BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 16. Juli 2015

Teil II

200. Verordnung:

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (8. Novelle zur PBStV)

200. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (8. Novelle zur PBStV)

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 5,, 24a Absatz 7,, 56 Absatz 4,, 57 Absatz 9,, 57a Absatz 2,, Absatz 7 c und Absatz 8 und Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2015,, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
    1. Litera a
      Krafträdern,
    2. Litera b
      Anhängern,
    3. Litera c
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
    4. Litera d
      landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
    5. Litera e
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
    die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau hinsichtlich Litera a,, das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich Litera b bis e, oder das Gewerbe Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und das Gewerbe Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker hinsichtlich der Litera b, ;, “,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c und d lauten:

  1. Litera c
    Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
  2. Litera d
    Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    sie muss ein zusätzliches Schutzzeichen (gelasertes Sicherheitsbild) aufweisen, das unter der Außenschicht der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet und das weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkung geändert oder eliminiert werden kann; dieses Schutzzeichen ist nicht offensichtlich, sondern erst bei einem Winkel von 18 +/- 3 bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,90 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aWerden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten,“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 2 a, wird im ersten und zweiten Satz jeweils nach der Wortfolge „eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten“ die Wortfolge „oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz 3 a, lautet der erste Spiegelstrich:

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 3 a, lautet der sechste Spiegelstrich:

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 3 a, Ziffer 5 Punkt 2, lautet:

  1. 5 Punkt 2
    digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, schriftliche Begründung bei Plombentausch gemäß VO (EG) 1360/2002 Rn. 253, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung und der Nachprüfungsbericht gemäß EU VO 165/2014 sind zwei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 16, Absatz 11, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen noch bis spätestens 1. Juni 2016 vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
  2. Absatz 13Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. Paragraph 10, Absatz 3 a, ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, Litera c, und d, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2a, 3a, 3a Ziffer 5 Punkt 2,, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, mit 20. Juli 2015;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10, Absatz 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, mit 1. Februar 2016.“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.8 wird bei der Prüfposition „Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt“ die Zuordnung „LM,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 6, Prüfnummer 3.1 wird der ersten Position folgender Klammerausdruck angefügt:

„(keinen Mangel stellen die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsgemäß montierten Geräte zur Mauterfassung dar, wie zB Go Box, sofern diese am Rand des Hauptsichtbereichs des Lenkers oder außerhalb davon angebracht sind)“

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.3 wird die Position „erforderliche Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen der Kraftgastanks und wiederkehrende Begutachtungen der Kraftgasanlage im Betriebsbuch fehlen“ ersetzt durch die Position „erforderliche Eintragungen über periodische Kontrollen der Kraftgastanks gemäß Paragraph 7, Versandbehälterverordnung 2011 – VBV 2011 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,) und über wiederkehrende Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG im Betriebsbuch fehlen“ und nach dieser Position wird folgende Position samt Zuordnung „LM“ eingefügt:

„Kennzeichnungen der Antriebsart an der Fahrzeugaußenseite bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 fehlen“

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 6, Prüfnummer 8.4 entfallen nach der Überschrift die Positionen „jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer“ und „Austritt gefährlicher Flüssigkeiten“ samt den jeweiligen Mängelzuordnungen.

Novellierungsanordnung 20, Anlage 7 lautet (siehe Anlagen):

Stöger