218. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Auf Grund des § 249 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 249, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird verordnet:
Allgemeine Anforderungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß Paragraph 249, Absatz eins, VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen.Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen.
Sicherung des Datenbestandes
§ 2.Paragraph 2,
Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.
Inhalte der Deckungsstockverzeichnisse
§ 3.Paragraph 3,
Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis H vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, vorzulegen.Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2011,, vorzulegen.
Ettl Kumpfmüller
Anlage A Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Staatsanleihen“, „Unternehmensanleihen“, „strukturierte Schuldtitel“ und „besicherte Wertpapiere“ gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Staatsanleihen“, „Unternehmensanleihen“, „strukturierte Schuldtitel“ und „besicherte Wertpapiere“ gemäß den in der Anlage zu Paragraph eins, VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des Vermögenswertes;
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;CIC gemäß der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,;
International Securities Identification Number (ISIN) gemäß ISO 6166, sofern verfügbar;
Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Z 3 nicht verfügbar ist;Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, nicht verfügbar ist;
Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Z 3 oder Z 4 nicht verfügbar ist;Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, oder Ziffer 4, nicht verfügbar ist;
Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:
SEDOL (Stock Exchange Daily Official List);
WKN (Wertpapier Kenn-Nummer);
FIGI (Financial Instrument Global Identifier);
Andere Kennungen bei Vergabe durch Mitglieder der ANNA (Association of National Numbering Agencies);
Bezeichnung des Emittenten;
Kennung des Emittenten mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
Kennung des Emittenten gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 nicht verfügbar ist;Kennung des Emittenten gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 8, nicht verfügbar ist;
Kennung des Emittenten gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 oder Z 9 nicht verfügbar ist;Kennung des Emittenten gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 8, oder Ziffer 9, nicht verfügbar ist;
Art der Kennung des Emittenten gemäß der folgenden Liste:
Sitzland des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code;
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,;
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß § 108g bis § 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,;
Nominale, Stücke oder Anteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Nominale, Stücke oder Anteile des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Nominale, Stücke oder Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale, Stücke oder Anteile in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 4 VAG 2016;Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale, Stücke oder Anteile in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016;
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
Börsenwert oder sonstiger Kurswert oder errechneter Wert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert oder errechneten Wert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016);Börsenwert oder sonstiger Kurswert oder errechneter Wert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert oder errechneten Wert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß Paragraph 155, Absatz 6, VAG 2016);
Zu- und Abschreibungen in Euro;
Anteilige Zinsen, wenn die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt;
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet sind.Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 gewidmet sind.
Anlage B Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Eigenkapitalinstrumente“ gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Eigenkapitalinstrumente“ gemäß den in der Anlage zu Paragraph eins, VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des Vermögenswertes;
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;CIC gemäß der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,;
International Securities Identification Number (ISIN) gemäß ISO 6166, sofern verfügbar;
Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Z 3 nicht verfügbar ist;Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, nicht verfügbar ist;
Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Z 3 oder Z 4 nicht verfügbar ist;Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, oder Ziffer 4, nicht verfügbar ist;
Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:
SEDOL (Stock Exchange Daily Official List);
WKN (Wertpapier Kenn-Nummer);
FIGI (Financial Instrument Global Identifier);
Andere Kennungen bei Vergabe durch Mitglieder der ANNA (Association of National Numbering Agencies);
Bezeichnung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden;
Kennung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
Kennung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 nicht verfügbar ist;Kennung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 8, nicht verfügbar ist;
Kennung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 oder Z 9 nicht verfügbar ist;Kennung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 8, oder Ziffer 9, nicht verfügbar ist;
Art der Kennung des Emittenten gemäß der folgenden Liste:
Sitzland des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code;
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,;
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß § 108g bis § 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,;
Stücke, Nominale oder Höhe der eingetragenen Gesellschafteranteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Stücke, Nominale oder Höhe der eingetragenen Gesellschafteranteile des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Stücke, Nominale oder Höhe der eingetragenen Gesellschafteranteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Stücke, Nominale oder Höhe der eingetragenen Gesellschafteranteile in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 4 VAG 2016;Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Stücke, Nominale oder Höhe der eingetragenen Gesellschafteranteile in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016;
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
Börsenwert oder sonstiger Kurswert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016);Börsenwert oder sonstiger Kurswert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß Paragraph 155, Absatz 6, VAG 2016);
Zu- und Abschreibungen in Euro;
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet;Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 gewidmet;
Wert der Verbindlichkeiten gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Verbindung mit § 199 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;Wert der Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 302, Absatz 6, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph 199, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Verbindlichkeiten gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind;Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 302, Absatz 6, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph 199, UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind;
Wert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Verbindlichkeiten gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, in Euro;Wert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 302, Absatz 6, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph 199, UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, in Euro;
Wert der Verbindlichkeiten gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, am Ende des Geschäftsjahres in Euro.Wert der Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 302, Absatz 6, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph 199, UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, am Ende des Geschäftsjahres in Euro.
