BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 24. Juli 2015

Teil römisch zwei

207. Verordnung:

Weingartengrunderhebungsverordnung 2015

207. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2015 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2015)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 6 und Paragraphen 8 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 11, aufgrund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337 aus 2011, zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 347 vom 30.12.2011 Seite 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2016 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

Stichtag

Paragraph 3,

Die Erhebung ist zum Stichtag 31. Juli 2015 durchzuführen.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale laut Anlage sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, zuständigen Behörde und Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1, 2. und 3. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.
  2. Absatz 2,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

Für die Befragung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,

Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 10,

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Datenübermittlung in das LFBIS

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Außerkrafttreten

Paragraph 12,

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Rupprechter

Anlage

Flächenangaben in Hektar/Ar:

1.

bestockte Weingartenfläche

1.1

mit Keltertrauben bestockte Fläche

1.1.1

Qualitätsweine

1.2

ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben bestimmte Fläche (Rebschulen)

2.

mit Keltertrauben bestockte Fläche nach Art der Rebsorten

2.1

Rotwein gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2014,

2.2

Weißwein gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2014,

2.3

übrige Rebsorten nach Beerenfarbe

-

Andere Rotweinsorten

-

Gemischter Satz (rot)

-

Andere Weißweinsorten

-

Gemischter Satz (weiß)

3.

mit Keltertrauben bestockte Fläche nach den Altersklassen

3.1

unter 3 Jahre

3.2

3 bis 9 Jahre

3.3

10 bis 29 Jahre

3.4

30 Jahre und älter