BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 24. Juni 2015

Teil II

167. Verordnung:

Fonds-Melde-Verordnung 2015 – FMV 2015

167. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF (Fonds-Melde-Verordnung 2015 – FMV 2015)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,,
in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Kapitalmarktgesetzes – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,,
    2. Ziffer 2
      die Art und Weise der Ermittlung der von den Anteilinhabern erzielten Einkünfte, die Höhe der anfallenden Kapitalertragsteuer (KESt) und die erforderlichen Korrekturen der steuerlichen Anschaffungskosten, sowie
    3. Ziffer 3
      die Veröffentlichungen durch die Meldestelle.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen gibt der Meldestelle bekannt, wie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der gemeldeten steuerrelevanten Daten die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat (Ermittlungsvorgaben). Die Meldestelle ist über Änderungen der Ermittlungsvorgaben rechtzeitig zu informieren und es sind ihr alle zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
  3. Absatz 3Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Fonds: Gebilde im Sinne der Paragraphen 186, oder 188 InvFG 2011 oder der Paragraphen 40, oder 42 ImmoInvFG.
    2. Ziffer 2
      Meldefonds: Fonds, die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß dieser Verordnung oder eine Absichtserklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, abgegeben haben.
    3. Ziffer 3
      Nichtmeldefonds: Fonds, die keine Meldefonds im Sinne der Ziffer 2, sind.
    4. Ziffer 4
      Verwaltungsgesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften, AIFM im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von Paragraph 188, InvFG 2011 oder Paragraph 42, ImmoInvFG unmittelbar verwalten.
    5. Ziffer 5
      Ausschüttungsmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit einer Ausschüttung.
    6. Ziffer 6
      Jahresmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit ausschüttungsgleichen Erträgen.

Registrierung und Stammdaten

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung schriftlich zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Absatz eins, gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, kann diese KESt täglich sowie im Rahmen der Ausschüttungs- oder Jahresmeldung gemeldet werden.

Reguläre Meldungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen:
    1. Ziffer eins
      Die Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Handelstag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.
    Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.

Verspätete Meldungen und Korrekturen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsUrsprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (Paragraph 3, Absatz 2,) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.
  2. Absatz 2Die Korrektur der Ausschüttungsmeldung kann in der Jahresmeldung vorgenommen werden. Ergibt die Korrektur bei der Saldierung der Ausschüttung und des ausschüttungsgleichen Ertrages einen negativen Wert, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Meldestelle hat bis spätestens zum Ablauf der Frist für die nächstfolgende Jahresmeldung
    1. Ziffer eins
      erstmalige Meldungen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Korrekturen von erstmaligen fristgerechten Meldungen nach dem 15. Dezember (Absatz eins,)
    entgegenzunehmen und gesondert zu veröffentlichen (Liste der Selbstnachweise).
  4. Absatz 4Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Absatz 3, gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, ImmoInvFG zu behandeln.

Veröffentlichung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds).
  2. Absatz 2Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).
  3. Absatz 3Registrierte Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben.

Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen. Wird für Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, auch laufende KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß Paragraph 98, EStG 1988, Tageswerte) sowie die zugehörigen Tageswerte zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Tageswerte sind spätestens fünf Tage nach Festsetzung eines neuen Rücknahmewertes zu melden. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Fonds von der Liste zu entfernen und in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß Paragraph 98, EStG 1988, Tageswerte) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Werden im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds Zinsen gemäß Paragraph 98, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 (für beschränkt steuerpflichtige Anleger) gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß Paragraph 98, EStG, Jahreswerte) zu veröffentlichen. Erfolgt diese Meldung nicht mehr, sind diese Fonds in einer weiteren Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß Paragraph 98, EStG 1988, Jahresdaten) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Wird im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds keine KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 gemeldet, so ist vom Abzugsverpflichteten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges der für den Abzug der EU-Quellensteuer relevante pauschale Wert gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 heranzuziehen.

Fristen

Paragraph 7,

Die Fristberechnung richtet sich nach Paragraph 108, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, wobei abweichend von Paragraph 108, Absatz 2, BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet, ist abweichend von Paragraph 108, Absatz 3, BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 4. April 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 4. April 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2014,, weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Fonds-Melde-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2014, tritt mit Ablauf des 3. April 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 1. April 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
  3. Absatz 3Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. Februar und 15. März 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
  4. Absatz 4Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.

Schelling