159. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung)
Auf Grund des § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015,, wird verordnet:
Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
„Erste Hilfe“ (§ 2),„Erste Hilfe“ (Paragraph 2,),
„Freizeitpädagogik“ (§ 3) und„Freizeitpädagogik“ (Paragraph 3,) und
„Schulrechtliche Grundlagen“ (§ 4) sowie„Schulrechtliche Grundlagen“ (Paragraph 4,) sowie
einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen (§ 5).einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen (Paragraph 5,).
(2)Absatz 2,Die Befähigung gemäß Abs. 1 berechtigt zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen.Die Befähigung gemäß Absatz eins, berechtigt zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen.
Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“
§ 2.Paragraph 2,
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.
Qualifikation im Bereich „Freizeitpädagogik“
§ 3.Paragraph 3,
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Freizeitpädagogik“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, „Freizeitpädagogische Grundlagen“ im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Credits erbracht. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Freizeitpädagogik“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, „Freizeitpädagogische Grundlagen“ im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Credits erbracht.
Qualifikation im Bereich „Schulrechtliche Grundlagen“
§ 4.Paragraph 4,
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Schulrechtliche Grundlagen“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges gemäß Hochschulgesetz 2005 „Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Credits erbracht.
Qualifikationen im Bereich „Bewegung und Sport“
§ 5.Paragraph 5,
Besondere Qualifikationen im Bereich „Bewegung und Sport“ sind:
Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Credits;
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
Der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.
Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
Heinisch-Hosek