168. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine (kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV)
Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 35/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Jahresabschluss
§ 1.
(1) Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,
die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
zu bestehen.
(2) Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses
§ 2.
(1) Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluss ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.
(2) Der Vorstand hat dem obersten Organ einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses vorzulegen (§ 47 VAG 2016). Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden Jahresüberschusses zu beschließen. Weicht der Beschluss des obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses vorzunehmen.
(3) Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
das Datum und den Ort der Versammlung;
die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
den Lagebericht und den Bericht der Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden;
den wesentlichen Inhalt der Beratung über die Tagesordnungspunkte und die hierüber gefassten Beschlüsse;
außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern des obersten Organs vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Beschwerden
zu enthalten hat.
Prämienüberträge
§ 3.
(1) Bei der Ermittlung der Prämienüberträge gemäß § 151 VAG 2016 stellt die Methode, die annimmt, dass die Prämien jeweils monatsmittig fällig sind (1/24 Methode), ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.
(2) Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Falls sich bei zeitlicher Abgrenzung dieser Prämien ein höherer Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ergibt, ist dieser nur anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
(3) Kostenabschläge von den Prämienüberträgen sind zulässig, dürfen jedoch höchstens 15% betragen. Darüber hinaus ist eine weitere Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluss unzulässig.
Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen
§ 4.
(1) Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden.
(2) Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen.
(3) Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen für übernommenes Mitversicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen des führenden Versicherers zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen. Die vom führenden Versicherer gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänzen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die gemeldeten Beträge nicht ausreichen, um alle bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schäden einschließlich der Spätschäden zu decken.
Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
§ 5.
In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen.
Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
§ 6.
(1) In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.
(2) In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Bilanzstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.
Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle
§ 7.
(1) Die abgegrenzten Versicherungsleistungen haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr zu umfassen.
(2) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu umfassen.
Abgegrenzte Prämien
§ 8.
(1) Die abgegrenzten Prämien haben den verrechneten Prämien unter Berücksichtigung der Veränderung durch Prämienabgrenzung zu entsprechen.
(2) Die verrechneten Prämien haben die vorgeschriebenen Prämien ohne Einbeziehung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer zuzüglich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer, vermindert um die im Geschäftsjahr stornierten Prämien zu umfassen. Kostenersätze, die von den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzusetzen sind, zählen nicht zu den Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.
(3) Im Mitversicherungsgeschäft haben die verrechneten Prämien den von den führenden Versicherern mitgeteilten Prämien zu entsprechen.
(4) Die Veränderung durch Prämienabgrenzung hat sich aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen:
Veränderung der Prämienüberträge;
Veränderung des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien im Falle von Prämien, die das Geschäftsjahr betreffen, jedoch erst im kommenden Geschäftsjahr vorgeschrieben werden, und
Veränderung der Stornorückstellung.
Ausweis bestimmter Vertragsverhältnisse
§ 9.
(1) Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden („Anteil indirekte wie direkte Beteiligung“), sind für Zwecke der Rechnungslegung wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln. Ein gesonderter Ausweis unter „Anteil indirekte wie direkte Beteiligung“ ist vorzunehmen, wenn dieser Posten in den Formblättern angeführt ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass
für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen dem Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens verpflichtet haben und
sich alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.
Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.
Lagebericht
§ 10.
(1) Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des kleinen Versicherungsvereins darzustellen.
(2) Der Lagebericht kann mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden, sofern nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist.
(3) Der Bericht der Rechnungsprüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen ist an den Lagebericht anzuschließen.
Bericht an die FMA
§ 11.
Der FMA sind vorzulegen:
der Jahresabschluss, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands,
der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluss verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden und
Bestätigungen der Kreditinstitute über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des kleinen Versicherungsvereins.
§ 12.
(1) Der FMA sind vorzulegen:
Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Aktiv- und Passivseite, Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg,
statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle und
die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen.
(2) Die Meldungen sind unter Einhaltung der von der FMA aufgelegten Datenliste elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
§ 13.
(1) Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.
(2) Die Vorlage der in den §§ 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,
bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
zu erfolgen.
(3) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 erstrecken.
