BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. August 2015

Teil römisch zwei

223. Verordnung:

Vignettenpreisverordnung 2015

223. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2015)

Auf Grund des Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    34,10 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    85,70 Euro.
     

Paragraph 2,

Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    12,90 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    25,70 Euro.
     

Paragraph 3,

Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    5,10 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    8,80 Euro.
     

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2016 zur Straßenbenützung berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2015 zur Straßenbenützung berechtigen.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2014,, tritt mit Ablauf des 30. November 2015 außer Kraft.

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