BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 25. Juni 2015

Teil römisch zwei

170. Verordnung:

Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO

170. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO)

Aufgrund des Paragraph 15, Absatz 8, des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph eins,

Zweck der Norm

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Bezug habende Rechtsvorschriften

2. Abschnitt, Administrative Infrastruktur

Paragraph 4,

Örtliche Verfügbarkeit

Paragraph 5,

Ausstattung

Paragraph 6,

Zeitliche Verfügbarkeit

Paragraph 7,

Kostenersatz

3. Abschnitt, Prüferinnen und Prüfer

Paragraph 8,

Bestellung

Paragraph 9,

Ausübung der Prüfungstätigkeit

Paragraph 10,

Prüfungsbericht

Paragraph 11,

Kostenersatz

4. Abschnitt, Prüfungszulassung

Paragraph 12,

Antrag

Paragraph 13,

Zulassung

Paragraph 14,

Seemännische Praxis und Seefahrterfahrung

5. Abschnitt, Organisation der Prüfung

Paragraph 15,

Betreuung der Prüfungstermine

Paragraph 16,

Theoretische Prüfung

Paragraph 17,

Praktische Prüfung

Paragraph 18,

Entgegennahme der Prüfungsberichte

6. Abschnitt, Private Befähigungsausweise

Paragraph 19,

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

7. Abschnitt, Private Prüfungsordnungen

Paragraph 20,

Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen

8. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 21,

Inkrafttreten

Paragraph 22,

Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Zweck der Norm

Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung einer verbindlichen einheitlichen Prüfungsordnung für im privaten Rechtsverhältnis durchgeführte Prüfungen, die zum Erwerb von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sein sollen.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung ist von gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verfügenden Prüfungsorganisationen für die administrative Infrastruktur, die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Organisation von Prüfungen und die Ausstellung von Befähigungsausweisen anzuwenden, sofern diese von diesen Prüfungsorganisationen auf Grundlage dieser Prüfungen im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.

Bezug habende Rechtsvorschriften

Paragraph 3,

Bezug habende Rechtsvorschriften sind die Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, und die Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,, in den jeweils geltenden Fassungen.

2. Abschnitt
Administrative Infrastruktur

Örtliche Verfügbarkeit

Paragraph 4,

Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich in den Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.

Ausstattung

Paragraph 5,

Die administrative Infrastruktur hat eine ausreichende personelle Ausstattung mit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, entsprechendem Kenntnisstand und eine ausreichende Ausstattung mit Sachmitteln, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung zu beinhalten.

Zeitliche Verfügbarkeit

Paragraph 6,

Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber für die Stellung von Anträgen auf Prüfungszulassung und den Erhalt von Auskünften jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden bereitzuhalten.

Kostenersatz

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwands, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß Paragraph 11, Absatz eins, den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Anzahl am selben Ort und am selben Tag einmalig anfallen, sind anteilig in Rechnung zu stellen.
  2. Absatz 2,Eine angemessene Pauschalierung der Kosten gemäß Absatz eins, ist zulässig.

3. Abschnitt
Prüferinnen und Prüfer

Bestellung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen, welche die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 204, SeeSchFVO nachweisen, hinsichtlich Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer eins, SeeSchFVO mittels Befähigungsausweises gemäß SeeSchFG sowie hinsichtlich Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen, von Prüfungsorganisationen über Antrag mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 1 zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bestellung gemäß Absatz eins, oder allfällige Begründung einer Nichtbestellung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
  3. Absatz 3,Eine Bestellung gemäß Absatz eins, ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFVO, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß Absatz 9, zu entsprechen haben, zu befristen.
  4. Absatz 4,Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG gerichteten Bescheids ruht die Bestellung gemäß Absatz eins, Wird binnen sechs Monaten ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, endet. In diesen Zeitraum fallende Befristungen gemäß Absatz 3, bleiben wirksam.
  5. Absatz 5,Die der Bestellung gemäß Absatz eins, zugrunde liegenden Nachweise gemäß Paragraph 204, SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Mit dem Antrag gemäß Absatz eins, gilt die Zustimmung der antragstellenden Person zu dieser Aufbewahrung oder Speicherung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu Zwecken behördlicher Kontrolle gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG unter der Voraussetzung einer Bestellung für die Dauer ihrer Gültigkeit als erteilt.
  6. Absatz 6,Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name und/oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.
  7. Absatz 7,Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfer bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß Paragraph 19, des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, verfügen.
  8. Absatz 8,Als logbuchähnliche Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, gelten Aufzeichnungen mit folgenden Mindestinhalten:
    1. Ziffer eins
      die für die Fahrt maßgeblichen meteorologischen und navigatorischen Angaben (z. B. Kurse, Positionen, zurückgelegte Strecken, Wetterbeobachtungen einschließlich Windrichtung und , -stärke, Gezeiten);
    2. Ziffer 2
      zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver (Wechsel der Antriebsart, Segelwechsel);
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
    5. Ziffer 5
      Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.
  9. Absatz 9,Es gelten als:
    1. Ziffer eins
      Segeljacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
    2. Ziffer 2
      Motorjacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

