Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 3. Juli 2015 |
Teil II |
188. Verordnung: | Section Control-Messstreckenverordnung Lafnitz-Hartberg |
Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 110,84 und km 116,27 der A 2 Süd Autobahn festgelegt.
Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
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