Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 21. Juli 2015 |
Teil römisch zwei |
204. Kundmachung: | Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt |
Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
1. Die Lampen-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1999,, wird wie folgt berichtigt:
Im Anhang römisch drei lautet in der Anweisung zur Berechnung der Referenzleistung WR die zweite Zeile:
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„ |
0,2 |
für |
2. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2013,, wird wie folgt berichtigt:
Im Titel und im Index des Bundesgesetzblattes lautet es jeweils statt „LMSVG- Aus und Weiterbildungsverordnung“ richtig „LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung“.
3. Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2013,, wird wie folgt berichtigt:
Im Index des Bundesgesetzblattes und in der Kopfzeile lautet es statt „Ausgegeben am 2013“ richtig „Ausgegeben am 13. November 2013“.
4. Der Frauenförderungsplan BMEIA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2014,, wird wie folgt berichtigt:
In der Anlage 1 lautet die erste Zeile „Anlage 1“.
5. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau (Hotelkaufmann/-frau-Ausbildungsordnung) erlassen und die Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2015,, wird wie folgt berichtigt:
Im Kurztitel lautet es statt „sowie Änderung der die Verordnung“ richtig „sowie Änderung der Verordnung“.
Ostermayer