22. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Allgemeine Strahlenschutzverordnung und die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert werden
Aufgrund des § 36b Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 36 b, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013,, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung
Die Verordnung über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung, AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung, AllgStrSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 42 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 42, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 42a. | Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 79 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 79, folgender Eintrag eingefügt:
„6. Abschnitt Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle
§ 79a.Paragraph 79 a, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 79b.Paragraph 79 b, | Errichtung einer Behandlungsanlage |
§ 79c.Paragraph 79 c, | Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage |
§ 79d.Paragraph 79 d, | Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage |
§ 79e.Paragraph 79 e, | Betriebsbericht |
§ 79f.Paragraph 79 f, | Aufzeichnungs- und Meldepflichten |
§ 79g.Paragraph 79 g, | Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage |
§ 79h.Paragraph 79 h, | Endlager“ |
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs 3 Z 4 wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 1 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.“Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Amtsblatt Nummer L 199 vom 02.08.2011 Seite 48.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, eingefügt:
„Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen
§ 42a.Paragraph 42 a,
(1)Absatz eins,Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen gemäß § 79a Abs. 1 zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen AbschlussDie für den Betrieb von Entsorgungsanlagen gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule,
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, undeiner Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben den erfolgreichen Abschluss
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule,
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, undeiner Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Für Personen, die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 im Ausland absolviert haben, ist gesondert nachzuweisen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.Für Personen, die Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 im Ausland absolviert haben, ist gesondert nachzuweisen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
(4)Absatz 4,Überdies haben zu bestellende Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauende Personen eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jener Anlage, in der die Tätigkeit aufgenommen wird, nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in den Anlagen 8 und 16 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden in den Fachgebieten der Anlage 16, in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde hat, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung zu widerrufen oder entsprechende Auflagen für den Fortbestand der Anerkennung vorzuschreiben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 43a Abs. 1 wird das Zitat „§§ 42 oder 43“ durch das Zitat „§§ 42, 42a oder 43“ ersetzt.In Paragraph 43 a, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 42 oder 43“ durch das Zitat „§§ 42, 42a oder 43“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 75 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Konditionierung und sachgerechte Lagerung“ durch das Wort „Entsorgung“ ersetzt.In Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Konditionierung und sachgerechte Lagerung“ durch das Wort „Entsorgung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 75 erhalten die Abs. 2 bis 5 die Bezeichnungen „(3)“ bis „(6)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:In Paragraph 75, erhalten die Absatz 2 bis 5 die Bezeichnungen „(3)“ bis „(6)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen § 75 Abs. 5 wird der Verweis auf Abs. 3 durch „Abs. 4“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 75, Absatz 5, wird der Verweis auf Absatz 3, durch „Abs. 4“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen § 75 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Beseitigung“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer 2, wird das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Beseitigung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 75 Abs. 5 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, lautet:
durch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 oder“durch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 76 Abs. 1 wird die Wortfolge „die mit der Konditionierung und Zwischenlagerung bis zur späteren Beseitigung beauftragte Stelle“ durch die Wortfolge „die Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1“ersetzt.In Paragraph 76, Absatz eins, wird die Wortfolge „die mit der Konditionierung und Zwischenlagerung bis zur späteren Beseitigung beauftragte Stelle“ durch die Wortfolge „die Entsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins e, r, s, e, t, z, t,
13.Novellierungsanordnung 13, In § 77 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „behördlich bewilligte Einrichtung zur Konditionierung oder Verwertung“ durch die Wortfolge „Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „behördlich bewilligte Einrichtung zur Konditionierung oder Verwertung“ durch die Wortfolge „Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge „als gemäß § 36c Abs. 1 StrSchG beauftragte Einrichtung“ durch die Wortfolge „als Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz eins, wird die Wortfolge „als gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, StrSchG beauftragte Einrichtung“ durch die Wortfolge „als Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 78 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit einer behördlich bewilligten Einrichtung zur Konditionierung“ durch die Wortfolge „mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz 4, wird die Wortfolge „mit einer behördlich bewilligten Einrichtung zur Konditionierung“ durch die Wortfolge „mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 79 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „am Standort der Entsorgungsanlage“ durch die Wortfolge „aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „am Standort der Entsorgungsanlage“ durch die Wortfolge „aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 79 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „unmittelbar vor der Entsorgung“.In Paragraph 79, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „unmittelbar vor der Entsorgung“.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 79 wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 79, wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:
„6. Abschnitt
Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle
Allgemeine Bestimmungen
§ 79a.Paragraph 79 a,
(1)Absatz eins,Die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Österreich im Sinne des § 75 Abs. 2 darf ausschließlich in vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 36c Abs. 1 StrSchG beauftragten Entsorgungsanlagen erfolgen.Die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Österreich im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, darf ausschließlich in vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, StrSchG beauftragten Entsorgungsanlagen erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei diesen Entsorgungsanlagen wird unterschieden zwischen
Behandlungsanlagen, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist, und
Endlagern, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Endlagerung von radioaktiven Abfällen ist.
