Anlage A/9/6

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
DROGIST/DROGISTIN

römisch eins. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

Pflichtgegenstände

Stunden

Religion1

 

Politische Bildung

80

Deutsch und Kommunikation

40

Berufsbezogene Fremdsprache2

120

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

 
 

Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr3

120

 

Betriebswirtschaftliches Praktikum

120

 

Rechnungswesen3

160

 

Computerunterstütztes Rechnungswesen

40

Fachunterricht

 
 

Botanik und Pharmakognosie

120

 

Chemie und Chemikalienkunde

120

 

Somatologie und Gesundheitspflege3

200

 

Pharmakologie und Toxikologie

80

 

Werbetechnisches Praktikum

40

 

Warenspezifisches Verkaufspraktikum

120

 

Drogistisch-pharmazeutisches Praktikum

80

Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)

1 440

Freigegenstände

 

Religion1

 

Lebende Fremdsprache4

 

Deutsch4

 

Angewandte Mathematik4

 

Angewandte Informatik4

 

Projektpraktikum

40

Unverbindliche Übung

 

Bewegung und Sport4

 

Förderunterricht4

 

römisch zwei. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.

römisch drei. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen Situationen des beruflichen und außerberuflichen Alltags sprachlich bewältigen und mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen entsprechend kommunizieren können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen durch aktive Erprobung von schriftlichen und vor allem mündlichen Kommunikationsformen Erfahrungen über ihre Sprech- und Verhaltensweisen sammeln, ihren Kommunikationsstil verbessern und ihre Rechtschreibkenntnisse festigen und erweitern.

Die Schülerinnen und Schüler sollen dadurch ihre Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verbessern, ihren Wortschatz erweitern sowie persönliche und betriebliche Interessen sprachlich angemessen vertreten können.

Lehrstoff:

Kommunikation:

Elemente und Aufgaben der verbalen und nonverbalen Kommunikation. Kommunikationsstörungen (Ursachen, Behebung).

Schriftliche Kommunikation:

Sammeln und Sichten von Informationen. Erstellen von Notizen und Auszügen. Abfassen einfacher Berichte und Sachverhaltsdarstellungen.

Mündliche Kommunikation:

Formulieren von Beschreibungen und Sachverhalten. Einfache Reden und Einzelgespräche. Kommunikationsnormen beim Telefonieren.

Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen:

Höflichkeitsnormen. Mitteilungs- und Fragetechniken.

Schreibnormen:

Ausgewählte Kapitel der Rechtschreibung (kaufmännischer Grundwortschatz, kaufmännische Fremdwörter) und Zeichensetzung. Gebrauch des Wörterbuches.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler.

Texte, Medienbeispiele und Problemstellungen sollen sich vor allem an der beruflichen und außerberuflichen Erfahrungswelt orientieren und auf die erworbenen Kenntnisse aus der allgemein bildenden Pflichtschule aufbauen. Das selbstständige Beschaffen von Informationsmaterialien soll gefördert werden.

Im Bereich der mündlichen Kommunikation sind Übungen individueller Aufgabenstellung und Übungen in Kleingruppen empfehlenswert. Situationsgerechte Gesprächs- und Sozialformen motivieren die Schülerinnen und Schüler zu aktiver Mitarbeit, wodurch eine Vielzahl kommunikativer Selbst- und Fremderfahrungen ermöglicht und ein wichtiger Beitrag zur Persönlichkeitsbildung geleistet werden kann.

Es empfehlen sich Methoden, die die Sprechfertigkeit und die Mitteilungsleistung der Schülerinnen und Schüler fördern (zB Rollenspiele, Dialoge). Der gezielte Einsatz audiovisueller Medien ermöglicht Übungen zu angemessenem Verhalten durch Rückmeldungen sowie Selbst- und Fremdkritik.

Bei jeder Gelegenheit ist auf die Verbesserung des Ausdrucks, des Stils und der grammatikalischen Richtigkeit Wert zu legen.

