15. Ziffer 4
    Erdgas (m3)
  16. Ziffer 5
    Flüssiggas (Tonnen)
  17. Ziffer 6
    Fernwärme (MWh)
  18. Ziffer 7
    Betriebseigene Kraftwärmekopplung/Blockheizkraftwerkanlage (MWh)
  19. Ziffer 8
    Biogene Brennstoffe
    8.1.                     Pellets (Tonnen)
    8.2.                     Hackschnitzel, Holzabfälle, Rinde (Schüttraummeter)
    8.3.                     Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein
  20. Ziffer 9
    Nutzung alternativer Energien
    9.1.                     Wärmepumpen (MWh)
    9.2.                     Solarthermie (MWh)
    9.3.                     Photovoltaik (MWh)
  21. C
    Produktion der Betriebe:
  22. Ziffer eins
    Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung der Flächen)
    1.1.                     Schnittblumen (in Gewächshäusern einschl. Folientunnels/im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas) in Stück
    1.1.1.                 Tulpen
    1.1.2.                 Alstromerien
    1.1.3.                 Rosen
    1.1.4.                 Gerbera
    1.1.5.                 Chrysanthemen
    1.1.6.                 Dahlien
    1.1.7.                 Gladiolen
    1.1.8.                 Sonnenblumen
    1.1.9.                 Schnittgrün
    1.1.10.               Schnittgehölze
    1.1.11.               Sonstige Schnittblumen
    1.2.                     Topfpflanzen: Erzeugung von Topfpflanzen, die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware (einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware)) in Stück
    1.2.1.                 Frühlingssortiment
    1.2.1.1.             Bellis perennis
    1.2.1.2.             Myosotis sylvatica
    1.2.1.3.             Primula vulgaris
    1.2.1.4.             Viola
    1.2.1.5.             Frühlingszwiebeln im Topf
    1.2.1.6.             Sonstige Frühlingsblüher
    1.2.2.                 Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen bis inkl. 9 cm
    1.2.3.                 Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
    1.2.3.1.             Begonia
    1.2.3.2.             Calibrachoa/Millionbells
    1.2.3.3.             Impatiens walleriana
    1.2.3.4.             Impatiens Neuguinea Hybriden
    1.2.3.5.             Mandevilla (Dipladenia)
    1.2.3.6.             Pelargonium
    1.2.3.7.             Petunien/Surfinien
    1.2.3.8.             Strukturpflanzen
    1.2.3.9.             Verbena
    1.2.3.10.           Topfpflanzen als Stämmchen
    1.2.3.11.           Sonstige Beet- und Balkonblumen in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
    1.2.4.                 Sommerblumen: Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
    1.2.4.1.             Ampeln
    1.2.4.2.             Hortensien
    1.2.4.3.             Mandevilla (Dipladenia)
    1.2.4.4.             Pelargonium
    1.2.4.5.             Sonstige Sommerblumen mit Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
    1.2.5.                 Sonstige Frühjahrs-/Sommerkulturen
    1.2.5.1.             Gemüsepflanzen im Topf unveredelt
    1.2.5.2.             Gemüsepflanzen im Topf veredelt
    1.2.5.3.             Gemüsepflanzen im Presswürfel
    1.2.5.4.             Topfkräuter
    1.2.5.5.             Wasserpflanzen
    1.2.6.                 Herbstsortiment
    1.2.6.1.             Violen
    1.2.6.2.             Topfchrysanthemen
    1.2.6.3.             Erica/Calluna
    1.2.6.4.             Cyclamen
    1.2.6.5.             Sonstige Herbstpflanzen
    1.2.6.6.             Weihnachtssterne bis Topfgröße inkl. 14 cm
    1.2.6.7.             Weihnachtssterne mit Sonderformen und Topfgrößen über 14 cm
    1.2.7.                 Zimmerpflanzen
  23. Ziffer 2
    Stauden und Gräser
    2.1.                     Erzeugung von Stauden und Gräsern (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware (einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware)) in Stück
    2.1.1.                 im Container (C3 und größer)
    2.1.2.                 im Topf (P9/P11)
  24. Ziffer 3
    Baumschulen
    3.1.                     Erzeugung von Gehölzen (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware (einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) in Stück
    3.1.1.                 Obstgehölze
    3.1.1.1.             Erdbeerpflanzen
    3.1.1.2.             Reben
    3.1.1.3.             Hochstamm
    3.1.1.4.             Halbstamm
    3.1.1.5.             Busch/Spindel/Spalier
    3.1.1.6.             Beerenobst
    3.1.2.                 Coniferen
    3.1.2.1.             Container
