BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 11. Februar 2015

Teil römisch zwei

22. Verordnung:

Änderung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung und der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

 

[CELEX-Nr.: 32011L0070]

22. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Allgemeine Strahlenschutzverordnung und die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert werden

Aufgrund des Paragraph 36 b, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung

Die Verordnung über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung, AllgStrSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 42, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 42a.

Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 79, folgender Eintrag eingefügt:

„6. Abschnitt Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Paragraph 79 a,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 79 b,

Errichtung einer Behandlungsanlage

Paragraph 79 c,

Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage

Paragraph 79 d,

Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage

Paragraph 79 e,

Betriebsbericht

Paragraph 79 f,

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 79 g,

Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage

Paragraph 79 h,

Endlager“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Amtsblatt Nummer L 199 vom 02.08.2011 Seite 48.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, eingefügt:

„Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule,
    2. Ziffer 2
      einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
    3. Ziffer 3
      einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
    nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben den erfolgreichen Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule,
    2. Ziffer 2
      einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
    3. Ziffer 3
      einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Für Personen, die Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 im Ausland absolviert haben, ist gesondert nachzuweisen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
  4. Absatz 4,Überdies haben zu bestellende Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauende Personen eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jener Anlage, in der die Tätigkeit aufgenommen wird, nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in den Anlagen 8 und 16 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden in den Fachgebieten der Anlage 16, in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde hat, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung zu widerrufen oder entsprechende Auflagen für den Fortbestand der Anerkennung vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 43 a, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 42 oder 43“ durch das Zitat „§§ 42, 42a oder 43“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Konditionierung und sachgerechte Lagerung“ durch das Wort „Entsorgung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 75, erhalten die Absatz 2 bis 5 die Bezeichnungen „(3)“ bis „(6)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.“

Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen Paragraph 75, Absatz 5, wird der Verweis auf Absatz 3, durch „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer 2, wird das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Beseitigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    durch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 76, Absatz eins, wird die Wortfolge „die mit der Konditionierung und Zwischenlagerung bis zur späteren Beseitigung beauftragte Stelle“ durch die Wortfolge „die Entsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „behördlich bewilligte Einrichtung zur Konditionierung oder Verwertung“ durch die Wortfolge „Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 78, Absatz eins, wird die Wortfolge „als gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, StrSchG beauftragte Einrichtung“ durch die Wortfolge „als Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 78, Absatz 4, wird die Wortfolge „mit einer behördlich bewilligten Einrichtung zur Konditionierung“ durch die Wortfolge „mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „am Standort der Entsorgungsanlage“ durch die Wortfolge „aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 79, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „unmittelbar vor der Entsorgung“.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 79, wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:

„6. Abschnitt
Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 79 a,

  1. Absatz eins,Die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Österreich im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, darf ausschließlich in vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, StrSchG beauftragten Entsorgungsanlagen erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei diesen Entsorgungsanlagen wird unterschieden zwischen
    1. Ziffer eins
      Behandlungsanlagen, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist, und
    2. Ziffer 2
      Endlagern, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Endlagerung von radioaktiven Abfällen ist.
  3. Absatz 3,Einrichtungen beim Abfallverursacher, die der Sammlung, Kategorisierung oder temporären Lagerung der im eigenen Betrieb anfallenden radioaktiven Abfälle dienen, gelten nicht als Entsorgungsanlagen.
  4. Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat Informationen über die in der Anlage durchgeführten Entsorgungstätigkeiten in geeigneter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die für Entsorgungsanlagen zuständige Behörde hat Informationen über ihre Tätigkeit für die Öffentlichkeit bereitzustellen.

Errichtung einer Behandlungsanlage

Paragraph 79 b,

  1. Absatz eins,Die Standortsuche für die Errichtung einer Behandlungsanlage hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Standortauswahl und -bewertung einschließlich der zugrundeliegenden Kriterien, weiters die Bewertung von externen standortbezogenen Gefährdungen, insbesondere meteorologische, hydrologische, geologische, geophysikalische oder anthropogene Einflüsse, sowie die Abschätzung der Auswirkung der geplanten Anlage auf Umwelt und Bevölkerung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5: Predisposal Management of Low and Intermediate Level Radioactive Waste, Vienna 2003, heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik auszulegen. Dies betrifft insbesondere die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Auslegung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Errichtung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, sowie für Zwischenlager der IAEA Safety Standard, WS-G-6.1: Storage of Radioactive Waste, Vienna 2006, heranzuziehen.

Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage

Paragraph 79 c,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er
    1. Ziffer eins
      den Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,
    2. Ziffer 2
      den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,
    3. Ziffer 3
      alle sonstigen weisungsbefugten Personen

    namhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

  2. Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß Paragraph 29, StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.

Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage

Paragraph 79 d,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Absatz 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Das integrierte Managementsystem hat insbesondere die Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes zu behandeln. Die folgenden Punkte müssen jedenfalls enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Betriebsorganisation;
    2. Ziffer 2
      Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach Paragraph 16,;
    3. Ziffer 3
      Regelungen hinsichtlich Strahlenschutz, Brandschutz, Sicherung von Strahlenquellen sowie Zutritt;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Überwachung der Qualitätssicherung (wiederkehrende Prüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen) und Kontrolle von Vorgaben (zB Durchführung von Inspektionen);
    5. Ziffer 5
      organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen;
    7. Ziffer 7
      Kriterien für meldepflichtige Ereignisse;
    8. Ziffer 8
      sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
    9. Ziffer 9
      Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheitskultur.
    Für besondere Tätigkeiten, die nicht den routinemäßigen Betrieb der Anlage und routinemäßige Arbeitsvorgänge darstellen, sind anlassbezogen schriftliche Regelungen zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in Paragraph 36 c, StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.
  4. Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen zu überprüfen und zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 17 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
  6. Absatz 6,Der Bewilligungsinhaber hat einen Notfallplan mit den in Anlage 17 lit. B genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
  7. Absatz 7,Der Bewilligungsinhaber hat vor Jahresende einen Übungsplan für im kommenden Jahr geplante Notfallübungen auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Dieser Übungsplan hat neben den Übungsterminen auch das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die Übungsteilnehmer und das Übungsszenario zu enthalten. Der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen der Behörde vorzulegen.

Betriebsbericht

Paragraph 79 e,

Der Bewilligungsinhaber hat jährlich der Behörde einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
  2. Ziffer 2
    Bilanzierung der eingegangenen ausgedienten Strahlenquellen;
  3. Ziffer 3
    Bilanzierung der neu konditionierten Abfallfässer;
  4. Ziffer 4
    aktuelle Zwischenlagerbelegung;
  5. Ziffer 5
    radioaktive Abfälle, die mit der derzeit vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
  6. Ziffer 6
    Ergebnisse der Personendosis-, Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
  7. Ziffer 7
    wesentliche sicherheitsrelevante und meldepflichtige Ereignisse;
  8. Ziffer 8
    Bilanzierung von Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe;
  9. Ziffer 9
    Bilanzierung von freigegebenen radioaktiven Stoffen.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 79 f,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der gesammelten, aufgearbeiteten, konditionierten und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die Behörde jederzeit einsehbar ist. Die Dokumentation ist sicher aufzubewahren und die Informationen müssen jederzeit zugänglich, verständlich und nachvollziehbar sein.
  2. Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes der Behandlungsanlage maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse im Sinne der Anlage 18 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß Paragraph 94,
  4. Absatz 4,Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage

Paragraph 79 g,

  1. Absatz eins,Das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG zu erbringende Stilllegungskonzept hat für eine Behandlungsanlage zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Einrichtungen, soweit sie für die Stilllegung relevant sind;
    2. Ziffer 2
      Abschätzung der zu erwartenden radioaktiven Kontaminationen und gegebenenfalls anderer Gefahrenstoffe; und
    3. Ziffer 3
      Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle.
  2. Absatz 2,Das Stilllegungskonzept ist bei Bedarf zu aktualisieren.