Der Lehrstoff „Schreibnormen“ soll sich an den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an konkreten Schreibanlässen orientieren und zeitlich höchstens ein Viertel der Gesamtstundenzahl abdecken.

BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht WIRTSCHAFTSKUNDE Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen das, sie als Drogistinnen und Drogisten betreffende Grundwissen über die Vorgänge und Zusammenhänge der Wirtschaft, insbesondere des Handels, erwerben.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die für den Lehrberuf einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Organisation von Betrieben und die handelsspezifischen Abwicklungsprozesse kennen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen Verständnis für die Vorgänge im Wirtschaftsleben unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte entwickeln.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die wichtigsten Schriftstücke des privaten und betrieblichen Schriftverkehrs fachlich und sprachlich in richtiger Weise abfassen können.

Die Schülerinnen und Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot sowie jene, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Wirtschaft:

Wesen und Begriffe. Gütererzeugung, -verteilung und -verbrauch. Umweltschutz und Ökologie.

Handelsbetrieb:

Arten. Aufgaben. Organisation. Ergonomie.

Kaufvertrag:

Rechtliche Grundlagen. Formen und Inhalt. Anbahnung, Abschluss und Erfüllung. Konsumentenschutz. Gestörter Verlauf.

Geld- und Kreditwesen:

Zahlungsverkehr. Teilzahlungsgeschäft. Geldanlage. Finanzierung.

Material- und Warenwirtschaft:

Transportmöglichkeiten.

Gewerbeordnung:

Gewerbearten. Gewerbeberechtigungen.

Unternehmerin und Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen sowie deren Vollmachten.

Handelsvermittlerin und Handelsvermittler:

Kommissionärin und Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin und selbstständiger Handelsvertreter.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.

Personalwesen:

Organisation. Stellenbewerbung. Lebenslauf. Dienstzeugnis.

Marktorganisationen:

Märkte. Messen.

Steuern:

Begriff. Arten.

Schriftverkehr:

Normung und Gliederung von Schriftstücken. Konzeption von Schriftstücken für das betriebswirtschaftliche Praktikum.

Komplexe Aufgaben:

Geld- und Kreditwesen:

Geldanlage. Finanzierung.

Schriftverkehr.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl der Sachgebiete ist neben der Verflechtung der Wirtschaftskunde mit dem Schriftverkehr im Besonderen auf das Prinzip des fächerübergreifenden Unterrichts Bedacht zu nehmen. Dies gilt vornehmlich für den Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliches Praktikum“.

Die Bedeutung der Ökologie ist zu betonen.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHES PRAKTIKUM Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen Personalcomputer in Betrieb nehmen, mit der Tastatur arbeiten und Standardsoftware verwenden können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen Schriftstücke des außerbetrieblichen und betrieblichen Schriftverkehrs normgerecht, formschön und fehlerfrei abfassen können und sich der Wirkung eines gut gestalteten Schriftstückes bewusst sein.

Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Berufspraxis eingesetzte Software kennen und berufsspezifische Informationen auf elektronischem Weg beschaffen und bearbeiten können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Funktion und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme kennen und diese unter Einsatz der Internettechnologie bedienen können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen über die gesellschaftlichen Auswirkungen der elektronischen Informationsverarbeitung Bescheid wissen.

Lehrstoff:

Keyboard:

In Betrieb nehmen des Personalcomputers. Arbeiten auf der Tastatur.

Schriftstückgestaltung:

Genormte und freigestaltete Schriftstücke. Anfertigen von Schriftstücken nach Konzepten und ungegliederten Vorlagen. Anfertigen und Ausfüllen von Formularen. Erstellen von E-mails.

Textverarbeitungsprogramme:

Standardfunktionen. Zusatzfunktionen.

Informations- und Kommunikationssysteme:

Internet. Informationsbeschaffung. Suchbegriffe und -maschinen.

Berufsspezifisches Datenmanagement:

Beschaffen und Bearbeiten externer und interner Datenbestände. Einsetzen von E-mail beim Einkauf und Verkauf im Handel.

