BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 25. Juni 2015

Teil römisch zwei

168. Verordnung:

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV

168. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine (kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV)

Auf Grund des Paragraph 79, Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Jahresabschluss

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016,
    1. Ziffer eins
      die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
    2. Ziffer 2
      die nicht unter Ziffer eins, fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
    zu bestehen.
  2. Absatz 2,Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluss ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat dem obersten Organ einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses vorzulegen (Paragraph 47, VAG 2016). Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden Jahresüberschusses zu beschließen. Weicht der Beschluss des obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
    1. Ziffer eins
      das Datum und den Ort der Versammlung;
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Tagesordnungspunkte;
    4. Ziffer 4
      den Lagebericht und den Bericht der Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden;
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt der Beratung über die Tagesordnungspunkte und die hierüber gefassten Beschlüsse;
    6. Ziffer 6
      außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern des obersten Organs vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Beschwerden
    zu enthalten hat.

Prämienüberträge

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Prämienüberträge gemäß Paragraph 151, VAG 2016 stellt die Methode, die annimmt, dass die Prämien jeweils monatsmittig fällig sind (1/24 Methode), ein gemäß Paragraph 151, Absatz 2, VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.
  2. Absatz 2,Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Falls sich bei zeitlicher Abgrenzung dieser Prämien ein höherer Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ergibt, ist dieser nur anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
  3. Absatz 3,Kostenabschläge von den Prämienüberträgen sind zulässig, dürfen jedoch höchstens 15% betragen. Darüber hinaus ist eine weitere Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluss unzulässig.

Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden.
  2. Absatz 2,Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen für übernommenes Mitversicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen des führenden Versicherers zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen. Die vom führenden Versicherer gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänzen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die gemeldeten Beträge nicht ausreichen, um alle bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schäden einschließlich der Spätschäden zu decken.

Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung

Paragraph 5,

In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen.

Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.
  2. Absatz 2,In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Bilanzstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.

Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die abgegrenzten Versicherungsleistungen haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Aufwendungen für Versicherungsfälle haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu umfassen.

Abgegrenzte Prämien

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die abgegrenzten Prämien haben den verrechneten Prämien unter Berücksichtigung der Veränderung durch Prämienabgrenzung zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die verrechneten Prämien haben die vorgeschriebenen Prämien ohne Einbeziehung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer zuzüglich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer, vermindert um die im Geschäftsjahr stornierten Prämien zu umfassen. Kostenersätze, die von den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzusetzen sind, zählen nicht zu den Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.
  3. Absatz 3,Im Mitversicherungsgeschäft haben die verrechneten Prämien den von den führenden Versicherern mitgeteilten Prämien zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Veränderung durch Prämienabgrenzung hat sich aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Veränderung der Prämienüberträge;
    2. Ziffer 2
      Veränderung des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien im Falle von Prämien, die das Geschäftsjahr betreffen, jedoch erst im kommenden Geschäftsjahr vorgeschrieben werden, und
    3. Ziffer 3
      Veränderung der Stornorückstellung.

Ausweis bestimmter Vertragsverhältnisse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden („Anteil indirekte wie direkte Beteiligung“), sind für Zwecke der Rechnungslegung wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln. Ein gesonderter Ausweis unter „Anteil indirekte wie direkte Beteiligung“ ist vorzunehmen, wenn dieser Posten in den Formblättern angeführt ist.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass
    1. Ziffer eins
      für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen dem Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens verpflichtet haben und
    2. Ziffer 2
      sich alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.
    Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.

Lagebericht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des kleinen Versicherungsvereins darzustellen.
  2. Absatz 2,Der Lagebericht kann mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden, sofern nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Der Bericht der Rechnungsprüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen ist an den Lagebericht anzuschließen.

