BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 29. Juni 2015

Teil römisch zwei

180. Verordnung:

Nachtdienstgeld-Verordnung 2015 – NDG-VO 2015

180. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Nachtdienstgeld-Verordnung 2015 – NDG-VO 2015)

Auf Grundlage des Paragraph 20, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 3, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
  2. Absatz 2,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absatz 3, fallenden Dienste.
  3. Absatz 3,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Paragraph 2,

Das Nachtdienstgeld beträgt bei einer Dienstleistung:

  1. bis
    ½ Stunde
    1,06 EUR brutto
     
  2. bis
    1 Stunde
    2,11 EUR brutto
     
  3. bis
    1 ½ Stunden
    3,19 EUR brutto
     
  4. bis
    2 Stunden
    4,25 EUR brutto
     
  5. bis
    5 Stunden
    8,48 EUR brutto
     
  6. über
    5 Stunden
    16,98 EUR brutto
     

Paragraph 3,

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2014, mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.

Pölzl