Gesellschaftliche Aspekte:

Datenschutz. Ergonomie. Die Bedeutung der EDV im Beruf und in der Gesellschaft.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes ist die Bedeutung in der Praxis der Drogistinnen und Drogisten. Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind nur insoweit zu behandeln, wie dies für das Verständnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems erforderlich ist.

Der komplexe Bereich der neuen Technologien bedarf kooperativer Arbeits- und Unterrichtsformen.

Das fächerübergreifende Arbeiten mit anderen betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen ist unbedingt erforderlich.

Bei allen Übungen ist auf die Übertragbarkeit in die berufliche Praxis zu achten, weshalb die Texte und Schriftstücke aus der beruflichen und schulischen Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler zu nehmen sind. Dabei kommt dem didaktisch richtigen Einsatz der Internettechnologie besondere Bedeutung zu.

Bei der Gestaltung von Schriftstücken sind die ÖNORMEN zu beachten.

Auf die Einsatzmöglichkeiten der erworbenen Fertigkeiten in anderen Unterrichtsgegenständen ist zu verweisen.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

RECHNUNGSWESEN Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen die im Wirtschaftsleben vorkommenden Rechnungen beherrschen und anwenden können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen dabei die Ergebnisse vor der Rechenausführung schätzen, den Rechner sinnvoll einsetzen und die Rechenaufgabe formgerecht lösen können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen den Zweck einer geordneten Buchführung verstehen sowie sich Kenntnisse der Buchführung und der betrieblichen Auswertung aneignen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen zu wirtschaftlichem und sozialem Verhalten sowie kritischem Verständnis gegenüber lohn- und preispolitischen Maßnahmen befähigt sein und die Bedeutung eines funktionierenden Rechnungswesens für das Unternehmen kennen.

Die Schülerinnen und Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot sowie jene, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Einführung in das kaufmännische Rechnen:

Durchschnittsrechnung. Verteilungsrechnung. Bargeldverrechnung. Valutenrechnung.

Mengen- und Preisberechnungen:

Rechnungsausstellung. Rabatt. Skonto. Umsatzsteuer. Preiserhöhungen. Preissenkungen.

Angebotsvergleiche.

Kalkulation:

Bezugskalkulation. Absatzkalkulation.

Personalverrechnung:

Lehrlingsentschädigung. Gehälter.

Finanzierungsformen:

Kreditwesen. Kostenvergleiche.

Mischungsrechnungen.

Controlling als Instrument der Unternehmensführung:

Berechnung und Interpretation von Kennzahlen.

Grundlagen der Buchführung:

Notwendigkeit der Buchführung. Formvorschriften. Belege.

Nebenaufzeichnungen der Buchführung:

Kassenaufzeichnung. Wareneingangsbuch. Inventarium. Anlagenverzeichnis.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

Aufzeichnungen. Erfolgsermittlung.

Komplexe Aufgaben:

Mengen- und Preisberechnungen.

Controlling als Instrument der Unternehmensführung.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Auftretens in der Praxis des Lehrberufes.

Beim kaufmännischen Rechnen ist Gewicht auf die Zusammenhänge der berufsbezogenen wirtschaftlichen Vorgänge und ihre rechnerische Erfassung zu legen.

Rechenfertigkeiten (zB Schluss-, Prozent- oder Zinsrechnungen) sind nicht isoliert, sondern im Rahmen der im Rechnungswesen vorkommenden Rechnungen zu üben und anzuwenden.

Beim Thema „Personalverrechnung“ ist die Berechnung der Lehrlingsentschädigung und der Gehälter nur in jenem Ausmaß zu unterrichten, durch das der Lehrling seine Bezüge nachvollziehen kann.

Beim Thema „Controlling als Instrument der Unternehmungsführung“ ist das Lesen und die Interpretation von Kennzahlen zu üben.