Bericht an die FMA

Paragraph 11,

Der FMA sind vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    der Jahresabschluss, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands,
  2. Ziffer 2
    der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
  3. Ziffer 3
    das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluss verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden und
  4. Ziffer 4
    Bestätigungen der Kreditinstitute über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des kleinen Versicherungsvereins.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der FMA sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Aktiv- und Passivseite, Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg,
    2. Ziffer 2
      statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle und
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen.
  2. Absatz 2,Die Meldungen sind unter Einhaltung der von der FMA aufgelegten Datenliste elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.
  2. Absatz 2,Die Vorlage der in den Paragraphen 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,
    1. Ziffer eins
      bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
    2. Ziffer 2
      bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz 2, erstrecken.

Inkrafttreten

Paragraph 14,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Ettl  Kumpfmüller

Anlage

Formblatt 1
(Bilanz von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2)

BILANZ

 
Aktivseite
  1. Ziffer eins
    Kassenbestand und Schecks
  2. Ziffer 2
    Kapitalanlagen
    1. 2 Punkt eins
      Guthaben bei Kreditinstituten
    2. 2 Punkt 2
      Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
    3. 2 Punkt 3
      Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag
    4. 2 Punkt 4
      Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
    5. 2 Punkt 5
      Darlehensforderungen
    6. 2 Punkt 6
      Grundstücke und Bauten (nicht eigengenutzt)
    7. 2 Punkt 7
      Grundstücke und Bauten (eigengenutzt)
    8. 2 Punkt 8
      Sonstige Kapitalanlagen
    Summe Kapitalanlagen
  3. Ziffer 3
    Forderungen
    1. 3 Punkt eins
      an Mitglieder
      1. 3 Punkt eins Punkt eins
        Prämienforderungen
      2. 3 Punkt eins Punkt 2
        Nachschussforderungen
    2. 3 Punkt 2
      an Versicherungsunternehmen
      1. 3 Punkt 2 Punkt eins
        aus Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
      2. 3 Punkt 2 Punkt 2
        aus indirekter wie direkter Beteiligung
      3. 3 Punkt 2 Punkt 3
        aus echter Mitversicherung
    3. 3 Punkt 3
      Sonstige Forderungen
    Summe Forderungen
  4. Ziffer 4
    Andere Vermögenswerte
    1. 4 Punkt eins
      Betriebs- und Geschäftsausstattung
    2. 4 Punkt 2
      Sonstige Aktiva
    Summe andere Vermögenswerte
  5. Ziffer 5
    Rechnungsabgrenzungsposten
Gesamtsumme der Aktivseite
 
Passivseite
  1. Ziffer eins
    Rücklagen
    1. eins Punkt eins
      Sicherheitsrücklage
    2. eins Punkt 2
      Risikorücklage
    3. eins Punkt 3
      Sonstige Rücklagen
    Summe Rücklagen
  2. Ziffer 2
    Versicherungstechnische Rückstellungen
    1. 2 Punkt eins
      Prämienüberträge
    Anteil der Rückversicherer
    Eigenbehalt
    1. 2 Punkt 2
      Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen
    Anteil der Rückversicherer
    Eigenbehalt
    1. 2 Punkt 3
      Rückstellung für Prämienrückerstattung
    Anteil der Rückversicherer
    Eigenbehalt
    Summe versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
  3. Ziffer 3
    Andere Rückstellungen
    1. 3 Punkt eins
      Vorsorge für Abfertigungen
    2. 3 Punkt 2
      Vorsorge für Pensionen
    3. 3 Punkt 3
      Sonstige Rückstellungen
    Summe andere Rückstellungen
  4. Ziffer 4
    Verbindlichkeiten
    1. 4 Punkt eins
      gegenüber Mitgliedern aus Prämienvorauszahlungen
    2. 4 Punkt 2
      gegenüber Versicherungsunternehmen
      1. 4 Punkt 2 Punkt eins
        aus dem Rückversicherungsgeschäft
      2. 4 Punkt 2 Punkt 2
        aus indirekter wie direkter Beteiligung
      3. 4 Punkt 2 Punkt 3
        aus echter Mitversicherung
    3. 4 Punkt 3
      Sonstige Verbindlichkeiten
    Summe Verbindlichkeiten
  5. Ziffer 5
    Rechnungsabgrenzungsposten
Gesamtsumme der Passivseite

