235. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 5 sowie der §§ 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 5, sowie der Paragraphen 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S 671,der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S 671,
der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12, undder Verordnung (EU) Nr. 1370 aus 2013, mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 346 vom 20.12.2013 Seite 12, und
der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38.der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, Amtsblatt Nummer L 94 vom 08.04.2009 Seite 38.
(2)Absatz 2,Eine Teilnahme am Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß § 3 (im Folgenden: Schulobstprogramm) erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.Eine Teilnahme am Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, (im Folgenden: Schulobstprogramm) erfolgt gemäß den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften.
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit zuständig.Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit zuständig.
(2)Absatz 2,Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulobst und Gemüseprogramm gemäß Art. 23 ff der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulobst und Gemüseprogramm gemäß Artikel 23, ff der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Begünstigte
§ 3.Paragraph 3,
Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besuchen. Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, besuchen.
Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) und
frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2)Absatz 2,Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 5.Paragraph 5,
Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
Evaluierungen des Schulobstprogramms gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z ii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009,Evaluierungen des Schulobstprogramms gemäß Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 1 Litera b, Z ii der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009,,
Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 undKommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 1 Litera b, Z iii der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, und
Flankierende Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iv der Verordnung (EG) Nr. 288/2009:Flankierende Maßnahmen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 1 Litera b, Z iv der Verordnung (EG) Nr. 288/2009:
Veranstaltung von Verkostungen, wobei die Bedeckung der gemäß § 6 national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen hat undVeranstaltung von Verkostungen, wobei die Bedeckung der gemäß Paragraph 6, national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen hat und
Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen, wobei die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel gemäß § 6 zu erfolgen hat.Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen, wobei die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel gemäß Paragraph 6, zu erfolgen hat.
Voraussetzungen und Höhe der Förderung
§ 6.Paragraph 6,
Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 75% durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen. Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 75% durch Unionsbeihilfen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1370 aus 2013, bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen.
Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften vorliegen.
(2)Absatz 2,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist nach Wahl der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller für ein bis vier Liefermonate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
(3)Absatz 3,Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Nachweise über die gelieferten Mengen und die diesbezüglichen Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweisen vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der belieferten Einrichtung zu lauten. Werden die national aufzubringenden 25% der beihilfefähigen Kosten gemäß § 6 zur Gänze vom Antragsteller getragen, so ist der Nachweis über die gelieferten Mengen und eine Kostenaufstellung für den veranschlagten Preis vorzulegen.Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Nachweise über die gelieferten Mengen und die diesbezüglichen Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweisen vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der belieferten Einrichtung zu lauten. Werden die national aufzubringenden 25% der beihilfefähigen Kosten gemäß Paragraph 6, zur Gänze vom Antragsteller getragen, so ist der Nachweis über die gelieferten Mengen und eine Kostenaufstellung für den veranschlagten Preis vorzulegen.
(4)Absatz 4,Anstelle der Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 3 für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der Schulobsterzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.Anstelle der Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 3, für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der Schulobsterzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
(5)Absatz 5,Die Beihilfenzahlung erfolgt bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens.
(6)Absatz 6,Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.
Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 7 eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ist nach erfolgter Zulassung gemäß Paragraph 7, eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der förderfähigen Projekte in der AMA und hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Ein Projekt gemäß § 5 Abs. 1 ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen.Die Genehmigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der förderfähigen Projekte in der AMA und hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Ein Projekt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen.
(3)Absatz 3,Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.
(4)Absatz 4,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
(5)Absatz 5,Bei der Beantragung mittels Formblatt sind weiters vorzulegen:
für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a eine Bestätigung der Schule über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten undfür Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, eine Bestätigung der Schule über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten und
für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten.für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten.
Meldepflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller gemäß § 8 haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse mit der Angabe der durchschnittlichen Preise, die dem Kriterium der Handelsüblichkeit zu entsprechen haben, zu übermitteln.Antragstellerinnen und Antragsteller gemäß Paragraph 8, haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse mit der Angabe der durchschnittlichen Preise, die dem Kriterium der Handelsüblichkeit zu entsprechen haben, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 11.Paragraph 11,
Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, die nicht selbst Anträge stellen.
(3)Absatz 3,Soweit Antragstellerinnen oder Antragstellern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist der AMA die UID-Nummer, die diesbezügliche Steuernummer sowie das zuständige Finanzamt bekannt zu geben.
Muster und Formblätter
§ 13.Paragraph 13,
Soweit von der AMA im Zusammenhang mit der Schulobstaktion Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulobstverordnung, BGBl. II Nr. 284/2011, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulobstverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011,, außer Kraft.
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