BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 5. August 2015

Teil römisch zwei

217. Verordnung:

Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV

217. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV)

Auf Grund des Paragraph 248, Absatz 8, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird verordnet:

Jahresmeldungen

Paragraph eins,

Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
  2. Ziffer 2
    einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen; in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und Tarifen und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
  3. Ziffer 3
    Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu den in der Anlage zu Paragraph eins, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes – CIC) sowie zu Bewertungsgrundsätzen, jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte,
  4. Ziffer 4
    Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß Paragraph 141, VAG 2016,
  5. Ziffer 5
    Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung,
  6. Ziffer 6
    Risikogewinne und –verluste aus dem versicherungstechnischen Ergebnis,
  7. Ziffer 7
    Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
  8. Ziffer 8
    Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung,
  9. Ziffer 9
    Angaben zur Liquidität,
  10. Ziffer 10
    statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten,
  11. Ziffer 11
    Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026,
  12. Ziffer 12
    Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Zusätzliche stichtagsbezogene Meldungen

Paragraph 2,

Der FMA sind unbeschadet von Paragraph eins, vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    Meldungen zu Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 10 und 12 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember,
  2. Ziffer 2
    Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 5 und 9 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September,
  3. Ziffer 3
    Meldungen sowie Prognosewerte betreffend den nächstfolgenden 31. Dezember zu Paragraph eins, Ziffer 9, zum Stichtag 31. Dezember.

Meldefristen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 137, Absatz 4, VAG 2016 vorzulegen.
  2. Absatz 2,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.

Form der Informationsübermittlung

Paragraph 4,

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs vorzulegen; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegenden Meldungen (MVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2010,, zu erstatten.

Ettl   Kumpfmüller