Der äußeren Form aller Ausarbeitungen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

COMPUTERUNTERSTÜTZTES RECHNUNGSWESEN Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen einfache kaufmännische Problemstellungen unter Verwendung von Standardsoftwarepaketen lösen können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen den Warenfluss eines Betriebes datenverarbeitungsgerecht erfassen sowie Computerausdrucke lesen können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen mit dem Einsatz der modernen Bürotechnik und den damit verbundenen ergonomischen und arbeitsorganisatorischen Problemen vertraut sein.

Lehrstoff:

Organisation des computerunterstützten Rechnungswesens:

Grundlagen. Einsatz. Datenschutz.

Praxisbezogene Anwendungen:

Warenbewirtschaftung.

Didaktische Grundsätze:

Schwerpunkt soll auf die Bedienung der Geräte und die Verwendung von Standardsoftwarepaketen gelegt werden.

Datensicherung und Fehlerkontrollen sind laufend durchzuführen.

Der Lehrstoff soll anhand vollständiger, kleinerer Geschäftsbeispiele erarbeitet werden; dabei empfiehlt es sich, auf belegunterstützte Geschäftsfälle aufzubauen.

Fachunterricht BOTANIK UND PHARMAKOGNOSIE Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen die in der Branche gebräuchlichsten Grundbegriffe der botanischen Systematik sowie Morphologie, Anatomie und Physiologie der Pflanzen kennen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen Heilkräuter und Gewürze erkennen und ihre Inhaltstoffe, Verwendung und Zubereitung angeben können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die gebräuchlichsten handelsüblichen Drogen sowie die daraus gewonnenen pharmazeutischen Fertigprodukte entsprechend den geltenden rechtlichen Vorschriften kennen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Notwendigkeit eines gesunden Natur- und Umweltbewusstseins bejahen.

Lehrstoff:

Morphologie:

Wurzeln. Sprossen. Rinden. Blüten. Blätter. Früchte. Samen.

Anatomie:

Zelle. Gewebe.

Physiologie:

Assimilation. Dissimilation. Transpiration.

Herbarium und Drogensammlung:

Anleitung. Richtlinien.

Pharmakognosie:

Begriff. Einteilung. Nomenklatur.

Drogen:

Wirkstoffe. Bearbeitung. Zubereitung. Indikation. Kontraindikation. Nebenwirkungen. Gewinnung. Lagerung.

Monographie:

Wurzeldrogen. Rindendrogen. Blätterdrogen. Blütendrogen. Früchtedrogen. Drogen von Kryptogamen. Fruchtschalendrogen und Holzdrogen. Samendrogen. Kräuterdrogen. Pflanzensekrete. Bienenprodukte. Tierische Drogen.

Ökologie:

Begriff. Wechselbeziehung unter Lebewesen. Natur- und Umweltschutz.

Tee- und Gewürzmischungen:

Fertigerzeugnisse aus Drogen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Vorkommens in der drogistischen Praxis. Den Anforderungen der Praxis entsprechend empfiehlt sich bei den einzelnen Drogen die Behandlung von Nomenklatur, Stammpflanze, natürlichem Standort und Anbaugebiet, Erkennungsmerkmalen, Inhaltstoffen insbesondere Hauptwirkstoffen, Verwendung, Sonderfällen der Anwendung, Zubereitung und Lagerung.

Da die Beherrschung der wichtigsten botanischen Grundbegriffe die Voraussetzung für das Verständnis in der Pharmakognosie bildet, steht bei der Lehrstoffanordnung und -darbietung stets der Zusammenhang zwischen Botanik und Pharmakognosie im Vordergrund.

Um den Unterricht anschaulicher gestalten zu können, empfiehlt es sich, Warenproben und audiovisuelle Hilfsmittel zu verwenden. Lehrausgänge und botanische Exkursionen sollen nach Möglichkeit das Anlegen eines Herbariums unterstützen und das Umweltbewusstsein fördern. Die Querverbindung zu den übrigen Pflichtgegenständen des Fachunterrichts ist wichtig.