Endlager

Paragraph 79 h,

  1. Absatz eins,Bei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist Paragraph 79 b, sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
  2. Absatz 2,Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 c bis 79 f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
  3. Absatz 3,Als Referenz für den Stand der Technik nach Absatz eins und 2 sind die IAEA Safety Standards SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 87, erhält der bisherige Absatz 2, die Bezeichnung „(3)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber eines Forschungsreaktors hat sicherzustellen, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Hersteller oder Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 95, Absatz 11, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12,Für Personen, die zum Stichtag 1. Dezember 2014 in einer Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, als Strahlenschutzbeauftragte bestellt oder sonst mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von zwei Jahren den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen nach Anlage 16 nachzuweisen.
  2. Absatz 13,Wer zum Stichtag 1. Dezember 2014 eine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, betreibt, hat
    1. Ziffer eins
      unverzüglich die Betriebsorganisation gemäß Paragraph 79 c, Absatz eins, der zuständigen Behörde vorzulegen,
    2. Ziffer 2
      das integrierte Managementsystem gemäß Paragraph 79 d, Absatz eins, zu implementieren,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Veranlassungen für eine Erfüllung der Aus- und Fortbildungserfordernisse gemäß Paragraph 42 a, zu treffen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Veranlassungen für die Öffentlichkeitsinformation gemäß Paragraph 79 a, Absatz 4, zu treffen sowie
    5. Ziffer 5
      die Erstellung bzw. Aktualisierung der in den Paragraphen 79 d und 79 g genannten Unterlagen wie zB Sicherheitsbericht, Notfallplan, Übungsplan und Stilllegungskonzept vorzunehmen.
    Die zuständige Behörde hat dem Betreiber angemessene Fristen für die Erfüllung der in Ziffer 2, bis 5 genannten Vorgaben zu setzen.“

Novellierungsanordnung 21, In Anlage 8 lautet der Verweis „zu Paragraphen 41, 42, 42 a, 43 und 43 a,

Novellierungsanordnung 22, In Anlage 8 lautet die Überschrift von lit. C „C. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraphen 42 und 42 a,

Novellierungsanordnung 23, Folgende Anlagen 16 bis 18 werden angefügt:

„Anlage 16 zu Paragraphen 42 a, Absatz eins, 2 und 5, 79 c Absatz 2, 95, Absatz 12

Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen

Mindestens 40 Stunden:

Anlage 17 zu Paragraph 79 d, Absatz 5 und 6

Inhalt von Sicherheitsbericht und Notfallplan

A. Inhalt des Sicherheitsberichts

Allgemeine Beschreibung:

Beschreibungen zur Organisation und Rahmenbedingungen:

Vorläufige Beschreibung des Stilllegungskonzeptes der Anlage

Betriebliche Dokumentation über

Darstellung des Sicherungsstatus der Anlage

Sicherheits-/Störfallanalyse gemäß IAEA Safety Standard WS-G-2.5: Predisposal Management of Low and Intermediate Level Radioactive Waste, Vienna 2003, insbesondere

Überblick über die Notfallplanung einschließlich Notfallplan

B. Inhalt des Notfallplans

Vorbereitung auf Notfälle:

Personal, organisatorische Zuständigkeiten und Vorkehrungen:

Bewertung der Auswirkungen des Ereignisses und Maßnahmen:

Anlage 18 zu Paragraph 79 f, Absatz 2

Meldepflichtige Ereignisse

Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des Paragraph 79 f, Absatz 2, sind insbesondere:

Artikel 2

Änderung der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 6, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 6a.

Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Durch diese Verordnung werden folgende unionsrechtliche Rechtsetzungsakte in österreichisches Recht umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2006/117/EURATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, Amtsblatt Nummer L 337 vom 05.12.2006 Seite 21,
    2. Ziffer 2
      Entscheidung der Kommission 2008/312/EURATOM, Amtsblatt Nummer L 107 vom 17.04.2008 Seite 32,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Amtsblatt Nummer L 199 vom 02.08.2011 Seite 48.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, Amtsblatt Nummer L 338 vom 17.12.2008 Seite 69, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Vor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dass
    1. Ziffer eins
      das Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in Paragraph 6, Ziffer 3, genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,
    2. Ziffer 2
      das Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des römisch drei a. Teils des StrSchG und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, und
    3. Ziffer 3
      die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Ziffer 2, genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.
  3. Absatz 3,Vor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Absatz eins, genannten Abkommens zu unterrichten.“

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