209. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Honigverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, wird – hinsichtlich der §§ 6 und 7 – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,, wird – hinsichtlich der Paragraphen 6 und 7 – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Die Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, wird wie folgt geändert:Die Honigverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18, zuletzt berichtigt durch ABl. L 50 vom 21.2.2015 S. 48, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014 S. 7,“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22. November 2011 Seite 18, zuletzt berichtigt durch ABl. L 50 vom 21.2.2015 S. 48, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 27 vom 30. Jänner 2014 Seite 7,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der in §§ 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.“Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, der in Paragraphen 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
„Mischung von Honig aus EU-Ländern“,
„Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder
„Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 entsprechen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, die dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2015, entsprechen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2015, gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 lautet wie folgt:Paragraph 10, lautet wie folgt:
„§ 10.Paragraph 10,
Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002 S. 47, und die Richtlinie 2014/63/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 164 vom 3. Juni 2014 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.“ Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/110/EG über Honig, Amtsblatt Nummer L 10 vom 12. Jänner 2002 Seite 47, und die Richtlinie 2014/63/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig, Amtsblatt Nummer L 164 vom 3. Juni 2014 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Anhang lautet der 3. Absatz wie folgt:
„Mit Ausnahme von gefiltertem Honig gemäß § 3 Z 2 lit. f dürfen dem Honig weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidlich ist.“„Mit Ausnahme von gefiltertem Honig gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera f, dürfen dem Honig weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidlich ist.“
Oberhauser