    3.1.2.2.             mit Ballen (mb) bis 1,50 m
    3.1.2.3.             mit Ballen (mb) über 1,50 m
    3.1.2.4.             Heckenpflanzen
    3.1.2.5.             Formgehölze, Sonderformen
    3.1.3.                 Laubgehölze
    3.1.3.1.             Container
    3.1.3.2.             mit Ballen (mb) bis 1,50 m
    3.1.3.3.             mit Ballen (mb) über 1,50 m
    3.1.3.4.             Alleebäume
    3.1.3.5.             Heckenpflanzen
    3.1.3.6.             Kletterpflanzen
    3.1.3.7.             Formgehölze, Sonderformen
    3.1.4.                 Rosen
    3.1.4.1.             Containerrosen
    3.1.4.2.             Hochstamm
    3.1.4.3.             Bodendecker
  25. Ziffer 4
    Gemüsebau
    4.1.                     Gemüseanbauflächen einschließlich Mehrfachnutzung (in Gewächshäusern einschl. Folientunnel/ im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas/ darunter für Verarbeitung (z. B. Verarbeitungsindustrie ohne Frischmarkt) in m2)
    4.1.1.                 Brokkoli
    4.1.2.                 Chinakohl
    4.1.3.                 Fenchel (Knollenfenchel)
    4.1.4.                 Fisolen (Pflückbohnen)
    4.1.5.                 Grünerbsen
    4.1.6.                 Gurken
    4.1.6.1.             Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
    4.1.6.2.             Salatgurken, Feldgurken
    4.1.7.                 Käferbohnen (Speisebohnen)
    4.1.8.                 Karfiol (Blumenkohl)
    4.1.9.                 Karotten, Möhren
    4.1.10.               Knoblauch
    4.1.11.               Knollensellerie
    4.1.12.               Kohl (Wirsing)
    4.1.13.               Kohlrabi
    4.1.14.               Kohlsprossen
    4.1.15.               Kraut
    4.1.15.1.           Frisch- und Lagerkraut (Weißkraut)
    4.1.15.2.           Industriekraut (Einschneidekraut)
    4.1.15.3. Rotkraut (Blaukraut)
    4.1.16.               Kren
    4.1.17.               Kulturpilze
    4.1.18.               Melanzani
    4.1.19.               Melone
    4.1.20.               Paprika bunt (inkl. Capia)
    4.1.21.               Paprika grün
    4.1.22.               Petersilie grün
    4.1.23.               Petersilienwurzel
    4.1.24.               Pfefferoni
    4.1.25.               Porree (Lauch)
    4.1.26.               Radieschen
    4.1.27.               (Bier-) Rettich
    4.1.28.               Rhabarber
    4.1.29.               Rote Rüben
    4.1.30.               Salat
    4.1.30.1.           Eissalat (Bummerlsalat, Grazer Krauthäuptel usw.)
    4.1.30.2.           Häuptelsalat (Kopfsalat)
    4.1.30.3.           Blattsalate (Lollo Rossa, Lollo Bionda, Eichblattsalat usw.)
    4.1.30.4.           Endiviensalat (inkl. Friséesalat)
    4.1.30.5.           Zichorien-Salate (Radicchio, Zuckerhutsalat, Chicorée)
    4.1.30.6.           Vogerlsalat (Feldsalat)
    4.1.30.7.           Sonstige Salate (inkl. Kochsalat)
    4.1.31.               Schnittlauch
    4.1.32.               Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz- u. Heilkräuter)
    4.1.33.               Spargel weiß
    4.1.34.               Spargel grün, lila
    4.1.35.               Speisekürbis
    4.1.36.               Spinat
    4.1.37.               Tomaten
    4.1.37.1.           Rispentomaten
    4.1.37.2.           Sonstige Tomaten
    4.1.38.               Zucchini
    4.1.39.               Zuckermais
    4.1.40.               Zwiebel
    4.1.40.1.Sommerzwiebel
    4.1.40.2.Winterzwiebel
    4.1.40.3.Bundzwiebel
    4.1.41.               Übrige Gemüsearten
    4.1.42.               Gemüsesaatgut und –jungpflanzen
    4.1.43.               Topfkräuter in Stück

Anlage römisch zwei

Erhebungsmerkmale der Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2

  1. A
    Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe:
  2. Ziffer eins
    Flächenverteilung (m2)
    1.1.                     Feldgemüse einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas
    1.2.                     Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnel
    1.2.1.                 Folientunnel größer gleich 3,5 m
    1.2.2.                 Foliengewächshaus einfach
    1.2.3.                 Foliengewächshaus normal
    1.2.4.                 Foliengewächshaus gut
    1.2.5.                 Gewächshaus älter als 30 Jahre (Anzahl/Fläche in m2)
    1.2.6.                 Gewächshaus 20 – 30 Jahre (Anzahl/Fläche in m2)
    1.2.7.                 Gewächshaus bis 20 Jahre (Anzahl/Fläche in m2)
    1.3.                     Gemüsefläche insgesamt