Ausübung der Prüfungstätigkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben ihre Tätigkeit unabhängig und unbefangen auszuüben und die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber objektiv zu beurteilen. Es ist Prüferinnen und Prüfern nicht gestattet, im Zusammenhang mit dem Prüfungsverhältnis Weisungen entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Haben Prüferinnen oder Prüfer den begründeten Verdacht ihrer Befangenheit gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern oder des Vorliegens sonstiger Gründe, welche die objektive Beurteilung der Kenntnisse von Bewerberinnen oder Bewerbern gefährden könnten, haben sie sich der Prüfungstätigkeit zu enthalten und darüber unverzüglich die zur Prüfung einteilende Prüfungsorganisation in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Befangenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Prüferin bzw. der Prüfer
    1. Ziffer eins
      in einem entlohnten arbeits- oder werkvertraglichen Verhältnis zu einer Prüfungsorganisation, unabhängig von einer Bestellung durch eine solche, oder zur Bewerberin bzw. zum Bewerber steht;
    2. Ziffer 2
      an der Ausbildung der Bewerberin bzw. des Bewerbers maßgeblich beteiligt war; als maßgeblich gelten jedenfalls eine Vortragstätigkeit bei der theoretischen Ausbildung und die Schiffsführung bei Ausbildungsfahrten (Ausbildungstörns) innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Termin der praktischen Prüfung;
    3. Ziffer 3
      zur Bewerberin bzw. zum Bewerber im Verhältnis eines bzw. einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
    4. Ziffer 4
      mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber bis einschließlich zum dritten Grad in gerader oder Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
    5. Ziffer 5
      mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber verehelicht ist oder war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder lebte;
    6. Ziffer 6
      zur Bewerberin bzw. zum Bewerber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern steht;
    7. Ziffer 7
      Eigentümerin bzw. Eigentümer, sonst Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer der für die Prüfung verwendeten Jacht ist.
  4. Absatz 4,Die Prüferin bzw. der Prüfer ist nicht verpflichtet, die Ablehnung einer Prüfungstätigkeit wegen gegebener oder angenommener Befangenheit gegenüber anderen Personen, insbesondere der Bewerberin, dem Bewerber oder der zur Prüfung einteilenden Prüfungsorganisation zu begründen.
  5. Absatz 5,Erkennen Prüfungsorganisationen Verstöße der von ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bestellten Prüferinnen oder Prüfer gegen Bestimmungen gemäß Absatz eins, bis 3, haben sie die Bestellung zu widerrufen, widrigenfalls als erwiesen zu gelten hat, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 5,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht ausreicht. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsorganisation derartige Verstöße offenbar hätte erkennen können.

Prüfungsbericht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels gemäß Paragraph 8, Absatz 6, zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,Prüferinnen und Prüfer haben sich bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen am Lernzielkatalog gemäß Anlage 3 zu orientieren. Diesem nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorausgesetzter Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.

Kostenersatz

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
  2. Absatz 2,Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß Paragraph 2, ist nicht zulässig.