Anlage C Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Investmentfonds“ gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Investmentfonds“ gemäß den in der Anlage zu Paragraph eins, VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des Vermögenswertes;
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;CIC gemäß der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,;
International Securities Identification Number (ISIN) gemäß ISO 6166, sofern verfügbar;
Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Z 3 nicht verfügbar ist;Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, nicht verfügbar ist;
Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Z 3 oder Z 4 nicht verfügbar ist;Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, oder Ziffer 4, nicht verfügbar ist;
Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:
1. ISIN gemäß ISO 6166;Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:, 1. ISIN gemäß ISO 6166;
SEDOL (Stock Exchange Daily Official List);
WKN (Wertpapier Kenn-Nummer);
FIGI (Financial Instrument Global Identifier);
Andere Kennungen bei Vergabe durch Mitglieder der ANNA (Association of National Numbering Agencies);
Bezeichnung der Kapitalanlagegesellschaft oder des Emittenten oder des Ausstellers;
Kennung der Kapitalanlagegesellschaft oder des Emittenten oder des Ausstellers mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
Kennung der Kapitalanlagegesellschaft oder des Emittenten oder des Ausstellers gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 nicht verfügbar ist;Kennung der Kapitalanlagegesellschaft oder des Emittenten oder des Ausstellers gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 8, nicht verfügbar ist;
Kennung der Kapitalanlagegesellschaft oder des Emittenten oder des Ausstellers gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 oder Z 9 nicht verfügbar ist;Kennung der Kapitalanlagegesellschaft oder des Emittenten oder des Ausstellers gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 8, oder Ziffer 9, nicht verfügbar ist;
Art der Kennung der Kapitalanlagegesellschaft oder des Emittenten oder des Ausstellers gemäß der folgenden Liste:
Sitzland der Kapitalanlagegesellschaft oder des Emittenten oder Ausstellers gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code;
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,;
Anteile oder Nominale am Beginn des Geschäftsjahres;
Anteile oder Nominale des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Anteile oder Nominale am Ende des Geschäftsjahres;
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile oder Nominale in Euro, ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VAG 2016;Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile oder Nominale in Euro, ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VAG 2016;
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
Börsenwert oder errechneter Wert und vom Börsenwert oder errechneten Wert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016);Börsenwert oder errechneter Wert und vom Börsenwert oder errechneten Wert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß Paragraph 155, Absatz 6, VAG 2016);
Zu- und Abschreibungen in Euro;
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet sind.Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 gewidmet sind.
Anlage D Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Barmittel und Einlagen“ gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Barmittel und Einlagen“ gemäß den in der Anlage zu Paragraph eins, VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts;
Bezeichnung des Verwahrungsortes (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;CIC gemäß der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,;
Bezeichnung des Landes des kontoführenden Kreditinstituts (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Internationale Bankkontonummer (International Bank Account Number, IBAN);
Kennung des kontoführenden Kreditinstituts mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
Kennung des kontoführenden Kreditinstituts gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 6 nicht verfügbar ist;Kennung des kontoführenden Kreditinstituts gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 6, nicht verfügbar ist;
Kennung des kontoführenden Kreditinstituts gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 6 oder Z 7 nicht verfügbar ist;Kennung des kontoführenden Kreditinstituts gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 6, oder Ziffer 7, nicht verfügbar ist;
Art der Kennung des kontoführenden Kreditinstituts gemäß der folgenden Liste:
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,;
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
Zu- und Abschreibungen in Euro;
Anteilige Zinsen, wenn die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt;
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet sind.Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 gewidmet sind.
Anlage E Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Hypotheken und Darlehen“ gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Hypotheken und Darlehen“ gemäß den in der Anlage zu Paragraph eins, VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des Darlehens- oder Kreditschuldners oder als Polizzendarlehen (Summe aller Vorauszahlungen auf Polizzen);
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;CIC gemäß der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,;
Kennung des Darlehens- oder Kreditschuldners mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
Kennung des Darlehens- oder Kreditschuldners gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 4 nicht verfügbar ist;Kennung des Darlehens- oder Kreditschuldners gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 4, nicht verfügbar ist;
Kennung des Darlehens- oder Kreditschuldners gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 4 oder Z 5 nicht verfügbar ist;Kennung des Darlehens- oder Kreditschuldners gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, nicht verfügbar ist;
Art der Kennung des Darlehens- oder Kreditschuldners gemäß der folgenden Liste:
Wohn- oder Firmensitz und Land (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code) des Darlehens- oder Kreditschuldners;
Bezeichnung des Landes der Belegenheit (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,;
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Forderung in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 4 VAG 2016;Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Forderung in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016;
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016 am Ende des Geschäftsjahres;Zeitwert gemäß Paragraph 155, Absatz 6, VAG 2016 am Ende des Geschäftsjahres;
Zu- und Abschreibungen in Euro;
Anteilige Zinsen, wenn die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt;
Von den Vermögenswerten abgezogene im Voraus verrechnete Zinsen;
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet.Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 gewidmet.
