Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 3. Juli 2015 |
Teil römisch zwei |
187. Verordnung: | Änderung der Fahrprüfungsverordnung (11. Novelle zur FSG-PV) |
Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7 und des Paragraph 12, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014,, wird verordnet:
Die Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2013, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, entfallen der achte und neunte Satz.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, und 3 werden jeweils die Punkte am Ende der Ziffer 8, durch Beistriche ersetzt und jeweils folgende Ziffer 9, und 10 angefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, und 6 werden angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender dritte Satz eingefügt:
„Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren.“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde.“
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, wird folgender Absatz 14, angefügt:
Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2 wird im letzten Satz der Hinweise das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Anlage 4 Punkt römisch drei.2. wird der Klammerausdruck „(8 UE)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(12 UE)“ und in Punkt römisch drei.2.1 sowie in Punkt römisch drei.2.2 wird jeweils der Klammerausdruck „(4 UE)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(6 UE)“.
Stöger