(3)Absatz 3,Einrichtungen beim Abfallverursacher, die der Sammlung, Kategorisierung oder temporären Lagerung der im eigenen Betrieb anfallenden radioaktiven Abfälle dienen, gelten nicht als Entsorgungsanlagen.
(4)Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat Informationen über die in der Anlage durchgeführten Entsorgungstätigkeiten in geeigneter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die für Entsorgungsanlagen zuständige Behörde hat Informationen über ihre Tätigkeit für die Öffentlichkeit bereitzustellen.
Errichtung einer Behandlungsanlage
§ 79b.Paragraph 79 b,
(1)Absatz eins,Die Standortsuche für die Errichtung einer Behandlungsanlage hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Standortauswahl und -bewertung einschließlich der zugrundeliegenden Kriterien, weiters die Bewertung von externen standortbezogenen Gefährdungen, insbesondere meteorologische, hydrologische, geologische, geophysikalische oder anthropogene Einflüsse, sowie die Abschätzung der Auswirkung der geplanten Anlage auf Umwelt und Bevölkerung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5: Predisposal Management of Low and Intermediate Level Radioactive Waste, Vienna 2003, heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Behandlungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik auszulegen. Dies betrifft insbesondere die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Auslegung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Errichtung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, sowie für Zwischenlager der IAEA Safety Standard, WS-G-6.1: Storage of Radioactive Waste, Vienna 2006, heranzuziehen.
Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage
§ 79c.Paragraph 79 c,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er
den Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,
den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,
alle sonstigen weisungsbefugten Personen
namhaftnamhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß Paragraph 29, StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.
Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage
§ 79d.Paragraph 79 d,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Abs. 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.Der Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Absatz 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Das integrierte Managementsystem hat insbesondere die Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes zu behandeln. Die folgenden Punkte müssen jedenfalls enthalten sein:
Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach § 16;Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach Paragraph 16,;
Regelungen hinsichtlich Strahlenschutz, Brandschutz, Sicherung von Strahlenquellen sowie Zutritt;
Maßnahmen zur Überwachung der Qualitätssicherung (wiederkehrende Prüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen) und Kontrolle von Vorgaben (zB Durchführung von Inspektionen);
organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage;
Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen;
Kriterien für meldepflichtige Ereignisse;
sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen;
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheitskultur.
Für besondere Tätigkeiten, die nicht den routinemäßigen Betrieb der Anlage und routinemäßige Arbeitsvorgänge darstellen, sind anlassbezogen schriftliche Regelungen zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in § 36c StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in Paragraph 36 c, StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen zu überprüfen und zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 17 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
(6)Absatz 6,Der Bewilligungsinhaber hat einen Notfallplan mit den in Anlage 17 lit. B genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
(7)Absatz 7,Der Bewilligungsinhaber hat vor Jahresende einen Übungsplan für im kommenden Jahr geplante Notfallübungen auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Dieser Übungsplan hat neben den Übungsterminen auch das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die Übungsteilnehmer und das Übungsszenario zu enthalten. Der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen der Behörde vorzulegen.