CHEMIE UND CHEMIKALIENKUNDE Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen die chemischen Grundbegriffe und Gesetze kennen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die üblichen Bezeichnungen, wesentlichen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten handelsüblicher Chemikalien kennen und deren Lagerung sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Entsorgung angeben können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen umweltschädliche Wirkungen erkennen und im Hinblick auf den Umweltschutz verantwortungsbewusst handeln.

Lehrstoff:

Allgemeine Chemie:

Begriff. Element. Atom. Molekül. Gemenge. Verbindung. Chemische Formeln. Atombau. Atommasse. Wertigkeit. Chemische Gleichungen. Oxidation und Reduktion. Elektrolytische Dissoziation. Säuren. Basen. Salze. Das Periodensystem.

Anorganische Chemie:

Metalle. Nichtmetalle. Handelsübliche Verbindungen.

Organische Chemie:

Systematik der Kohlenwasserstoffe. Organisch-chemische Grundreaktionen. Halogenwasserstoffe. Alkohole. Aldehyde. Ketone. Säuren. Ether. Ester. Fette. Kohlenhydrate. Eiweißstoffe. Zyklische organische Verbindungen. Handelsübliche Verbindungen.

Biochemie:

Allgemeine Grundlagen. Querverbindungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der drogistischen Praxis.

Die Behandlung einzelner Gebiete der allgemeinen Chemie (chemische Vorgänge, Grundgesetze, Begriffe) bildet die Voraussetzung für das Verständnis in der Chemikalienkunde.

Auf Querverbindungen zu den anderen Pflichtgegenständen des Fachbereiches ist besonderer Wert zu legen.

Der Theorieunterricht ist mit einfachen chemischen Versuchen zu veranschaulichen.

SOMATOLOGIE UND GESUNDHEITSPFLEGE Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie aneignen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen Maßnahmen zur Förderung der gesunden Lebensweise und die Notwendigkeit für ein besseres Verständnis der Wirkung diätetischer und kosmetischer Produkte auf den menschlichen Körper bejahen.

Die Schülerinnen und Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. jene, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Grundkenntnis der Anatomie und der Physiologie:

Anatomie. Physiologie. Funktionsstörungen.

Haut und Hautanhangsgebilde:

Aufbau und Funktion. Hauttypen. Hygiene. Pflegeprodukte und deren Anwendung. Säuglingspflege. Dekorative Kosmetik. Düfte.

Grundkenntnis der Ernährungsphysiologie:

Aufbau und Zusammensetzung der Nahrung. Rechtliche Grundlagen.

Wirkung gesunder Ernährung:

Säuglingsernährung. Diätetik.

Möglichkeiten und Maßnahmen bei ernährungsbedingten Krankheiten:

Reformwaren. Diätetische Präparate.

Medizinprodukte.

Komplexe Aufgaben:

Grundkenntnis der Anatomie und der Physiologie.

Wirkung gesunder Ernährung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der drogistischen Praxis.

Die einzelnen einschlägigen Produkte sind besonders vom Gesichtspunkt der Kundinnen- und Kundenberatung zu besprechen. Querverbindungen zu den Pflichtgegenständen des Fachunterrichts sind zwecks Bereitstellung der Vorkenntnisse und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wichtig.

PHARMAKOLOGIE UND TOXIKOLOGIE Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen die gebräuchlichsten Arzneimittel, Arzneiformen und Gifte, ihre Zusammensetzung sowie Dosierung, Verwendung, Wirkung und Nebenwirkungen kennen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich Grundkenntnisse über die einschlägigen für die Drogerie bedeutsamen Vorschriften aneignen und sich fachliche Informationen beschaffen können.

Lehrstoff:

Gesetzliche Grundlagen:

Arzneimittelrecht. Abgrenzungsverordnung. Chemikalienrecht. Pflanzenschutz.

Pharmakologie:

Begriff. Aufgabe. Pharmakodynamik. Pharmakokinetik.

Grundkenntnisse über Arzneimittel und Arzneispezialitäten.

Pharmaka:

Arzneiformen. Einteilung nach Indikationsgruppen.

