BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 18. August 2015

Teil römisch zwei

228. Verordnung:

Änderung der Hochschulraum-Strukturmittelverordnung und der Wissensbilanz-Verordnung 2010

228. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung und die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert werden

Artikel 1: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV geändert wird

Artikel 2: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV geändert wird

Aufgrund des Paragraph 12, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:
    1. Ziffer eins
      Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien: 60 vH
    2. Ziffer 2
      Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 8 vH
    3. Ziffer 3
      Teilbetrag für Wissenstransfer: 15 vH
    4. Ziffer 4
      Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen: 4 vH
    5. Ziffer 5
      Teilbetrag für Kooperationen: 13 vH
  2. Absatz 3,Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf die Anzahl prüfungsaktiv betriebener ordentlicher Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie die Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, wird durch folgende Litera d, ersetzt:

  1. Litera d
    Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen:

Indikator IV: „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität““

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Berechnung des Indikators römisch drei „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.2 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraphen 8 und 9 samt Überschriften werden durch folgende Paragraphen 8 und 9 samt Überschriften ersetzt:

„Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators römisch vier

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung des Indikators römisch vier „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ wird die Kennzahl 2.B.2 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung des Indikators römisch vier werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator römisch vier

Paragraph 9,

Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis aller Universitäten, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden, entspricht.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,In sachlich begründeten Fällen können abweichend von Absatz eins, zweiter Satz auch mehr als ein Drittel der Projektkosten übernommen werden. Diesbezügliche Beschlüsse der Kommission gemäß Absatz 3, bedürfen der Einstimmigkeit.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorschlag ist unter Berücksichtigung der für die Prüfung der Projektanträge erforderlichen Expertise und der erforderlichen Qualitätssicherung zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 10, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Beschlüsse gemäß Absatz eins a, bedürfen der Einstimmigkeit.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 und Paragraph 9, samt Überschriften, Paragraph 10, Absatz eins a und 3 bis 7, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Die Mittel aus dem Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, werden erstmals im Jahr 2017 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2016 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, für das Jahr 2016 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2017 und 2018 zugewiesen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Anlage 1 samt Anlagenbezeichnung und Überschrift lautet:

„Anlage 1 zu Paragraph 4, Absatz 4,

Ausbildungsfelder nach ISCED 3-Steller, Universität

Fächergruppe

   

Universität Wien

Bildende Kunst

1

Biologie und Biochemie

3

Chemie

3

Chemie und Verfahrenstechnik

3

Erziehungswissenschaft

1

Fremdsprachen

2

Geisteswissenschaften, allgemein

1

Geowissenschaften

3

Geschichte und Archäologie

1

Informatik

2

Journalismus und Berichterstattung

1

Krankenpflege und Pflege von Personen

1

Management und Verwaltung

1

Mathematik

2

Musik und darstellende Kunst

1

Muttersprache

1

Pharmazie

3

Philosophie und Ethik

1

Physik

3

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

1

Psychologie

2

Recht, allgemein

1

Religion

1

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein

1

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

Sport

2

Statistik

2

Umweltschutz, allgemein

2

Wirtschaftswissenschaft

1

 

Universität Graz

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

1

Bibliothek, Informationswesen, Archiv

1

Bildende Kunst

1

Biologie und Biochemie

3

Chemie

3

Chemie und Verfahrenstechnik

3

Erziehungswissenschaft

1

Exakte Naturwissenschaften, allgemein

3

Fremdsprachen

2

Geowissenschaften

3

Geschichte und Archäologie

1

Informatik

2

Management und Verwaltung

1

Mathematik

2

Musik und darstellende Kunst

1

Muttersprache

1

Pharmazie

3

Philosophie und Ethik

1

Physik

3

Psychologie

2

Recht, allgemein

1

Religion

1

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein

1

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

Sport

2

Umweltforschung

2

Umweltschutz, allgemein

2

Wirtschaftswissenschaft

1

 

Universität Innsbruck

Architektur und Städteplanung

2

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

1

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

Bildende Kunst

1

Biologie und Biochemie

3

Chemie

3

Elektronik und Automation

3

Erziehungswissenschaft

1

Fremdsprachen

2

Geowissenschaften

3

Geschichte und Archäologie

1

Informatik

2

Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein

3

Journalismus und Berichterstattung

1

Kredit- und Versicherungswesen

1

Management und Verwaltung

1

Mathematik

2

Musik und darstellende Kunst

1

Muttersprache

1

Pharmazie

3

Philosophie und Ethik

1

Physik

3

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

1

Psychologie

2

Recht, allgemein

1

Religion

1

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

Sport

2

Steuer- und Rechnungswesen

1

Umweltforschung

2

Wirtschaft und Verwaltung, allgemein

1

Wirtschaftswissenschaft

1

 

Medizinische Universität Wien

Informatik

2

Medizin und Zahnmedizin

4

 

Medizinische Universität Graz

Krankenpflege und Pflege von Personen

1

Medizin und Zahnmedizin

4

 

Medizinische Universität Innsbruck

Medizin und Zahnmedizin

4

 