Formblatt 2
(Gewinn- und Verlustrechnung von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2)

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

  1. Ziffer eins
    Prämien
    1. eins Punkt eins
      Abgegrenzte Prämien (einschließlich Nebenleistungen)
    2. eins Punkt 2
      Anteil indirekte wie direkte Beteiligung
    3. eins Punkt 3
      Anteil echte Mitversicherung
    4. eins Punkt 4
      Anteil der Rückversicherer
    Abgegrenzte Eigenbehaltsprämien
  2. Ziffer 2
    Versicherungsleistungen
    1. 2 Punkt eins
      Abgegrenzte Versicherungsleistungen (einschließlich Erhebung und Abwehr, Schadenbearbeitung sowie Schadenverhütung)
    2. 2 Punkt 2
      Anteil indirekte wie direkte Beteiligung
    3. 2 Punkt 3
      Anteil echte Mitversicherung
    4. 2 Punkt 4
      Anteil der Rückversicherer
    Abgegrenzte Versicherungsleistungen im Eigenbehalt
  3. Ziffer 3
    Feuerschutzsteuer – Anteil des kleinen Versicherungsvereins
  4. Ziffer 4
    Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
  5. Ziffer 5
    Sonstige Erträge und Aufwendungen aus Rückversicherungsabgaben
    1. 5 Punkt eins
      Sonstige Erträge aus Rückversicherungsabgaben
    2. 5 Punkt 2
      Sonstige Aufwendungen für Rückversicherungsabgaben
    Saldo
  6. Ziffer 6
    Technische sonstige Erträge und Aufwendungen
    1. 6 Punkt eins
      Technische sonstige Erträge
    2. 6 Punkt 2
      Technische sonstige Aufwendungen
    Saldo
  7. Ziffer 7
    Technischer Erfolg (Eigenbehalt)
  8. Ziffer 8
    Finanzerfolg
    1. 8 Punkt eins
      Erträge aus der Finanzgebarung
    2. 8 Punkt 2
      Aufwendungen für die Finanzgebarung
    Saldo
  9. Ziffer 9
    Nichttechnische sonstige Erträge und Aufwendungen
    1. 9 Punkt eins
      Nichttechnische sonstige Erträge
    2. 9 Punkt 2
      Nichttechnische sonstige Aufwendungen
    Saldo
  10. Ziffer 10
    Jahreserfolg vor Steuern und Rücklagenveränderungen
  11. Ziffer 11
    Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  12. Ziffer 12
    Jahreserfolg nach Steuern
  13. Ziffer 13
    Zuführung zur Risikorücklage
  14. Ziffer 14
    Zuführung zur Sicherheitsrücklage
  15. Ziffer 15
    Zuführung zu sonstigen Rücklagen
  16. Ziffer 16
    Zuführung zur Rückstellung für Prämienrückerstattung
  17. Ziffer 17
    Auflösung der Risikorücklage
  18. Ziffer 18
    Auflösung der Sicherheitsrücklage
  19. Ziffer 19
    Auflösung der sonstigen Rücklagen

Formblatt 3
(Vermögensübersicht von kleinen Versicherungsvereinen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben)

VERMÖGENSÜBERSICHT

Aktivseite
  1. Ziffer eins
    Kassenbestand
  2. Ziffer 2
    Kapitalanlagen
    1. 2 Punkt eins
      Guthaben bei Kreditinstituten
    2. 2 Punkt 2
      Schuldverschreibungen
    3. 2 Punkt 3
      sonstige Kapitalanlagen
  3. Ziffer 3
    Forderungen
    1. 3 Punkt eins
      Prämienforderungen an Mitglieder
    2. 3 Punkt 2
      Nachschussforderungen an Mitglieder
    3. 3 Punkt 3
      Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
    4. 3 Punkt 4
      Sonstige Forderungen
  4. Ziffer 4
    Andere Vermögenswerte
    1. 4 Punkt eins
      Betriebs- und Geschäftsausstattung
    2. 4 Punkt 2
      Sonstige Vermögenswerte
Gesamtsumme der Aktivseite
 