Toxikologie:

Begriff. Aufgabe.

Gefährliche Stoffe:

Einteilung. Kennzeichnung. Abgabe. Sicherheitsmaßnahmen. Lagerung. Entsorgung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Auftretens in der drogistischen Praxis.

Es empfiehlt sich die für den Lehrberuf einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen möglichst an Hand von Beispielen aus der Berufspraxis zu besprechen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit soll darauf hingewiesen werden, dass das Einhalten der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Gebrauchsanweisungen unbedingt notwendig ist, um Menschen, Tiere und Umwelt vor Schaden zu bewahren.

Die Querverbindungen zu den Pflichtgegenständen des Fachunterrichts sind zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wichtig.

WERBETECHNISCHES PRAKTIKUM Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen im Rahmen eines Marketingkonzeptes wesentliche Teile der Werbung und Verkaufsförderung beherrschen und umsetzen können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen Visual Merchandising als Marketingstrategie werbewirksam gestalten und einsetzen können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Waren, vor allem jene des eigenen Fachbereiches, nach Gestaltungsgrundsätzen präsentieren können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen kreativ arbeiten und eigene Ideen umsetzen können.

Lehrstoff:

Werbung und Verkaufsförderung:

Gesetzliche Grundlagen. Werbelehre. Neuromarketing. Werbeplanung.

Werbegestaltung:

Linie. Schrift. Raum. Farbe und Licht.

Fertigungstechniken:

Entwurf. Herstellen von Schriften und Hilfsmitteln.

Warenpräsentation:

Branchenübliche Darstellung von Waren im Verkaufsraum, im Schaufenster und außerhalb des Betriebes.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die detaillierte Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes ist die Bedeutung in der Praxis der Drogistin und des Drogisten.

Zur Sicherung des Unterrichtserfolges empfiehlt es sich, Waren und audiovisuelle Mittel einzusetzen.

Es ist großer Wert auf Förderung der Kreativität sowie Stärkung des Selbstvertrauens zu legen; Lehrausgänge zwecks Ideenfindung werden empfohlen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen möglichst selbstständig komplexe Aufgabenstellungen lösen und Waren im Schaufenster und außerhalb gestalten.

Im Bereich der Fertigungstechniken sind die Schriften wie auch die Hilfsmittel sowohl handschriftlich wie auch mittels Computer herzustellen.

In allen Bereichen der Werbung und Verkaufsförderung sind neueste Technologien unter Verwendung von modernsten Hilfsmitteln und Geräten einzusetzen, wobei ökonomische und ökologische Grundsätze zu beachten sind.

WARENSPEZIFISCHES VERKAUFSPRAKTIKUM Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich systematische Kenntnisse der facheinschlägigen Warengruppen aneignen und über den Gebrauch der Produkte Bescheid wissen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die psychologischen Grundlagen des Verkaufens kennen sowie den Ablauf eines zielorientierten Verkaufsgespräches beherrschen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich ihrer Verantwortung gegenüber der Wirtschaft sowie den Konsumentinnen und Konsumenten bewusst sein.

Lehrstoff:

Verkaufspsychologische Grundlagen:

Zielgruppen. Kaufmotive. Gesprächsplanung. Gesprächsführung. Diskussion. Argumentation.

Kundinnen- und Kundengespräche sowie Telefonverkauf:

Kontaktaufnahme. Bedarfsermittlung. Präsentation. Beratung. Abschlusstechnik.

Ergänzungsverkauf. Verabschiedung.

Sonderfälle:

Diebstahl. Reklamation.

Branchenübliche Produkte:

Kenntnis des Sortiments. Be- und Verarbeitung. Qualitätsanalyse. Verwendung.

Fotographie:

Grundlegende Kenntnisse der digitalen Bildbearbeitung.

Kosmetik:

Beraten und argumentieren.

Medizinprodukte:

Fachspezifische Beratung.

Gesundheits- und Ernährungsberatung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Auftretens in der drogistischen Praxis.