Universität Salzburg

Bildende Kunst

1

Biologie und Biochemie

3

Chemie und Verfahrenstechnik

3

Erziehungswissenschaft

1

Fremdsprachen

2

Geowissenschaften

3

Geschichte und Archäologie

1

Informatik

2

Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein

3

Journalismus und Berichterstattung

1

Mathematik

2

Musik und darstellende Kunst

1

Muttersprache

1

Philosophie und Ethik

1

Physik

3

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

1

Psychologie

2

Recht, allgemein

1

Religion

1

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein

1

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

Sport

2

 

Technische Universität Wien

Architektur und Städteplanung

2

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

Chemie

3

Chemie und Verfahrenstechnik

3

Elektrizität und Energie

3

Informatik

2

Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein

3

Management und Verwaltung

1

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

Mathematik

2

Physik

3

 

Technische Universität Graz

Architektur und Städteplanung

2

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

Biologie und Biochemie

3

Chemie

3

Chemie und Verfahrenstechnik

3

Elektrizität und Energie

3

Elektronik und Automation

3

Exakte Naturwissenschaften, allgemein

3

Geowissenschaften

3

Informatik

2

Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein

3

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

Mathematik

2

Physik

3

Umweltforschung

2

 

Montanuniversität Leoben

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

Chemie und Verfahrenstechnik

3

Elektrizität und Energie

3

Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein

3

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

Umweltschutztechnologien

2

 

Universität für Bodenkultur Wien

Architektur und Städteplanung

2

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

Biologie und Biochemie

3

Chemie und Verfahrenstechnik

3

Ernährungsgewerbe

2

Forstwirtschaft

3

Gartenbau

3

Herstellung und Verarbeitung, allgemein

3

Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein

3

Management und Verwaltung

1

Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz

3

Pflanzenbau und Tierzucht

3

Umweltschutztechnologien

2

Werkstoffe

3

 

Veterinärmedizinische Universität Wien

Biologie und Biochemie

3

Pflanzenbau und Tierzucht

3

Veterinärmedizin

5

 

Wirtschaftsuniversität Wien

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

1

Informatik

2

Kredit- und Versicherungswesen

1

Management und Verwaltung

1

Marketing und Werbung

1

Recht, allgemein

1

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

Steuer- und Rechnungswesen

1

Wirtschaft und Verwaltung, allgemein

1

Wirtschaftswissenschaft

1

 

Universität Linz

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

1

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

1

Biologie und Biochemie

3

Chemie

3

Chemie und Verfahrenstechnik

3

Elektronik und Automation

3

Informatik

2

Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein

3

Management und Verwaltung

1

Mathematik

2

Medizin

4

Physik

3

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

1

Recht, allgemein

1

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

Statistik

2

Steuer- und Rechnungswesen

1

Wirtschaftswissenschaft

1

Wirtschaft und Verwaltung, allgemein

1

 

Universität Klagenfurt

Elektronik und Automation

3

Erziehungswissenschaft

1

Fremdsprachen

2

Geowissenschaften

3

Geschichte und Archäologie

1

Informatik

2

Journalismus und Berichterstattung

1

Management und Verwaltung

1

Mathematik

2

Musik und darstellende Kunst

1

Muttersprache

1

Philosophie und Ethik

1

Psychologie

2

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

Umweltschutz, allgemein

2

Wirtschaft und Verwaltung, allgemein

1

 

Universität für angewandte Kunst Wien

Architektur und Städteplanung

6

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

6

Bildende Kunst

6

Design

6

Künste, allgemein

6

 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

6

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

7

Musik und darstellende Kunst

7

Therapie und Rehabilitation

7

 

Universität MozarteumSalzburg

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

7

Bildende Kunst

6

Design

6

Musik und darstellende Kunst

7

 

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

7

Design

6

Elektronik und Automation

3

Musik und darstellende Kunst

7

 

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

Architektur und Städteplanung

6

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

1

Bildende Kunst

6

Design

6

Künste, allgemein

6

 

Akademie der bildenden Künste Wien

Architektur und Städteplanung

6

Bildende Kunst

6

Design

6

Künste, allgemein

6

Artikel 2

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 13, Absatz 6 und 16 Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, wird verordnet:

Die Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, An Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Kennzahl „2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015, ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 2.B.2 wie folgt:

„2.B.2

Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

[pro Universität] (nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstruktur)

Anzahl, Stichtag

Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 7, Absatz 6, UniStEV 2004 mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember

Doktoratsstudierende mit , Beschäftigungsverhältnis

Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember

Universität

Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG oder von der Universität gegründete Gesellschaft, Stiftung und von der Universität gegründeter Verein, oder Gesellschaft, an der sich die Universität beteiligt, oder Verein, in dem die Universität Mitglied ist, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UG, zu der oder zu dem ein Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis besteht.

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Staatsangehörigkeit

- Österreich

- EU

- Drittstaaten

Personalkategorie

(Verwendung)

- drittfinanzierte wissenschaftliche

/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

- sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

- sonstige Verwendung

Ausbildungsstruktur

- strukturierte Doktoratsausbildung

- nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

Mitterlehner