4. Abschnitt
Prüfungszulassung

Antrag

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 4 unter Beilage der Nachweise gemäß Paragraph 202, SeeSchFVO, hinsichtlich der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 5 unter Beilage der Nachweise gemäß Paragraph 202, Absatz 5, SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 8,, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 9, entsprechen müssen, beantragen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz eins, oder eine allfällige Begründung der Nichtzulassung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
  3. Absatz 3,Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchG über einen gültigen Feststellungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisation unter Verwendung eines Prüfungsberichts mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen.
  4. Absatz 4,Die Nachweise gemäß Paragraph 202, SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Mit dem Antrag gemäß Absatz eins, gilt die Zustimmung der antragstellenden Person zu dieser Aufbewahrung oder Speicherung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu Zwecken behördlicher Kontrolle gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG unter der Voraussetzung der Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 6 für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Ausstellung als erteilt.

Zulassung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen des Antrags hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 202, SeeSchFVO zu überprüfen. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 202, Absatz eins und gegebenenfalls Absatz 2, SeeSchFVO müssen vor der praktischen Prüfung nachgewiesen sein. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassung zur praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 3 bereits bei Vorliegen der für den Fahrtbereich 2 erforderlichen seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung erteilt werden. In diesem Fall muss die über die Anforderungen für den Fahrtbereich 2 hinausgehende seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung vor Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nachgewiesen sein.

Seemännische Praxis und Seefahrterfahrung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Paragraph 202, Absatz 5, SeeSchFVO ist jeweils getrennt für Segeljachten und für Motorjachten (Paragraph 8, Absatz 9,) zu erbringen und hat mindestens folgende Erfahrungsnachweise zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      für den Fahrtbereich 1: eine Nachtfahrt mit einer Nachtansteuerung;
    2. Ziffer 2
      für den Fahrtbereich 2: drei Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung;
    3. Ziffer 3
      für den Fahrtbereich 3:
      1. Litera a
        fünf Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung;
      2. Litera b
        für Segeljachten eine Fahrt mit einer Dauer von mindestens 50 Stunden ohne Unterbrechung; innerhalb dieses Zeitraums müssen insgesamt mindestens 10 Stunden außerhalb des Fahrtbereichs 2 zurückgelegt werden;
      3. Litera c
        für Motorjachten drei Überfahrten zwischen Häfen, die in gerader Linie mindestens 100 Seemeilen voneinander entfernt liegen;
    4. Ziffer 4
      für den Fahrtbereich 4:
      1. Litera a
        15 Nachtfahrten, davon mindestens drei mit einer Nachtansteuerung;
      2. Litera b
        Ansteuerung von mindestens vier unterschiedlichen Häfen in Gezeitenrevieren;
      3. Litera c
        eine durchgehende Fahrt über eine Strecke von mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 100 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 3; Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 300 Seemeilen voneinander entfernt sein.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, gelten als:
    1. Ziffer eins
      Überfahrt: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
    2. Ziffer 2
      Nachtansteuerung: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
    3. Ziffer 3
      Nachtfahrt: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
    4. Ziffer 4
      Gezeitenrevier: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.

5. Abschnitt
Organisation der Prüfung

Betreuung der Prüfungstermine

Paragraph 15,

Die Prüfungsorganisation hat den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung stehende Prüferinnen und Prüfer zuzuteilen und für die Voraussetzungen für die Abwicklung der Prüfungen zu sorgen.

Theoretische Prüfung

Paragraph 16,

Die theoretische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, hat den Anforderungen gemäß Anlage 3a zu entsprechen.

Praktische Prüfung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, hat den Anforderungen gemäß Anlage 3b zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.

Entgegennahme der Prüfungsberichte

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Prüfungsberichte mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Dokumentationen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 3b über die praktische Prüfung entgegenzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsberichte einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) sowie die Dokumentationen und Prüfungsprotokolle über die praktische Prüfung sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.