Die einzelnen Lehrstoffinhalte sollen nicht isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang unterrichtet werden. Methodisch empfiehlt sich der Einbau von Rollenspielen und Verkaufsgesprächen, wobei auf die größtmögliche Selbstständigkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten ist.

Die Querverbindung zum Unterrichtsgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ soll aus Gründen der Argumentation und Präsentation gepflegt werden.

Der Pflege der Sprache ist besonderes Augenmerk beizumessen.

Es empfiehlt sich, mit einfachen Versuchen den praktischen Bezug zu den facheinschlägigen Warengruppen herzustellen.

Die Querverbindungen mit den Pflichtgegenständen des Fachunterrichts sind zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wichtig.

DROGISTISCH- PHARMAZEUTISCHES PRAKTIKUM Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich Kenntnisse und Fertigkeiten in der drogistischen Laborpraxis aneignen und die branchenüblichen Identitätsprüfungen durchführen können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich Grundkenntnisse der Herstellung und Anwendung von kosmetischen Produkten aneignen.

Lehrstoff:

Kosmetika:

Hauttypbestimmung. Herstellung. Anwendung.

Identitätsprüfung:

Drogenerkennung. Mikroskopie. Chemische Analyse. Methoden des Arzneibuches.

Tätigkeiten aus der drogistischen Laborpraxis.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Integration der in den anderen Pflichtgegenständen des Fachbereiches erworbenen Kenntnisse und zum Erwerb von Fertigkeiten im Sinne der Berufspraxis.

Als Unterrichtsmethode empfiehlt sich das selbstständige Arbeiten im Labor, wobei Beobachtungsergebnisse und Untersuchungsergebnisse als Verkaufsargumente ausgewertet werden.

Auf gewissenhaftes und genaues Arbeiten ist besonderer Wert zu legen.

FREIGEGENSTÄNDE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

DEUTSCH

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

PROJEKTPRAKTIKUM Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen unter Einbeziehung von Maßnahmen der Qualitätssicherung mehrere berufsspezifische Aufgaben als komplexe, gesamthafte Arbeiten projektieren, durchführen und darstellen können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen dabei der Berufspraxis entsprechend durch Verknüpfung von allgemein bildenden, sprachlichen, betriebswirtschaftlichen, fachtheoretischen und fachpraktischen Sachverhalten Analysen und Bewertungen durchführen sowie berufsorientierte Lösungen dokumentieren und präsentieren können.

Lehrstoff:

Projektplanung:

Erstellen eines Arbeits- und Einsatzplanes nach Vorgabe einer Aufgabenstellung. Festlegen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe.

Projektdurchführung:

Erstellen, Beurteilen und Auswerten der Ergebnisse. Durchführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß der festgelegten Arbeitsabläufe.

Projektdarstellung:

Dokumentieren, Präsentieren und Evaluieren der Projektarbeiten.

Didaktische Grundsätze:

Insbesondere ist beim Projektieren und Durchführen von Arbeitsaufträgen auf die praxisbezogene Kundinnen- und Kundenbetreuung Wert zu legen. Schülerinnen und Schüler sind zum logischen und vernetzten Denken zu führen.

Es ist auf die Verknüpfung von allgemein bildenden, sprachlichen, betriebswirtschaftlichen, fachtheoretischen und fachpraktischen Sachthemen zu achten.

Dabei empfiehlt sich, dass Schülerinnen und Schüler Projekte mit verschiedener Arbeitsdauer und differenten Schwierigkeitsgraden im Team planen und erarbeiten.

UNVERBINDLICHE ÜBUNG BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

1  Siehe Anlage A, Abschnitt II.

2  Die Aufteilung der Stunden auf die drei Schulstufen hat mit 40 – 40 – 40 zu erfolgen.

3  Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden, wobei in mindestens einem betriebswirtschaftlichen und einem fachtheoretischen Pflichtgegenstand zwei Leistungsgruppen vorzusehen sind.

4  Siehe Anlage A, Abschnitt III.