Anlage F Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Immobilien“ gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Immobilien“ gemäß den in der Anlage zu Paragraph eins, VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des Vermögenswertes;
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;CIC gemäß der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,;
Belegenheit des Vermögenswertes (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,;
Anschaffungs- oder Herstellungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Liegenschaften und der liegenschaftsgleichen Rechte in Euro;
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
Zeitwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016);Zeitwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß Paragraph 155, Absatz 6, VAG 2016);
Zu- und Abschreibungen in Euro;
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet;Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 gewidmet;
Bilanzwert der Schulden gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;Bilanzwert der Schulden gemäß Paragraph 302, Absatz 6, VAG 2016 am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Schulden gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016;Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Schulden gemäß Paragraph 302, Absatz 6, VAG 2016;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Schulden gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Euro;Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Schulden gemäß Paragraph 302, Absatz 6, VAG 2016 in Euro;
Bilanzwert der Schulden gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 am Ende des Geschäftsjahres in Euro.Bilanzwert der Schulden gemäß Paragraph 302, Absatz 6, VAG 2016 am Ende des Geschäftsjahres in Euro.
Anlage G Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „andere Vermögenswerte“ gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „andere Vermögenswerte“ gemäß den in der Anlage zu Paragraph eins, VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bei Vermögenswerten dieser Kategorie sind die Mindestangaben der Anlagen A bis F sowie H aufzuzeichnen.
Anlage H Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Futures“, „Kaufoptionen“, „Verkaufsoptionen“, „Swaps“, „Forwards“ und „Kreditderivate“ gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Futures“, „Kaufoptionen“, „Verkaufsoptionen“, „Swaps“, „Forwards“ und „Kreditderivate“ gemäß den in der Anlage zu Paragraph eins, VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des Vermögenswertes;
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;CIC gemäß der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,;
International Securities Identification Number (ISIN) gemäß ISO 6166, sofern verfügbar;
Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Z 3 nicht verfügbar ist;Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, nicht verfügbar ist;
Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Z 3 oder Z 4 nicht verfügbar ist;Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, oder Ziffer 4, nicht verfügbar ist;
Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:
1. ISIN gemäß ISO 6166;Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:, 1. ISIN gemäß ISO 6166;
SEDOL (Stock Exchange Daily Official List);
WKN (Wertpapier Kenn-Nummer);
FIGI (Financial Instrument Global Identifier);
Andere Kennungen bei Vergabe durch Mitglieder der ANNA (Association of National Numbering Agencies);
ISIN gemäß ISO 6166 des abzusichernden Vermögenswertes (Basiswertes) im Falle von Microhedges, sofern verfügbar;
Vermögenswert-Kennung gemäß CUSIP oder Bloomberg Ticker oder RIC oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung des abzusichernden Vermögenswertes (Basiswertes) im Falle von Microhedges, sofern die Angabe gemäß Z 7 nicht verfügbar ist;Vermögenswert-Kennung gemäß CUSIP oder Bloomberg Ticker oder RIC oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung des abzusichernden Vermögenswertes (Basiswertes) im Falle von Microhedges, sofern die Angabe gemäß Ziffer 7, nicht verfügbar ist;
Interne Kenn-Nummer des abzusichernden Vermögenswertes (Basiswertes) im Falle von Microhedges, sofern die Angabe gemäß Z 7 oder Z 8 nicht verfügbar ist;Interne Kenn-Nummer des abzusichernden Vermögenswertes (Basiswertes) im Falle von Microhedges, sofern die Angabe gemäß Ziffer 7, oder Ziffer 8, nicht verfügbar ist;
Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung des abzusichernden Vermögenswertes (Basiswertes) im Falle von Microhedges gemäß der folgenden Liste:
1. ISIN gemäß ISO 6166;Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung des abzusichernden Vermögenswertes (Basiswertes) im Falle von Microhedges gemäß der folgenden Liste:, 1. ISIN gemäß ISO 6166;
Bezeichnung des Emittenten oder Vertragspartners;
Kennung des Emittenten oder Vertragspartners mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
Kennung des Emittenten oder Vertragspartners gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 13 nicht verfügbar ist;Kennung des Emittenten oder Vertragspartners gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 13, nicht verfügbar ist;
Kennung des Emittenten oder Vertragspartners gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 13 oder Z 14 nicht verfügbar ist;Kennung des Emittenten oder Vertragspartners gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 13, oder Ziffer 14, nicht verfügbar ist;
Art der Kennung des Emittenten oder Vertragspartners gemäß der folgenden Liste:
Sitz des Emittenten oder Vertragspartners nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,;
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Rechte in Euro;
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016);Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß Paragraph 155, Absatz 6, VAG 2016);
Zu- und Abschreibungen in Euro;
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet sind.Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 gewidmet sind.