Betriebsbericht
§ 79e.Paragraph 79 e,
Der Bewilligungsinhaber hat jährlich der Behörde einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
Bilanzierung der eingegangenen ausgedienten Strahlenquellen;
Bilanzierung der neu konditionierten Abfallfässer;
aktuelle Zwischenlagerbelegung;
radioaktive Abfälle, die mit der derzeit vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
Ergebnisse der Personendosis-, Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
wesentliche sicherheitsrelevante und meldepflichtige Ereignisse;
Bilanzierung von Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe;
Bilanzierung von freigegebenen radioaktiven Stoffen.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 79f.Paragraph 79 f,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der gesammelten, aufgearbeiteten, konditionierten und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die Behörde jederzeit einsehbar ist. Die Dokumentation ist sicher aufzubewahren und die Informationen müssen jederzeit zugänglich, verständlich und nachvollziehbar sein.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes der Behandlungsanlage maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse im Sinne der Anlage 18 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß § 94.Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß Paragraph 94,
(4)Absatz 4,Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage
§ 79g.Paragraph 79 g,
(1)Absatz eins,Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG zu erbringende Stilllegungskonzept hat für eine Behandlungsanlage zumindest zu enthalten:Das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG zu erbringende Stilllegungskonzept hat für eine Behandlungsanlage zumindest zu enthalten:
Beschreibung der Einrichtungen, soweit sie für die Stilllegung relevant sind;
Abschätzung der zu erwartenden radioaktiven Kontaminationen und gegebenenfalls anderer Gefahrenstoffe; und
Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle.
(2)Absatz 2,Das Stilllegungskonzept ist bei Bedarf zu aktualisieren.
Endlager
§ 79h.Paragraph 79 h,
(1)Absatz eins,Bei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist § 79b sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.Bei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist Paragraph 79 b, sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
(2)Absatz 2,Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der §§ 79c bis 79f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 c bis 79 f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
(3)Absatz 3,Als Referenz für den Stand der Technik nach Abs. 1 und 2 sind die IAEA Safety Standards SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.“Als Referenz für den Stand der Technik nach Absatz eins und 2 sind die IAEA Safety Standards SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 87 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:In Paragraph 87, erhält der bisherige Absatz 2, die Bezeichnung „(3)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber eines Forschungsreaktors hat sicherzustellen, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Hersteller oder Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 95 Abs. 11 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Nach Paragraph 95, Absatz 11, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12,Für Personen, die zum Stichtag 1. Dezember 2014 in einer Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 als Strahlenschutzbeauftragte bestellt oder sonst mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von zwei Jahren den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen nach Anlage 16 nachzuweisen.Für Personen, die zum Stichtag 1. Dezember 2014 in einer Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, als Strahlenschutzbeauftragte bestellt oder sonst mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von zwei Jahren den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen nach Anlage 16 nachzuweisen.
(13)Absatz 13,Wer zum Stichtag 1. Dezember 2014 eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 betreibt, hatWer zum Stichtag 1. Dezember 2014 eine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, betreibt, hat
unverzüglich die Betriebsorganisation gemäß § 79c Abs. 1 der zuständigen Behörde vorzulegen,unverzüglich die Betriebsorganisation gemäß Paragraph 79 c, Absatz eins, der zuständigen Behörde vorzulegen,
das integrierte Managementsystem gemäß § 79d Abs. 1 zu implementieren,das integrierte Managementsystem gemäß Paragraph 79 d, Absatz eins, zu implementieren,
die erforderlichen Veranlassungen für eine Erfüllung der Aus- und Fortbildungserfordernisse gemäß § 42a zu treffen,die erforderlichen Veranlassungen für eine Erfüllung der Aus- und Fortbildungserfordernisse gemäß Paragraph 42 a, zu treffen,
die erforderlichen Veranlassungen für die Öffentlichkeitsinformation gemäß § 79a Abs. 4 zu treffen sowiedie erforderlichen Veranlassungen für die Öffentlichkeitsinformation gemäß Paragraph 79 a, Absatz 4, zu treffen sowie
die Erstellung bzw. Aktualisierung der in den §§ 79d und 79g genannten Unterlagen wie zB Sicherheitsbericht, Notfallplan, Übungsplan und Stilllegungskonzept vorzunehmen.die Erstellung bzw. Aktualisierung der in den Paragraphen 79 d und 79 g genannten Unterlagen wie zB Sicherheitsbericht, Notfallplan, Übungsplan und Stilllegungskonzept vorzunehmen.
