191. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 270/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, §§ 1 bis 4 samt Überschriften lauten:Paragraphen eins bis 4 samt Überschriften lauten:
„Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs IX (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle UnternehmensstatistikDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs römisch neun (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik
eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,
eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,
eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten sowie
eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten
nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres über dieses zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nachDie Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),
dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,
zuSub-Litera, z, u enthalten.
(4)Absatz 4,Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 3 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nachDie Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
zuSub-Litera, z, u enthalten.
(5)Absatz 5,Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 4 haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nachDie Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer 4, haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach
Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
zuSub-Litera, z, u enthalten.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993;Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Ziffer 3, und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993;
Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;
Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz erzielte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte.
Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);
Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;
Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und erstmaliges Erzielen eines Umsatzes oder erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;
Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 4 vorliegen;Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4, vorliegen;
Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;
Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 5 vorliegen;Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5, vorliegen;
Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder des Umsatzes und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 12 vorliegen;Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Ziffer 12, vorliegen;
Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern des Unternehmens im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 14 vorliegen;Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Ziffer 14, vorliegen;
Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 12 nicht eingetreten sind;Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Ziffer 12, nicht eingetreten sind;
Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 14 nicht eingetreten sind;Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Ziffer 14, nicht eingetreten sind;
Schnell wachsendes Unternehmen: Arbeitgeberunternehmen, das über einen dreijährigen Zeitraum ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Höhe von mindestens 10% aufweist und zu Beginn des dreijährigen Zeitraums mindestens zehn Lohn- und Gehaltsempfänger beschäftigte;
Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Z 8 in den ÖNACE Kategorien gemäß § 4 Z 2;Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Ziffer 8, in den ÖNACE Kategorien gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,;
Berichtsjahr: Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Periodizität, Kontinuität
§ 3.Paragraph 3,
Die Statistiken sind jährlich zu erstellen:
die Statistiken gemäß § 1 Z 1 und 2 ab dem Berichtsjahr 2007;die Statistiken gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 ab dem Berichtsjahr 2007;
die Statistiken gemäß § 1 Z 3 und 4 ab dem Berichtsjahr 2013.die Statistiken gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, und 4 ab dem Berichtsjahr 2013.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4.Paragraph 4,
Statistische Einheiten sind Unternehmen, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig folgende Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben: Statistische Einheiten sind Unternehmen, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig folgende Tätigkeiten der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:
für die Statistiken gemäß § 1 Z 1, 2 und 3 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008;für die Statistiken gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2 und 3 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008;
für die Statistik gemäß § 1 Z 4 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten J, K, M und O bis R, den Abteilungen C 19 bis C 30, C 33, H 50, H 51, N 78 und N 80 sowie den Gruppen C 18.2 und C 32.5 der ÖNACE 2008.“für die Statistik gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Tätigkeiten gemäß den Abschnitten J, K, M und O bis R, den Abteilungen C 19 bis C 30, C 33, H 50, H 51, N 78 und N 80 sowie den Gruppen C 18.2 und C 32.5 der ÖNACE 2008.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Z 4 wird die Wortfolge „2003 und“ gestrichen.In Paragraph 5, Ziffer 4, wird die Wortfolge „2003 und“ gestrichen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 5 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer sowie auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.“Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 3 bis 5 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer sowie auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, §§ 13 und 14 samt Überschriften lauten:Paragraphen 13 und 14 samt Überschriften lauten:
„Kostenersatz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2014: 86 964 Euro;
im Jahr 2015: 162 635 Euro;
im Jahr 2016: 116 008 Euro;
im Jahr 2017: 119 488 Euro;
im Jahr 2018: 123 073 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Verweisungen
§ 14.Paragraph 14,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, zuletzt geändert durch der Verordnung (EU) Nr. 446/2014, ABl. Nr. L 132 vom 03.05.2014 S. 13;Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 13, zuletzt geändert durch der Verordnung (EU) Nr. 446 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 132 vom 03.05.2014 Seite 13;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) ) Nr. 868/2014, ABl. Nr. L 241 vom 13.08.2014 S. 1.“Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), Amtsblatt Nummer L 154 vom 21.06.2003 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) ) Nr. 868 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 241 vom 13.08.2014 Seite 1.“
Mitterlehner