198. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsPersonen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.
(2)Absatz 2Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen.Die Untersuchungen nach Absatz eins, sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die/Der Amtsärztin/Amtsarzt hat Personen nach Abs. 1 anlässlich der Eingangsuntersuchung in einer für die Person verständlichen Form eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen, über die Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung und über die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten. Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung im Sinn frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen oder Erkrankungen zu vermitteln.Die/Der Amtsärztin/Amtsarzt hat Personen nach Absatz eins, anlässlich der Eingangsuntersuchung in einer für die Person verständlichen Form eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen, über die Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung und über die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten. Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung im Sinn frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen oder Erkrankungen zu vermitteln.
(4)Absatz 4Weiters sind die Personen nach Abs. 1 anlässlich der Eingangsuntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu informieren.Weiters sind die Personen nach Absatz eins, anlässlich der Eingangsuntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu informieren.
(5)Absatz 5Die untersuchte Person ist auch im Rahmen der Kontrolluntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung, auf Ersuchen auch im Hinblick auf mögliche Ausstiegsszenarien, zu informieren.
(6)Absatz 6Zur Durchführung der nach Abs. 1 erforderlichen Laboruntersuchungen haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) heranzuziehen.Zur Durchführung der nach Absatz eins, erforderlichen Laboruntersuchungen haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) heranzuziehen.
§ 2.Paragraph 2,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1 genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im Paragraph eins, genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen.
§ 3.Paragraph 3,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis (§ 2) zu bestätigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis (Paragraph 2,) zu bestätigen.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsWird eine im § 1 genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (§ 2) einzuziehen und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.Wird eine im Paragraph eins, genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (Paragraph 2,) einzuziehen und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.
(2)Absatz 2Personen nach Abs. 1 sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.Personen nach Absatz eins, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.
§ 5.Paragraph 5,
Die im § 1 genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die im Paragraph eins, genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (Paragraph 2,) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 6.Paragraph 6,
Stellt das Organ bei der Überprüfung nach § 5 fest, dass sich die betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Stellt das Organ bei der Überprüfung nach Paragraph 5, fest, dass sich die betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 591/1993, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993,, außer Kraft.
Oberhauser