240. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt die Wortfolge „von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen“ durch die Wortfolge „die § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, unterliegen“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen“ durch die Wortfolge „die Paragraph eins, Absatz eins, Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, unterliegen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach der Z 10 folgende Z 11 angefügt:In Paragraph eins, wird nach der Ziffer 10, folgende Ziffer 11, angefügt:
20% der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Euro jährlich.
Expatriates sind Arbeitnehmer,
die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 81, EStG 1988) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,
die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,
die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 2, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Lohnverrechnung können die Pauschbeträge nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt werden; ausgenommen davon ist jener nach § 1 Z 11 (Expatriates).“„Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Lohnverrechnung können die Pauschbeträge nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, EStG 1988 berücksichtigt werden; ausgenommen davon ist jener nach Paragraph eins, Ziffer 11, (Expatriates).“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2001, tritt außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2001,, tritt außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2015 ist anzuwenden, wennParagraph eins, Ziffer 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2015, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.“
Schelling