Passivseite
  1. Ziffer eins
    Sicherheitsrücklage
    1. eins Punkt eins
      Sicherheitsrücklage am Beginn des Geschäftsjahres
    2. eins Punkt 2
      zuzüglich Gewinnzuführung zur Sicherheitsrücklage
    3. eins Punkt 3
      abzüglich Verlustabdeckung aus der Sicherheitsrücklage
    4. eins Punkt 4
      Sicherheitsrücklage am Ende des Geschäftsjahres
  2. Ziffer 2
    Risikorücklage
    1. 2 Punkt eins
      Risikorücklage am Beginn des Geschäftsjahres
    2. 2 Punkt 2
      zuzüglich Gewinnzuführung zur Risikorücklage
    3. 2 Punkt 3
      abzüglich Verlustabdeckung aus der Risikorücklage
    4. 2 Punkt 4
      Risikorücklage am Ende des Geschäftsjahres
  3. Ziffer 3
    Verbindlichkeiten
    1. 3 Punkt eins
      Prämienvorauszahlungen von Mitgliedern
    2. 3 Punkt 2
      Verbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
    3. 3 Punkt 3
      Rückständige Versicherungsleistungen
    4. 3 Punkt 4
      Sonstige Schulden
Gesamtsumme der Passivseite

Formblatt 4
(Erfolgsrechnung von kleinen Versicherungsvereinen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben)

ERFOLGSRECHNUNG

  1. Ziffer eins
    verrechnete Prämien (einschließlich Nebenleistungen der Mitglieder)
  2. Ziffer 2
    abzüglich Prämienrückerstattungen
  3. Ziffer 3
    Rückversicherungsprämien
  4. Ziffer 4
    Zwischensumme
  5. Ziffer 5
    Nachschüsse
  6. Ziffer 6
    Erlöse aus der Tierverwertung
  7. Ziffer 7
    Sonstige versicherungstechnische Einnahmen
  8. Ziffer 8
    Versicherungstechnische Einnahmen (Summe 4 bis 7)
  9. Ziffer 9
    Schadenzahlungen (für Tierverlust)
  10. Ziffer 10
    Tierarztvergütungen
  11. Ziffer 11
    Schadenerhebungskosten
  12. Ziffer 12
    Schadenaufwandssumme (Summe 9 bis 11)
  13. Ziffer 13
    abzüglich Schadenvergütung der Rückversicherer
  14. Ziffer 14
    Summe des eigenen Schadenaufwandes
  15. Ziffer 15
    Zwischensumme (8 abzüglich 14)
  16. Ziffer 16
    Verwaltungskosten
  17. Ziffer 17
    Steuern
  18. Ziffer 18
    Sonstige Ausgaben
  19. Ziffer 19
    Summe der Ausgaben (Summe 16 bis 18)
  20. Ziffer 20
    Technisches Ergebnis (15 abzüglich 19)
  21. Ziffer 21
    Zinsenerträge
  22. Ziffer 22
    Sonstige nichttechnische Erträge
  23. Ziffer 23
    Summe der nichttechnischen Erträge
(Summe 21 und 22)
  1. Ziffer 24
    Gesamtergebnis (Überschuss/Abgang)
(Summe 20 und 23)
  1. Ziffer 25
    Zuführung zur Risikorücklage
  2. Ziffer 26
    Zuführung zur Sicherheitsrücklage
  3. Ziffer 27
    Auflösung der Risikorücklage
  4. Ziffer 28
    Auflösung der Sicherheitsrücklage