BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 8. Juli 2015

Teil römisch zwei

193. Verordnung:

Änderung der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO-Novelle 2015)

193. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 geändert wird (TKZVO-Novelle 2015)

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 2 und 5, 2 c, 7, 8, 8 a und 8 b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:

Die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für die Registrierung von Imkern und Bienenständen,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Tiere sind nicht für die Schlachtung oder den innergemeinschaftlichen Handel (Verbringung innerhalb der Europäischen Union) bestimmt und“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Aufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, Amtsblatt Nummer L 174 vom 2. Juli 1997, Seite 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang römisch eins Kap. römisch fünf Ziffer eins Punkt 5, oder 1.7 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 Amtsblatt Nummer L 3 vom 5. Jänner 2005, Seite 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;
    2. Ziffer 2
      Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;
    3. Ziffer 3
      Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TSG herangezogene Dienstleister;
    4. Ziffer 4
      Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt. Jedenfalls darunter fallen landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;
    5. Ziffer 5
      Bienenstand: ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke – für die dauernde oder temporäre Aufstellung – oder von nicht mehr besiedelten Behältnissen (Beuten), die nach Ende der Besiedelung noch nicht ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden;
    6. Ziffer 6
      Bienenstock: Behältnis (Beute), das von einem einzigen Bienenvolk besiedelt wird, das zur Species Apis mellifera der Gattung Apis aus der Familie der Apidae gehört;
    7. Ziffer 7
      Drittstaaten: Staaten, die nicht in Ziffer 17, genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;
    8. Ziffer 8
      Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;
    9. Ziffer 9
      Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);
    10. Ziffer 10
      Farmwild:
      1. Litera a
        Wiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
      2. Litera b
        Wildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Ziffer 25, erfasst sind –, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
      3. Litera c
        Strauße: zur Ordnung Struthioniformes gehörige Flachbrustvögel (Afrikanische Strauße, Emus, Nandus, Kasuare und Kiwis);
    11. Ziffer 11
      Geflügel: alle Vögel – ausgenommen Strauße –, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2007,);
    12. Ziffer 12
      Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;
    13. Ziffer 13
      Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung;
    14. Ziffer 14
      Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht im Besitz des Händlers steht;
    15. Ziffer 15
      Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
    16. Ziffer 16
      Imker: Verfügungsberechtigter über einen Bienenstand;
    17. Ziffer 17
      innergemeinschaftlicher Handel (Verbringungen innerhalb der Union): Handel zwischen folgenden Staaten:
      1. Litera a
        Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);
      2. Litera b
        Mitgliedstaaten der EU und Norwegen (EWR);
      3. Litera c
        Mitgliedstaaten der EU und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie
      4. Litera d
        Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1 aus 2008, des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), Amtsblatt Nummer L 6 vom 10.1.2009, Seite 89;
    18. Ziffer 18
      Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);
    19. Ziffer 19
      Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2012,) fallen;
    20. Ziffer 20
      Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,);
    21. Ziffer 21
      Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt römisch eins der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen Amtsblatt Nummer L 268 vom 14.9.1992, Seite 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
    22. Ziffer 22
      Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
    23. Ziffer 23
      Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
    24. Ziffer 24
      Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;
    25. Ziffer 25
      Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);
    26. Ziffer 26
      Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;
    27. Ziffer 27
      Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;
    28. Ziffer 28
      Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Ziffer 4, oder eine Haltung gemäß Ziffer 12, verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
    29. Ziffer 29
      Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;
    30. Ziffer 30
      Umkennzeichnung: Anbringung von Kennzeichen mit einem anderen individuellen Code als bei der Erstkennzeichnung (bei Schafen oder Ziegen);
    31. Ziffer 31
      Wanderhaltung: Betriebe, die Schafe oder Ziegen einen Teil des Jahres überwiegend im Umherziehen auf nicht betriebseigenen Weiden halten, wobei die Herde zumindest tagsüber von einem Hirten begleitet wird und sich nicht in von Zäunen eingeschlossenen Gebieten bewegt (Almhaltung fällt nicht unter Wanderhaltung);
    32. Ziffer 32
      Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);
    33. Ziffer 33
      Zuchtschweine: Schweine, die bereits einmal abgeferkelt haben sowie Jungeber und weibliche Schweine aus Herdebuchbetrieben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, haben Imker auch:
    1. Ziffer eins
      anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Ziffer 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;
    2. Ziffer 2
      spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes in das VIS einzugeben: die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu Bienenständen nach Anhang 1a) sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen sowie
    3. Ziffer 3
      ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Absatz 3, haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz 3, anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins, gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Absatz 3, 3 a, Ziffer eins, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, unverzüglich ins VIS einzutragen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Tierhalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz“ durch die Wortfolge „Tierhalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Verwendete Fesselbänder und Transponder sind vom Verfügungsberechtigten nach dem Tod bzw. der Schlachtung des damit gekennzeichneten Tieres unschädlich zu vernichten.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 17, Absatz 2, wird der Punkt nach Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Ab 1. Jänner 2015 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das vor dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „Abweichend von Absatz 2, Ziffer 9, durch die Wortfolge „Abweichend von Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 2, Ziffer 10, kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 18, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Bei Verlust oder Unleserlichkeit der ursprünglichen Kennzeichen von Tieren, die im IGH eingebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem aktuellen Haltungsbetrieb zugeordneten Kennzeichen vorzunehmen. Die ursprüngliche Kennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die ursprüngliche Kennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten von Equiden haben dafür zu sorgen, dass längstens 45 Tage nach Einlangen des Antrags auf Identifizierung eines Equiden beziehungsweise nach Einlangen eines Identifizierungsdokumentes zur Aktualisierung der Identifizierungsmerkmale das Identifizierungsdokument dem Antragsteller ausgehändigt ist.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 33, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Der Bundesminister für Gesundheit kann die Genehmigung gemäß Absatz 4, mit Bescheid entziehen, falls den Vorgaben der Verordnung, insbesondere bezüglich Ausstellung von Ersatzpässen und Eintragung in die zentrale Datenbank gemäß Paragraph 34, nachweislich nicht entsprochen wurde.“

