BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. August 2015

Teil römisch zwei

222. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

222. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Justiz und des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19, 30 und 32 Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 16, verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

  1. Ziffer eins
    Großhandelspreise,
  2. Ziffer 2
    Baupreise,
  3. Ziffer 3
    Baukosten,
  4. Ziffer 4
    Preise für Ausrüstungsgüter,
  5. Ziffer 5
    Erzeugerpreise von Sachgütern und
  6. Ziffer 6
    Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen
zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird nach der Wortfolge „branchenspezifische Strukturdaten“ die Wortfolge „von Sachgütern und Dienstleistungen“ eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 4§, 2 wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:

„Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „Die Erhebungen gemäß Absatz eins, die Wortfolge „Z 1 bis 3“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Erhebung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a, eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen);“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 lauten:

  1. Ziffer 7
    die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, durch die Bundesanstalt erhoben werden;
  2. Ziffer 8
    die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Es sind in der Art der Befragung zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, ausüben;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 14 ausüben;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sowie 6 ausüben;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ausüben;
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 bis 16 ausüben.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
    2. Ziffer 2
      bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.
    Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Ziffer 4, GWR-Gesetz darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.
  2. Absatz 5,Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolge „für die Preiserhebungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 durch die Wortfolge „für die Preiserhebungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „bei Erhebungen der Indizes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 durch die Wortfolge „bei Erhebungen der Indizes gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat
    1. Ziffer eins
      im Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 bis eine Woche nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Stichtag und
    2. Ziffer 2
      im Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats
    die Preise einzuholen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bei der Erhebung der Indizes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 10, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und
    1. Ziffer eins
      im Falle von Paragraph eins, Ziffer eins bis zum 25. des Berichtsmonats,
    2. Ziffer 2
      im Falle von Paragraph eins, Ziffer 2, für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,
    3. Ziffer 3
      im Falle von Paragraph eins, Ziffer 5 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
    4. Ziffer 4
      im Falle von Paragraph eins, Ziffer 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind

  1. Ziffer eins
    von den Einrichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, bis spätestens zu den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Stichtagen und
  2. Ziffer 2
    von den Einrichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten
unentgeltlich und, wenn in elektronisch lesbarer Form vorhanden, elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 6 und 7 durch die Wortfolge „für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 6 bis 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „innerhalb von 45 Tagen“ durch die Wortfolge „innerhalb von 40 Tagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 15, Absatz 4, wird die Wortfolge „Straßen- und Brückenbau“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2014 in der Höhe von 456 000 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Höhe von 297 268 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 133 349 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Justiz in der Höhe von 22 372 Euro und gegenüber dem Bundeskanzler in der Höhe von 3 011 Euro. Die Beträge für das Jahr 2014 sind für die Folgejahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesminister für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzler (BKA) für die Erhebungsjahre 2014 bis 2018 jeweils in folgender Höhe:

 

BMWFW

BMVIT

BMJ

BKA

2014

297 268 Euro

133 349 Euro

22 372 Euro

3 011 Euro

2015

306 186 Euro

137 349 Euro

23 043 Euro

3 101 Euro

2016

315 372 Euro

141 469 Euro

23 734 Euro

3 194 Euro

2017

324 833 Euro

145 713 Euro

24 446 Euro

3 290 Euro

2018

334 578 Euro

150 084 Euro

25 179 Euro

3 389 Euro

  1. Absatz 4,Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2019 neu festzulegen, wobei der neu festzusetzende Kostenersatz durch die Werte gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Valorisierung betragsmäßig begrenzt ist.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, Amtsblatt Nummer L 162 vom 05.06.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 142 vom 01.06.2012 Seite 26;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 26.06.2013 Seite 1;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 1503 aus 2006, zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, Amtsblatt Nummer L 281 vom 12.10.2006 Seite 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 142 vom 01.06.2012 Seite 26;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
  5. Ziffer 5
    Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,;
  6. Ziffer 6
    Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013,;
  7. Ziffer 7
    Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2013,;
  8. Ziffer 8
    Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2014,;
  9. Ziffer 9
    Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,.“

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