Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 28. August 2015 |
Teil römisch zwei |
241. Verordnung: | Datenmodellverordnung |
Auf Grund des Paragraph 44 d, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird verordnet:
Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die OeNB zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.
Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.
Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die OeNB zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen vorgegebenen und beschriebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in Paragraph 3, angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
Wertpapierdaten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.
Meldepflichtige gemäß Paragraph 3, haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage C2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage C2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in Paragraph 6, angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
Kreditdaten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, , Ziffer 2, sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.
Meldepflichtige gemäß Paragraph 6, haben die Meldungen von Kreditdaten wie folgt zu erstatten:
a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1 (Kredit-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1a (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in Paragraph 9, angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
Daten zu Einlagen und Sachkonten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.
a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1a (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Zusätzlich zu den in den Abschnitten 2 bis 4 angeführten Meldungen haben die in Paragraph 12, angeführten Meldepflichtigen zur Erreichung der Meldezwecke die in der Beilage D1 (EZB-PKW-Cube) angeführten Prüf- und Kontrollwerte an die OeNB zu erstatten.
Prüf- und Kontrollwerte sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.
Meldepflichtige gemäß Paragraph 12, haben die Meldungen zu Prüf- und Kontrollwerten entsprechend der Beilage D1 (EZB-PKW-Cube) zu gliedern.
Meldestichtag für die in Abschnitt 2 bis 5 angeführten Meldungen ist der jeweilige Monatsultimo.
Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die OeNB zu erstatten.
Weiter ausführende technische Spezifikationen und Auslegungsfragen werden gemäß Paragraph 44 d, NBG auf der Homepage der OeNB unter www.oenb.at veröffentlicht.
Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Meldungen gemäß Abschnitt 2 sind erstmals zum Stichtag 31.8.2015 zu erstatten.
Meldungen gemäß Abschnitt 3 sind erstmals zum Stichtag 30.11.2015 zu erstatten.
Meldungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 sind erstmals zum Stichtag 30.4.2016 zu erstatten.
Nowotny Ittner