6. Abschnitt
Private Befähigungsausweise

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 6 auszustellen.
  2. Absatz 2,Prüfungsorganisationen haben Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen, die von den von ihnen gemäß Paragraph 8, bestellten und gemäß Paragraph 15, zugeteilten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt wurden, auszustellen. Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Absatz eins,, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht verwendbar. Für Prüfungsorganisationen, die Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, ausstellen, die Ausstellung anbieten oder bewerben, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 5,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht ausreicht.
  3. Absatz 3,Prüfungsorganisationen haben die Ausstellung eines Befähigungsausweises gemäß Absatz eins, für Motorjachten bzw. Segeljachten abzulehnen, wenn die für die praktische Prüfung verwendete Jacht nicht den Bestimmungen gemäß Paragraph 8, Absatz 9, entsprochen hat.
  4. Absatz 4,Können von Prüfungsorganisationen ausgestellte private Befähigungsausweise in ihrer Ausgestaltung und aufgrund verwendeter Begriffe zu einer Verwechslung mit dem Internationalen Zertifikat für die Führung von Jachten gemäß Anlage 30 zu Paragraph 206, Absatz 3, SeeSchFVO führen und werden diese Befähigungsausweise trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass diese Ausweise die angeführte Verwechslungsgefahr in sich bergen, weiterhin ausgestellt, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 5,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht ausreicht. Verwechslungsgefahr ist insbesondere bei Verwendung der Begriffe „Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, bei der Zitierung von Resolutionen der UNECE sowie bei der Verwendung offizieller Bezeichnungen oder Symbole der Republik Österreich im Sinne des Wappengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,, sofern keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt, als gegeben anzunehmen.
  5. Absatz 5,Sollte binnen drei Jahren nach Ausstellung eines mit einem Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 5, SeeSchFG versehenen privaten Befähigungsausweises nachweislich hervorkommen, dass Voraussetzungen gemäß Paragraph 202, SeeSchFVO nicht gegeben waren und auch nachträglich nicht erfüllt wurden, hat die Prüfungsorganisation die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. darüber sowie gegebenenfalls über das rechtskräftige Urteil diesbezüglichen zivilen Rechtsstreits mit Inhaberinnen oder Inhabern dieser Befähigungsausweise in Kenntnis zu setzen. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat im Internet auf ihrer Webseite die Nummern betroffener Internationaler Zertifikate mit der Anmerkung bekanntzugeben, dass diese Internationalen Zertifikate für die Führung von Jachten nach Ansicht der betreffenden Prüfungsorganisation rechtsgrundlos ausgestellt sind, und darüber die Inhaberinnen bzw. Inhaber zu benachrichtigen. Stellen diese die betreffenden Zertifikate zurück, ist deren Nummer von dieser Webseite zu entfernen. Dies gilt auch bei rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteilen zu Gunsten der Inhaberinnen und Inhaber.
  6. Absatz 6,Werden im Zuge einer behördlichen Einsicht gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG gemäß Absatz 5, nicht erfüllte Voraussetzungen festgestellt und hätte die Prüfungsorganisation dies offenbar erkennen können, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 5,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht ausreicht.

7. Abschnitt
Private Prüfungsordnungen

Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
  2. Absatz 2,Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Absatz eins, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 5,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht ausreicht.

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 21,

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs gemäß Paragraph 2, die genehmigte Prüfungsordnung bis einschließlich 31. Dezember 2015 anwenden. Danach haben auch diese Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz eins, ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG, als gemäß Paragraph 8, bestellt.
  3. Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gelten als Nachweise gemäß Paragraph 14,
  4. Absatz 4,Die bis einschließlich 31. Dezember 2015 gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen und Prüfungsteile gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt. Dies gilt auch für die noch ausständigen Prüfungen und Prüfungsteile, für welche die Prüfungsorganisationen in Abweichung von der Befristung gemäß Absatz eins, – unter Beachtung der Befristung der bescheidmäßigen Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG sowie der gemäß Paragraph 17, Absatz 2, von den Bewerberinnen und Bewerbern einzuhaltenden Frist – die genehmigte Prüfungsordnung bis längstens 31. Dezember 2017 anwenden können. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 3, haben die Nachweise gemäß Paragraph 14, ab Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz eins, und 4 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, in Entsprechung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, SeeSchFG den Vermerk anzubringen, dass die JachtPrO eingehalten wurde.

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