Die zuständige Behörde hat dem Betreiber angemessene Fristen für die Erfüllung der in Z 2 bis 5 genannten Vorgaben zu setzen.“Die zuständige Behörde hat dem Betreiber angemessene Fristen für die Erfüllung der in Ziffer 2, bis 5 genannten Vorgaben zu setzen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In Anlage 8 lautet der Verweis „zu §§ 41, 42, 42a, 43 und 43a“.In Anlage 8 lautet der Verweis „zu Paragraphen 41, 42, 42 a, 43 und 43 a,
22.Novellierungsanordnung 22, In Anlage 8 lautet die Überschrift von lit. C „C. Strahlenschutzausbildung gemäß §§ 42 und 42a“.In Anlage 8 lautet die Überschrift von lit. C „C. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraphen 42 und 42 a,
23.Novellierungsanordnung 23, Folgende Anlagen 16 bis 18 werden angefügt:
„Anlage 16 zu §§ 42a Abs. 1, 2 und 5, 79c Abs. 2, 95 Abs. 12zu Paragraphen 42 a, Absatz eins, 2 und 5, 79 c Absatz 2, 95, Absatz 12
Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen
Mindestens 40 Stunden:
Nationale und internationale Rechtsvorschriften sowie sonstige Regelwerke auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen;
Konditioniertätigkeiten und -anlagen;
Innerbetrieblicher Transport und Handhabung von Abfallgebinden;
Pufferlagerung von radioaktiven Abfällen;
Einlagerungstätigkeiten in das Zwischenlager;
Periodische Kontrollen des Zwischenlagers;
Strahlen- und Emissionsüberwachung;
Qualitätsmanagement auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen.
Anlage 17 zu § 79d Abs. 5 und 6zu Paragraph 79 d, Absatz 5 und 6
Inhalt von Sicherheitsbericht und Notfallplan
A. Inhalt des Sicherheitsberichts
Allgemeine Beschreibung:
Beschreibung der Standortmerkmale; insbesondere geografische und demografische Daten, externe Gefährdungen (wie Erdbeben, Überschwemmungen, benachbarte Anlagen mit Gefahrenstoffen bzw. Gefahrenguttransport, Flugzeugabsturz, etc.), Anbindung an geeignete Verkehrswege für den Transport radioaktiver Abfälle, Stromversorgung des Standortes;
Aktuelle Beschreibung der gesamten Entsorgungsanlage und ihrer Einrichtungen;
Beschreibung der Auslegungsmerkmale und Sicherheitsfunktionen sowie eine Liste der sicherheitsrelevanten Strukturen, Systeme und Komponenten der Anlage;
Aktuelle Beschreibung der Handhabungs- und Lageraktivitäten.
Beschreibungen zur Organisation und Rahmenbedingungen:
Beschreibung der betrieblichen Abläufe;
Beschreibung des Managementsystems;
Beschreibung des erwarteten Umfangs und der Eigenschaften der zu lagernden Abfälle;
Information über die zu erwartende Betriebsdauer der Anlage einschließlich der Begründungen;
Beschreibung der Vorkehrung zur Minimierung der betrieblich erzeugten Abfälle;
Beschreibung der Inbetriebnahme, Bewertung der dabei festgestellten Abweichungen einschließlich der Gründe für Abweichungen;
Definition eines angemessenen Programms für den kontinuierlichen Nachweis, dass die Abfallgebinde langfristig den festgelegten Lagerbedingungen unter den entsprechenden Umgebungsbedingungen im Lager entsprechen.
Vorläufige Beschreibung des Stilllegungskonzeptes der Anlage
Betriebliche Dokumentation über
Bedingungen für den sicheren Betrieb der Anlage, ihrer technischen Basis sowie den Lagerungsbedingungen für Abfallgebinde;
Ablaufbeschreibungen und Betriebsanleitungen für sicherheitsrelevante Arbeitsvorgänge;
Vorkehrungen für betriebliche Überprüfungen, Instandhaltung und Erprobung;
Programm zur Auswertung der Betriebserfahrungen;
Programm zum Alterungsmanagement;
Beschreibung des betrieblichen Strahlenschutzes; insbesondere Strahlungsüberwachung in der Anlage, Überwachung des Personals, Strahlungsüberwachung in der Umgebung, Freigabe von radioaktiven Stoffen;
Trainingsprogramm für das Personal, Aus- und Fortbildung.
Darstellung des Sicherungsstatus der Anlage
Sicherheits-/Störfallanalyse gemäß IAEA Safety Standard WS-G-2.5: Predisposal Management of Low and Intermediate Level Radioactive Waste, Vienna 2003, insbesondere
Zugrunde gelegtes Störfallspektrum;
Abschätzungen von ereignisbedingten Freisetzungen radioaktiver Stoffe;
Abschätzungen der radiologischen Auswirkungen von Störfällen auf Menschen und Umwelt;
Nachweis der Einhaltung der Sicherheitskriterien und radiologischen Grenzwerte.