  3. Ziffer 2
    Produktionsweise des Betriebes
    2.1.                     Anerkannter Biobetrieb
    2.2.                     Konventioneller Betrieb
  4. Ziffer 3
    Nützlingseinsatz
  5. Ziffer 4
    Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion nach Verkaufserlös (in Prozent)
    4.1.                     an Wiederverkäufer
    4.1.1.                 Handelskettenbelieferung direkt
    4.1.2.                 Großmarkt/Großhandel
    4.1.3.                 Einzelhandel (Floristen, Gartengestalter)
    4.1.4.                 Verarbeitungsindustrie
    4.1.5.                 Erzeugerorganisationen
    4.2.                     an Endverbraucher (am Verbrauchermarkt, im eigenen Geschäft oder Betrieb, Ab Hof, Gastronomie und Hotellerie, Onlineshop)
  6. Ziffer 5
    Arbeitskräfte
    5.1.                     Familieneigene Arbeitskräfte (einschl. Bewirtschafter/Bewirtschafterin bzw. Betriebsleiter/Betriebsleiterin (männlich/weiblich, Anzahl))
    5.1.1.                 vollbeschäftigt
    5.1.2.                 teilbeschäftigt
    5.1.3.                 familieneigene Arbeitskräfte insgesamt
    5.2.                     Familienfremde Arbeitskräfte (männlich/weiblich, Anzahl)
    5.2.1.                 Ständig Beschäftigte
    5.2.1.1.             vollbeschäftigt (inkl. Lehrlinge)
    5.2.1.2.             teilbeschäftigt
    5.2.2.                 Saisonarbeiter/Saisonarbeiterin
    5.2.3.                 Erntehelfer/Erntehelferin (bis 6 Wochen)
    5.2.4.                 familienfremde Arbeitskräfte insgesamt
  7. B
    Gemüsebau der Betriebe:
  8. Ziffer eins
    Gemüsebau
    1.1.                     Gemüseanbauflächen einschließlich Mehrfachnutzung (in Gewächshäusern einschl. Folientunnel/ im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas/ darunter für Verarbeitung (z. B. Verarbeitungsindustrie ohne Frischmarkt) in m2)
    1.1.1.                 Brokkoli
    1.1.2.                 Chinakohl
    1.1.3.                 Fenchel (Knollenfenchel)
    1.1.4.                 Fisolen (Pflückbohnen)
    1.1.5.                 Grünerbsen
    1.1.6.                 Gurken
    1.1.6.1.             Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
    1.1.6.2.             Salatgurken, Feldgurken
    1.1.7.                 Käferbohnen (Speisebohnen)
    1.1.8.                 Karfiol (Blumenkohl)
    1.1.9.                 Karotten, Möhren
    1.1.10.               Knoblauch
    1.1.11.               Knollensellerie
    1.1.12.               Kohl (Wirsing)
    1.1.13.               Kohlrabi
    1.1.14.               Kohlsprossen
    1.1.15.               Kraut
    1.1.15.1.           Frisch- und Lagerkraut (Weißkraut)
    1.1.15.2.           Industriekraut (Einschneidekraut)
    1.1.15.3. Rotkraut (Blaukraut)
    1.1.16.               Kren
    1.1.17.               Kulturpilze
    1.1.18.               Melanzani
    1.1.19.               Melone
    1.1.20.               Paprika bunt (inkl. Capia)
    1.1.21.               Paprika grün
    1.1.22.               Petersilie grün
    1.1.23.               Petersilienwurzel
    1.1.24.               Pfefferoni
    1.1.25.               Porree (Lauch)
    1.1.26.               Radieschen
    1.1.27.               (Bier-) Rettich
    1.1.28.               Rhabarber
    1.1.29.               Rote Rüben
    1.1.30.               Salat
    1.1.30.1.           Eissalat (Bummerlsalat, Grazer Krauthäuptel usw.)
    1.1.30.2.           Häuptelsalat (Kopfsalat)
    1.1.30.3.           Blattsalate (Lollo Rossa, Lollo Bionda, Eichblattsalat usw.)
    1.1.30.4.           Endiviensalat (inkl. Friséesalat)
    1.1.30.5.           Zichorien-Salate (Radicchio, Zuckerhutsalat, Chicorée)
    1.1.30.6.           Vogerlsalat (Feldsalat)
    1.1.30.7.           Sonstige Salate (inkl. Kochsalat)
    1.1.31.               Schnittlauch
    1.1.32.               Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz- u. Heilkräuter)
    1.1.33.               Spargel weiß
    1.1.34.               Spargel grün, lila
    1.1.35.               Speisekürbis
    1.1.36.               Spinat
    1.1.37.               Tomaten
    1.1.37.1.           Rispentomaten
    1.1.37.2.           Sonstige Tomaten
    1.1.38.               Zucchini
    1.1.39.               Zuckermais
    1.1.40.               Zwiebel
    1.1.40.1. Sommerzwiebel
    1.1.40.2. Winterzwiebel
    1.1.40.3. Bundzwiebel
    1.1.41.               Übrige Gemüsearten
    1.1.42.               Gemüsesaatgut und –jungpflanzen
    1.1.43.               Topfkräuter in Stück