Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 31. August 2015 |
Teil römisch zwei |
242. Verordnung: | Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung – AltF-InfoV |
Aufgrund von Paragraph 4, Absatz eins, des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Alternativfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen, wobei auch die darin vorgegebene Reihenfolge der Informationen einzuhalten ist. Als Beilagen zum Formblatt sind der aktuelle Jahresabschluss oder bei Nichtvorliegen desselben die Eröffnungsbilanz, der Geschäftsplan einschließlich der Angabe des angestrebten Emissionsvolumens das durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente aufgebracht werden soll sowie das Vorgehen, wenn das Emissionsvolumen nicht erreicht wird, sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem alternativen Finanzinstrument erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen sowie alle vom Emittenten darüber hinausgehende Angaben zur Verfügung zu stellen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch mit 1.9.2015.
Mitterlehner