BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. August 2015

Teil römisch zwei

241. Verordnung:

Datenmodellverordnung

241. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung)

Auf Grund des Paragraph 44 d, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird verordnet:

Abschnitt 1 Datenmodell Paragraph eins, Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB

Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die OeNB zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.

Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die OeNB zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen vorgegebenen und beschriebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 2 Wertpapiermeldungen Paragraph 2, Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in Paragraph 3, angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

  1. Verordnung (EU) Nr. 1071 aus 2013, der Europäischen Zentralbank vom 24.September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) Amtsblatt , L 297 vom 7.11.2013 – im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO
  2. Verordnung (EU) Nr. 1011 aus 2012, der Europäischen Zentralbank vom 17.Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) Amtsblatt , L 305 vom 1.11.2012

Paragraph 3, Meldepflichtige

Wertpapierdaten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.

Paragraph 4, Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß Paragraph 3, haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage C2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage C2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Abschnitt 3 Meldungen zu Krediten Paragraph 5, Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in Paragraph 6, angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

  1. EZB-Monetärstatistik-VO
  2. Verordnung (EU) Nr. 1072 aus 2013, der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) Amtsblatt , L 297 vom 7.11.2013 - im Folgenden EZB-Zinssatzstatistik-VO
  3. Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank ZABIL 1 aus 2013, - kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 19.4.2013 - in der jeweils geltenden Fassung betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs hinsichtlich der gemäß 4.3 in Verbindung mit Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder - im Folgenden ZABIL-VO

Paragraph 6, Meldepflichtige

Kreditdaten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, , Ziffer 2, sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.

Paragraph 7, Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß Paragraph 6, haben die Meldungen von Kreditdaten wie folgt zu erstatten:

a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1 (Kredit-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1a (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Abschnitt 4 Meldung von Daten zu Einlagen und Sachkonten Paragraph 8, Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in Paragraph 9, angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

  1. EZB-Monetärstatistik-VO
  2. EZB-Zinssatzstatistik-VO
  3. ZABIL-VO

Paragraph 9, Meldepflichtige

Daten zu Einlagen und Sachkonten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.

Paragraph 10, Gliederung der Meldungen

a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1a (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Abschnitt 5 Meldung von Prüf- und Kontrollwerten Paragraph 11, Meldepflichten

Zusätzlich zu den in den Abschnitten 2 bis 4 angeführten Meldungen haben die in Paragraph 12, angeführten Meldepflichtigen zur Erreichung der Meldezwecke die in der Beilage D1 (EZB-PKW-Cube) angeführten Prüf- und Kontrollwerte an die OeNB zu erstatten.

Paragraph 12, Meldepflichtige

Prüf- und Kontrollwerte sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.

Paragraph 13, Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß Paragraph 12, haben die Meldungen zu Prüf- und Kontrollwerten entsprechend der Beilage D1 (EZB-PKW-Cube) zu gliedern.

Abschnitt 6 Allgemeine Bestimmungen Paragraph 14, Meldestichtag

Meldestichtag für die in Abschnitt 2 bis 5 angeführten Meldungen ist der jeweilige Monatsultimo.

Paragraph 15, Meldefristen

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die OeNB zu erstatten.

Paragraph 16, Technische Spezifikationen

Weiter ausführende technische Spezifikationen und Auslegungsfragen werden gemäß Paragraph 44 d, NBG auf der Homepage der OeNB unter www.oenb.at veröffentlicht.

Paragraph 17, Inkrafttreten

Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Meldungen gemäß Abschnitt 2 sind erstmals zum Stichtag 31.8.2015 zu erstatten.

Meldungen gemäß Abschnitt 3 sind erstmals zum Stichtag 30.11.2015 zu erstatten.

Meldungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 sind erstmals zum Stichtag 30.4.2016 zu erstatten.

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