Inkrafttreten
§ 14.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Ettl Kumpfmüller
Anlage
Formblatt 1
(Bilanz von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2)
BILANZ
Aktivseite
Kassenbestand und Schecks
Kapitalanlagen
Guthaben bei Kreditinstituten
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag
Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
Grundstücke und Bauten (nicht eigengenutzt)
Grundstücke und Bauten (eigengenutzt)
Summe Kapitalanlagen
Forderungen
an Versicherungsunternehmen
aus Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
aus indirekter wie direkter Beteiligung
aus echter Mitversicherung
Summe Forderungen
Andere Vermögenswerte
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe andere Vermögenswerte
Rechnungsabgrenzungsposten
Gesamtsumme der Aktivseite
Passivseite
Rücklagen
Summe Rücklagen
Versicherungstechnische Rückstellungen
Anteil der Rückversicherer
Eigenbehalt
Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen
Anteil der Rückversicherer
Eigenbehalt
Rückstellung für Prämienrückerstattung
Anteil der Rückversicherer
Eigenbehalt
Summe versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
Andere Rückstellungen
Vorsorge für Abfertigungen
Summe andere Rückstellungen
Verbindlichkeiten
gegenüber Mitgliedern aus Prämienvorauszahlungen
gegenüber Versicherungsunternehmen
aus dem Rückversicherungsgeschäft
aus indirekter wie direkter Beteiligung
aus echter Mitversicherung
Sonstige Verbindlichkeiten
Summe Verbindlichkeiten
Rechnungsabgrenzungsposten
Gesamtsumme der Passivseite
Formblatt 2
(Gewinn- und Verlustrechnung von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2)
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Prämien
Abgegrenzte Prämien (einschließlich Nebenleistungen)
Anteil indirekte wie direkte Beteiligung
Anteil echte Mitversicherung
Anteil der Rückversicherer
Abgegrenzte Eigenbehaltsprämien
Versicherungsleistungen
Abgegrenzte Versicherungsleistungen (einschließlich Erhebung und Abwehr, Schadenbearbeitung sowie Schadenverhütung)
Anteil indirekte wie direkte Beteiligung
Anteil echte Mitversicherung
Anteil der Rückversicherer
Abgegrenzte Versicherungsleistungen im Eigenbehalt
Feuerschutzsteuer – Anteil des kleinen Versicherungsvereins
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
Sonstige Erträge und Aufwendungen aus Rückversicherungsabgaben
Sonstige Erträge aus Rückversicherungsabgaben
Sonstige Aufwendungen für Rückversicherungsabgaben
Saldo
Technische sonstige Erträge und Aufwendungen
Technische sonstige Erträge
Technische sonstige Aufwendungen
Saldo
Technischer Erfolg (Eigenbehalt)
Finanzerfolg
Erträge aus der Finanzgebarung
Aufwendungen für die Finanzgebarung
Saldo
Nichttechnische sonstige Erträge und Aufwendungen
Nichttechnische sonstige Erträge
Nichttechnische sonstige Aufwendungen
Saldo
Jahreserfolg vor Steuern und Rücklagenveränderungen
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Jahreserfolg nach Steuern
Zuführung zur Risikorücklage
Zuführung zur Sicherheitsrücklage
Zuführung zu sonstigen Rücklagen
Zuführung zur Rückstellung für Prämienrückerstattung
Auflösung der Risikorücklage
Auflösung der Sicherheitsrücklage
Auflösung der sonstigen Rücklagen
Formblatt 3
(Vermögensübersicht von kleinen Versicherungsvereinen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben)
VERMÖGENSÜBERSICHT
Aktivseite
Kapitalanlagen
Guthaben bei Kreditinstituten
Forderungen
Prämienforderungen an Mitglieder
Nachschussforderungen an Mitglieder
Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
Andere Vermögenswerte
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Gesamtsumme der Aktivseite
Passivseite
Sicherheitsrücklage
Sicherheitsrücklage am Beginn des Geschäftsjahres
zuzüglich Gewinnzuführung zur Sicherheitsrücklage
abzüglich Verlustabdeckung aus der Sicherheitsrücklage
Sicherheitsrücklage am Ende des Geschäftsjahres
Risikorücklage
Risikorücklage am Beginn des Geschäftsjahres
zuzüglich Gewinnzuführung zur Risikorücklage
abzüglich Verlustabdeckung aus der Risikorücklage
Risikorücklage am Ende des Geschäftsjahres
Verbindlichkeiten
Prämienvorauszahlungen von Mitgliedern
Verbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
Rückständige Versicherungsleistungen
Gesamtsumme der Passivseite
Formblatt 4
(Erfolgsrechnung von kleinen Versicherungsvereinen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben)
ERFOLGSRECHNUNG
verrechnete Prämien (einschließlich Nebenleistungen der Mitglieder)
abzüglich Prämienrückerstattungen
Erlöse aus der Tierverwertung
Sonstige versicherungstechnische Einnahmen
Versicherungstechnische Einnahmen (Summe 4 bis 7)
Schadenzahlungen (für Tierverlust)
Schadenaufwandssumme (Summe 9 bis 11)
abzüglich Schadenvergütung der Rückversicherer
Summe des eigenen Schadenaufwandes
Zwischensumme (8 abzüglich 14)
Summe der Ausgaben (Summe 16 bis 18)
Technisches Ergebnis (15 abzüglich 19)
Sonstige nichttechnische Erträge
Summe der nichttechnischen Erträge
(Summe 21 und 22)
Gesamtergebnis (Überschuss/Abgang)
(Summe 20 und 23)
Zuführung zur Risikorücklage
Zuführung zur Sicherheitsrücklage
Auflösung der Risikorücklage
Auflösung der Sicherheitsrücklage