BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 3. Juli 2015

Teil römisch zwei

187. Verordnung:

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (11. Novelle zur FSG-PV)

187. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (11. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7 und des Paragraph 12, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014,, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, entfallen der achte und neunte Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, und 3 werden jeweils die Punkte am Ende der Ziffer 8, durch Beistriche ersetzt und jeweils folgende Ziffer 9, und 10 angefügt:

  1. Ziffer 9
    Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
  2. Ziffer 10
    Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, und 6 werden angefügt:

  1. Ziffer 5
    Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
  2. Ziffer 6
    Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender dritte Satz eingefügt:

„Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 5, Absatz eins, bis 4, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2015, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2015, tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2015, treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2 wird im letzten Satz der Hinweise das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 4 Punkt römisch drei.2. wird der Klammerausdruck „(8 UE)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(12 UE)“ und in Punkt römisch drei.2.1 sowie in Punkt römisch drei.2.2 wird jeweils der Klammerausdruck „(4 UE)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(6 UE)“.

Stöger