Novellierungsanordnung 18, Der 8. Abschnitt lautet:

„8. Abschnitt
Sonstige Kennzeichnungen

Kennzeichnung von Kamelen

Paragraph 36,

Kamele sind auf Kosten des Tierhalters vor dem Ausstellen von amtlichen Zertifizierungen, im Zuge einer Tierimpfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten oder auf behördliche Anordnung mit einem injizierbaren Transponder gemäß Paragraph 26, zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders ist entweder im Bereich des linken Ohrgrunds oder an der linken Halsseite eine Handbreite vor dem Schulterblatt vorzunehmen.

Kennzeichnung von Bienenständen

Paragraph 36 a,

Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 39, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015, und Paragraph 4, Absatz 3 a, treten mit dem 1.4.2016 in Kraft. Die Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, entsteht mit dem 1.1.2017.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 41, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat, und die noch keine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 3 a, Ziffer eins bis längstens 31.12.2016 zu tätigen. Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat und die bereits eine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, längstens bis 31.12.2016 zu tätigen. Sofern diese Imker in Ortsgruppen der Landesverbände organisiert sind, die bereit sind eine entsprechende Meldung abzugeben, können sie bis 30.6.2016 die Meldung durch die Landesverbände – direkt an die Betreiber des VIS, nach dessen Vorgaben – veranlassen.“

Novellierungsanordnung 21, Anhang 1 lautet:

„Anhang 1

Daten zur Tierhaltung

Betriebstypen

(z. B:   Landwirtschaft / Tierhalter / Pferd;

              Landwirtschaft / Alm;

              Landwirtschaft / Tierhalter / Schafe / Herdebuchbetrieb;

              Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen

              Haushalt bzw. Privat / Tierhalter / Geflügel)

              Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps

Tierhaltungsdaten:

Datum der Aufnahme bzw. der Aufgabe der Haltung der jeweiligen meldepflichtigen Tierart

Bestandsdaten:

Stichtagsdatum;

Zahl je Kategorie der zum Stichtag (Tag der Meldung) gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise Fischbesatz in Kilogramm;

Zahl je Kategorie der durchschnittlich gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise durchschnittlicher Fischbesatz in Kilogramm.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 1a eingefügt:

„Anhang 1a

Daten zu Bienenständen

Adresse des Bienenstands

Adresse oder Koordinaten des Bienenstands

Betriebstypen

(z. B:   Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / Bienenstand

              Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / einmaliger Wanderbienenstand)

Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps

Jährliche Erhebungen

Anzahl der insgesamt betreuten Bienenstöcke zu den jeweiligen Erhebungsstichtagen (Datumsangabe) jeden Jahres.“

Novellierungsanordnung 23, Anhang 2 lautet:

„Anhang 2

Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung

Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß Paragraph 22

Abbildung 1a: alternative Gestaltungsmöglichkeit der Ohrmarke gemäß Paragraph 22

Abbildung 2: Gestaltung der Ersatzohrmarke für Schweine gemäß Paragraph 23

Abbildung 3: Gestaltung der Importohrmarke für Schweine gemäß Paragraph 24

Abbildung 4: Gestaltung des Tätowierstempels für Schweine gemäß Paragraph 90, mit Beispiel für Logo“

Oberhauser