230. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen aufgehoben und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert wird
Artikel 1
Aufhebung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
Auf Grund der § 6 Abs. 4 und § 18 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 18, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, BGBl. II Nr. 356/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 279/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2008,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Auf Grund der §§ 6 und 59 des des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 und 59 des des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,, wird verordnet:
1.Novellierungsanordnung 1, In Anlage 2 Teil II Punkt 1. entfällt der Satz „Bei der Beschäftigung von Frauen mit Tätigkeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei besteht, ist die Verordnung über Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für Arbeitnehmerinnen zu beachten.“In Anlage 2 Teil römisch zwei Punkt 1. entfällt der Satz „Bei der Beschäftigung von Frauen mit Tätigkeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei besteht, ist die Verordnung über Beschäftigungsverbote und , -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen zu beachten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Anlage 2 Teil II Punkt 1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Anlage 2 Teil römisch zwei Punkt 1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Hundstorfer