Überblick über die Notfallplanung einschließlich Notfallplan
B. Inhalt des Notfallplans
Vorbereitung auf Notfälle:
allgemeine Beschreibung der Entsorgungsanlage;
Bestandsverzeichnis von bereitgehaltenen Notfallhilfsmitteln und deren Aufbewahrungsort;
Liste der denkbaren (schweren) Unfälle, einschließlich einer Kombination aus nuklearen und nichtnuklearen Gefahrenlagen;
Bedingungen und Kriterien unter denen ein Notfall erklärt wird;
Darstellung der Abläufe bei Notfällen, insbesondere der Alarmierungen des zuständigen Personals und der Behörden;
Regelungen betreffend Training des Personals und Abhaltung von Übungen;
Zusammenfassung der Meldepflichten an die Behörden einschließlich der Festlegung der relevanten Kontaktadressen und Meldewege.
Personal, organisatorische Zuständigkeiten und Vorkehrungen:
Benennung der Personen, die betriebsinterne Aktivitäten verantwortlich leiten und für Kontakte mit betriebsexternen Organisationen zuständig sind;
eine Liste der bevollmächtigten Personen mit Berufs- und Funktionsbezeichnung, die den Notfall erklären dürfen;
die von Personen und Organisationen vorzunehmenden Maßnahmen zur Durchführung des Notfallplans;
die Anordnungs- und Kommunikationsstruktur;
Vorkehrungen zur Beendigung eines Notfalls und Wiederaufnahme des Normalbetriebs;
Regelungen betreffend Öffentlichkeitsinformation;
Regelungen betreffend Überprüfung und Aktualisierung des Notfallplans.
Bewertung der Auswirkungen des Ereignisses und Maßnahmen:
Bewertung des Zustandes der Anlage;
Vorkehrungen zur Überwachung der radiologischen Bedingungen innerhalb und außerhalb des Standorts (Wasser, Vegetation, Boden, Luft);
Systeme für Abschätzungen der radiologischen Auswirkungen;
Anlagenintern Maßnahmen zur Begrenzung von Freisetzungen und gegen die Ausbreitung radioaktiver Stoffe;
Vorkehrungen zur Dosisminimierung für Personen, einschließlich für das anlageninterne Einsatzpersonal;
Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung von verletzten Personen, insbesondere deren Unterbringung in Krankenanstalten.
Anlage 18 zu § 79f Abs. 2zu Paragraph 79 f, Absatz 2
Meldepflichtige Ereignisse
Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 79f Abs. 2 sind insbesondere:Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des Paragraph 79 f, Absatz 2, sind insbesondere:
Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe;
Ereignisbedingte Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;
Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von wichtigen Systemen mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage;
Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse beim Transport von Abfällen;
Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
Personenkontaminationen, die eine medizinische Betreuung erfordern;
Überschreitungen der Dosisgrenzwerte.“
Artikel 2
Änderung der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009), BGBl. II Nr. 47/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 6, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 6a. | Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden folgende unionsrechtliche Rechtsetzungsakte in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 2006/117/EURATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 21,Richtlinie 2006/117/EURATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, Amtsblatt Nummer L 337 vom 05.12.2006 Seite 21,
Entscheidung der Kommission 2008/312/EURATOM, ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 32,Entscheidung der Kommission 2008/312/EURATOM, Amtsblatt Nummer L 107 vom 17.04.2008 Seite 32,
Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.“Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Amtsblatt Nummer L 199 vom 02.08.2011 Seite 48.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 69, zu berücksichtigen.Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, Amtsblatt Nummer L 338 vom 17.12.2008 Seite 69, zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dassVor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dass
das Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in § 6 Z 3 genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,das Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in Paragraph 6, Ziffer 3, genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,
das Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des IIIa. Teils des StrSchG und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, unddas Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des römisch drei a. Teils des StrSchG und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, und
die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Z 2 genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Ziffer 2, genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.
(3)Absatz 3,Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Abs. 1 genannten Abkommens zu unterrichten.“Vor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Absatz eins, genannten Abkommens zu unterrichten.“
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