Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 31. Juli 2015 |
Teil römisch zwei |
215. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen |
Aufgrund der Paragraphen 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung des Ministers des Inneren betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39 aus 1915,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Masern sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.“
Oberhauser